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Auszüge aus den Wasserschutzgebietsverordnungen (WSGVO)

Die nachstehenden Auszüge der WSGVO beschränken sich auf Vorgaben, die für die Landwirtschaft von besonderem Interesse sind. Der vollständige Verordnungstext kann bei den in den Texten genanten Dienststellen eingesehen werden.

Liste der erfassten WSGVO’s:

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Allgemeine Informationen zu den Wasserschutzgebieten

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Auszug aus der Verordnung zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage
„Tiefbrunnen Licherode“

Staatsanzeiger für das Land Hessen (6/1980, S. 292)

Gemeinde Alheim – Licherode

§ 2


Umfang der einzelnen Schutzzonen

(1) Der Fassungsbereich (Zone I) umfasst das Grundstück Gemarkung Licherode Flur 5 Flurstück 3/1.

(2) Die engere Schutzzone (Zone II) umfasst die Grundstücke Gemarkung Licherode Flur 5 Flurstücke 1, 19/1 (teilw.), 2, 3/2, 39/3, 44/3, 36/21 (teilw.) Gemarkung Wichte Flur 9 Flurstücke 72/1 (teilw.), 76/1, 77, 78, 79, 80, 97 (teilw.), 105 Gemarkung Rengshausen Flur 9 Flurstücke 9 (teilw.) Flur 10 Flurstücke 10 (teilw.)

(3) Die weitere Schutzzone (Zone III) umfasst Teile der Gemarkung Licherode, Gemeinde Alheim (Landkreis Hersfeld-Rotenburg), Wichte, Gemeinde Morschen (Schwalm-Eder-Kreis) und Rengshausen, Gemeinde Knüllwald (Schwalm-Eder-Kreis)

 

§ 3


Verbote

(1) Im Bereich des gesamten Wasserschutzgebietes sind alle Handlungen untersagt, die die Wasserversorgung gefährden können.

(2) Weitere Schutzzone (Zone III) Die Zone III soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten

Verboten sind insbesondere:
a) Versenken von Abwasser einschließlich der Versenkung des von Straßen und Verkehrsflächen abfließenden Wassers, Versenkung oder Versickerung radioaktiver Stoffe

e) Betriebe mit Verwendung oder Abstoß radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe

g) offener Lagerung und Anwendung boden- oder wasserschädigender chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung

h) Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregnung, Versickerung von Abwasser einschließlich des von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen abfließenden Wassers, Untergrundverrieselung, Sandfiltergräben, Abwassergruben

k) Lagern radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe, ausgenommen das oberirdische Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten in Behältern mit einem Rauminhalt bis zu 100 m³ und das unterirdische Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten in Behältern mit einem Rauminhalt bis zu 40 m³, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Bau, Antransport, Füllung, Lagerung und Betrieb getroffen und eingehalten werden.

l) Umschlags- und Vertriebsstellen für Heizöl, Dieselöl, für alle übrigen wassergefährdenden Stoffe und für radioaktive Stoffe

v) Verwendung von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien sowie von Teer mit einem höheren Phenolgehalt als nach der DIN1995 „Bituminöse Bindemittel für den Straßenbau“ zulässig, zum Straßen-, Wege- und Wasserbau.

(3) Engere Schutzzone (Zone II) Die Zone II soll den Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonderes gefährdend sind.

Verboten sind insbesondere:
a) die für die Zone III genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge

b) Bebauung, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos, Veränderung von Bauwerken oder die Veränderung in der Benutzungsart der Bauwerke, sofern dadurch eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft zu besorgen ist

i) Kies-, Sand-, Torf- und Tongruben, Einschnitte, Hohlwege, Steinbrüche und jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden

m) Intensivbeweidung, Viehansammlungen, Pferche

n) organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht; Überdüngung

o) offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger

p) Gärfuttermieten

s) Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe

u) Gräben und oberirdische Gewässer, die mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen belastet sind

v) Dräne und Vorflutgräben

(4) Fassungsbereich (Zone I) Die Zone I soll den Schutz der unmittelbaren Umgebung der Fassungsanlage vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten

Verboten sind insbesondere

  1. die für die Zonen III und II genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge
  2. jede landwirtschaftliche Nutzung
  3. Anwendung chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung
  4. organische Düngung

 

§ 8


Einsichtnahme in die Verordnung mit den dazugehörigen Unterlagen

Diese Verordnung mit sämtlichen Unterlagen kann vom Tage des Inkrafttretens an während der Dienststunden eingesehen werden

  • beim Regierungspräsidenten – Wasserbuchbehörde – in Kassel, Steinweg 6
  • beim Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Untere Wasserbehörde – in Bad Hersfeld
  • beim Landrat des Schwalm-Eder-Kreises – Untere Wasserbehörde – in Homberg
  • beim Wasserwirtschaftsamt in Fulda
  • beim der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Alheim, OT Baumbach
  • beim Hessischen Landesamt für Bodenforschung in Wiesbaben, Leberweg 9
  • beim Kreisausschuß des Landkreises Hersfeld-Rotenburg in Bad Hersfeld

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Auszug aus der Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage „Quelle Weiberborn“

Staatsanzeiger für das Land Hessen (19/1979, S. 1009)
Gemeinde Alheim – Ortsteil Oberellenbach

 

 

§ 2


Umfang der einzelnen Schutzzonen

1. Der Fassungsbereich (Zone I) umfasst die Grundstücke, Gemarkung Oberellenbach, Flur 5, Flurstücke 21 teilw., 22 teilw., 23 teilw., 96, 75 teilw., 76 teilw., Flur 6, Flurstück 75 teilw.
2. Die Engere Schutzzone (Zone II) umfaßt die Grundstücke Gemarkung Oberellenbach, Flur 5, Flurstücke 9, 10, 11, 12/1, 15 teilw., 17/1, 19/1, 21 teilw., 22 teilw., 23 teilw.,25 teilw., 69 teilw., 70, 71 teilw., 72 teilw., 74, 75 teilw., 76 teilw., 77 teilw., 78 teilw., 93 teilw., Flur 6, Flurstücke 75 teilw., 82 teilw., 112 teilw., Gemarkung Licherode, Flur 15, Flurstück 146/16 teilw.
3. Die Weitere Schutzzone (Zone III) umfasst Teile der Gemarkung Oberellenbach und Licherode.

 

 

§ 3


Verbote

(1) Im Bereich des gesamten Wasserschutzgebietes sind alle Handlungen untersagt, die die Wasserversorgung gefährden können.

(2) Weitere Schutzzone (Zone III) Die Zone III soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen, gewährleisten.

Verboten sind insbesondere…
a) Versenken von Abwasser einschließlich der Versenkung des von Straßen und Verkehrsflächen abfließenden Wassers, Versenkung oder Versickerung radioaktiver Stoffe

h) Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregnung, Versickerung von Abwasser einschließlich des von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen abfließenden Wassers, Untergrundverrieselung, Sandfiltergräben, Abwassergruben

j) Lagern radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe, ausgenommen das oberirdische Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten in Behältern mit einem Rauminhalt bis zu 100 m³ und das unterirdische Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten in Behältern mit einem Rauminhalt bis zu 40 m³, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Bau, Antransport, Füllung, Lagerung und Betrieb getroffen und eingehalten werden

p) Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr, ausgenommen das breitflächige Verteilen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen

(3) Engere Schutzzone (Zone II) Die Zone II soll den Schutz von Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind.

Verboten sind insbesondere….
a) die für die Zone III genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge

b) Bebauung, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos, die Veränderung von Bauwerken oder die Veränderung in der Benutzerart der Bauwerke, sofern dadurch ein schädliche Verunreinigung seiner Eigenschaft zu besorgen ist.

i) Kies-, Sand-, Torf- und Tongruben, Einschnitte, Hohlwege, Steinbrüche und jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehende Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden

m) Intensivbeweidung, Viehansammlungen, Pferche

n) organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht; Überdüngung

o) offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger

p) Gärfuttermieten

s) Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe

t) Durchleiten von Abwasser

u) Gräben und oberirdische Gewässer, die mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen belastet sind

v) Dräne und Vorflutgräben

(4) Fassungsbereiche (Zone I) Die Zone I soll den Schutz der unmittelbaren Umgebung der Fassungsanlage vor Verunreinigung und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten

Verboten sind insbesondere…
a) die für die Zonen III und II genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge

c) jede landwirtschaftliche Nutzung

e) Anwendung chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung

f) organische Düngung

 

 

§ 8


Einsichtnahme in die Verordnung mit Unterlagen

Diese Verordnung mit sämtlichen Unterlagen kann eingesehen werden:

  • beim Regierungspräsidenten – Wasserbuchbehörde – in Kassel, Steinweg 6
  • beim Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Untere Wasserbehörde – in Bad Hersfeld
  • beim Wasserwirtschaftsamt in Fulda
  • beim Hessischen Landesamt für Bodenforschung in Wiesbaden, Leberberg 9
  • beim Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Bauaufsicht – in Bad Hersfeld
  • bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Alheim in Alheim/Ortsteil Baumbach
  • bei der Hessischen Landesanstalt für Umwelt in Wiesbaden, Aarstraße 1
  • beim Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Kreisgesundheitsamt – in Bad Hersfeld
  • beim Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Katasteramt – in Bad Hersfeld

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Auszug aus der Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlagen „Quelle Bachmann und Alte und Neue Quelle“ der Gemeinde Alheim/Ortsteil Sterkelshausen, Landkreis Hersfeld-Rotenburg

Staatsanzeiger für das Land Hessen (13/1981, S.781)
Gemeinde Alheim – Ortsteil Sterkelshausen

 

 

§ 2


Umfang der einzelnen Schutzzonen

(1) Der Fassungsbereich (Zone I) umfaßt die Grundstücke:

Alte und Neue Quelle: Gemarkung Sterkelshausen Flur 3 Flurstücke 88/1 teilw., 89/1, 90, 91 teilw.;

Quelle Bachmann: Gemarkung Sterkelshausen Flur 3 Flurstücke 75 teilw., 80/1 teilw., 143/82 teilw.;

(2) Die engeren Schutzzonen (Zonen II) umfassen die Grundstücke:

Alte und Neue Quelle: Gemarkung Sterkelshausen Flur 3 Flurstücke 86 teilw., 87 teilw., 88/1 teilw., 91 teilw., 92, 93, 103, 104 teilw.; Gemarkung Licherode Flur 15 Flurstücke 113/7 teilw., 153/112 teilw.;

Quelle Bachmann: Gemarkung Sterkelshausen Flur 3 Flurstücke 150/64 teilw., 151/67 teilw., 74 teilw., 75 teilw., 80/1 teilw., 81 teilw., 143/82 teilw., 120 teilw. Flur 5 Flurstücke 120 teilw., 214/132 teilw.

(3) Die weiteren Schutzzonen (Zonen III) umfassen:

Alte und Neue Quelle: Teile der Gemarkungen Sterkelshausen und Licherode der Gemeinde Alheim (Landkreis Hersfeld-Rotenburg);

Quelle Bachmann: Teile der Gemarkung Sterkelshausen der Gemeinde Alheim (Landkreis Hersfeld-Rotenburg).

 

 

§ 3


Verbote
6.) Lagern radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe, ausgenommen das oberirdische Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten in Behältern mit einem Rauminhalt bis zu 100 m³ Und das unterirdische Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten in Behältern mit einem Rauminhalt bis zu 40 m³, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Bau, Abtransport, Füllung, Lagern und Betrieb getroffen und eingehalten werden,

7.) offene Lagerung und Anwendung boden- oder wasserschädigender chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung,

8.) Versenken, Verrieseln, Versickern oder Verregnen von Abwasser (einschl. des von Straßen und Verkehrsflächen abfließenden Wassers), Versenken oder Versickern radioaktiver Stoffe; das gilt nicht für Jauche und Gülle, soweit das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung nicht überschritten wird,

9.) Entlassen von Wagen der Fäkalienabfuhr

(3) Engere Schutzzone (Zone II)

Die Zone II soll den Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind.

Verboten sind besonders:
1.) die für die Zone III genannten Einrichtungen und Handlungen,

2.) Bebauung, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos, Veränderung von Bauwerken, sofern dadurch eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaft zu besorgen ist,

8.) Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe,

9.) Lagern wassergefährdender Stoffe,

11.) organische Düngung, sofern die Düngstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht; Überdüngung.

(4) Fassungsbereich (Zone I)

Die Zone I soll den Schutz der unmittelbaren Umgebung der Fassungsanlage vor Verunreinigung und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:

  1. die für die Zone III und II genannten Einrichtungen und Handlungen,
  2. Fahr- und Fußgängerverkehr,
  3. jede landwirtschaftliche Nutzung,
  4. Anwendung chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung,
  5. organische Düngung.

 

 

§ 4


Duldungspflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigungen von Grundstücken

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes sind verpflichtet zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde Alheim und der zuständigen staatliche Behörden die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten.

 

§ 8


Einsichtnahme in die Verordnung mit den dazugehörigen Unterlagen

Diese Verordnung mit sämtlichen Unterlagen kann vom Tage des Inkrafttretens an während des Dienststunden eingesehen werden beim

  • Regierungspräsidenten in Kassel – Obere Wasserbehörde – Steinweg 6, Kassel
  • Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Untere Wasserbehörde – – Katasteramt – 36251 Bad Hersfeld
  • Wasserwirtschaftsamt Fulda Schillerstraße 8, Fulda
  • Hessischen Landesamt für Bodenforschung Leberberg 9, Wiesbaden

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Auszug aus der Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage „Quelle Gemeinberge“

Staatsanzeiger für das Land Hessen ( 13/1969, S. 555)

Alheim – Baumbach

(1) Das Wasserschutzgebiet umfasst:

Im Fassungsbereich ( Zone I) die Grundstücke, Gemarkung Braach, Flur 7, Flurstücke 24 teilw., 25 teilw., 82 teilw., 107, 108 teilw.

In der engeren Schutzzone ( Zone II) die Grundstücke, Gemarkung Braach, Flur 7, Flurstücke 14 teilw., 16-23, 24 teilw., 25 teilw., 77, 79-81, 82 teilw., 83-86, 108 teilw., und Gemarkung Sterkelshausen, Flur 5, Flurstücke 241/138 teilw., 245/140 teilw., sowie

In der weiteren Schutzzone ( Zone III) die Grundstücksfläche, die westlich von Braach, südlich von Baumbach, südlich des im Staatsforst Rotenburg-West stehenden Jagdhauses, nördlich, östlich und südwestlich des Wetzelkopfes, nördlich des oberhalb von Braach fließenden Ringbaches liegt.

(2)

Innerhalb der Schutzzone sind alle Handlungen Verboten, durch die das Grundwasser verunreinigt oder sonst in seiner Eigenschaft nachteilig verändert werden kann.

a) Im Fassungsbereich sind folgende Handlungen verboten:
2.) Jegliche Nutzung des Fassungsbereichs, insbesondere Beweidung derselben; eine etwaige Heuwerbung ist zulässig, jedoch dürfen Zugtiere hierbei die Fläche nicht betreten und Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren diese nicht befahren.

3.) jegliche Anwendung von natürlichem Dünger und stickstoffhaltigen Düngemitteln

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der im Fassungsbereich liegenden Grundstücke werden verpflichtet zu dulden, daß der Fassungsbereich eingezäunt, mit einer zusammenhängenden Grasdecke versehen und stets sorgfältig gepflegt wird und an der Umzäunung Hinweisschilder aufgestellt werden.

b) In der engeren Schutzzone sind folgende Handlungen verboten:

2.) jegliche Bebauung

3.) die Ablagerung von Schutt und Abfallstoffen

5.) die Anlage von Gärfuttermieten

7.) das unterirdische und oberirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967.

10.) Die animalische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht

11.) die unsachgemäße Verwendung von Jauche, Kunstdünger, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

c) In der weiteren Schutzzone sind folgende Handlungen verboten:

  1. 2.) das Entleeren von Wagen der Fäkalienabfuhr

3.) die Ablagerung von Öl, Teer, Phenolen, Giften, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungs-mitteln in offenen und nicht sorgfältig gedichteten Gruben

5.) a) das unterirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten von 07.09.1967 (GVBl. S. 155 ff.) in Behältern von mehr als 40 m³ Inhalt. Sofern keine Leckanzeigegeräte ( Kontrollgeräte), die die Undichtheiten selbsttätig optisch und akustisch anzeigen, keine Auffang-räume, die dem Rauminhalt der in ihnen lagernden Behälter entsprechen, vorhanden sind oder vorhandene Auffangräume Abläufe besitzen, dürfen die wassergefährdenden Flüssigkeiten auch in diesen bis zu 40 m³ Inhalt fassenden Behältern nicht gelagert werden. Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich.

b) das oberirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 (GVBl. S. 155 ff.) in Behältern von mehr als 100 m³ Inhalt. Sofern keine Auffangräume, die mindestens dem Rauminhalt der in ihnen lagernden Behälter entsprechen, vorhanden sind oder vorhandene Auffangräume, Abläufe besitzen, dürfen die wassergefährdenden Flüssigkeiten auch in diesen bis zu 100 m³ fassenden Behältern nicht gelagert werden. Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich, diese müssen jedoch mit einem Leckanzeiger ausgestattet sein, der die Undichtheiten selbsttätig mindestens optisch anzeigt.

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