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Auszüge aus den Wasserschutzgebietsverordnungen (WSGVO)

Liste der erfassten WSGVO’s:

  1. Allgemeine Informationen zu den Wasserschutzgebieten
  2. Auszug aus der Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage „Schloßquelle“
  3. Auszug aus der Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage „Junkers Weinberge“
  4. Auszug aus der Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage „Quelle Atzelrode“
  5. Auszug aus der Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage „Brunnen I und VII“
  6. Auszug aus der Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen 6 und 8″

Die nachstehenden Auszüge der WSGVO beschränken sich auf Vorgaben, die für die Landwirtschaft von besonderem Interesse sind. Der vollständige Verordnungstext kann bei den in den Texten genanten Dienststellen eingesehen werden.

 

 

 

Allgemeine Informationen zu den Wasserschutzgebieten


Auszug aus der Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage „Schloßquelle“


Staatsanzeiger für das Land Hessen (35/1971, S. 1442)

Rotenburg – Braach

I.

Das Wasserschutzgebiet umfaßt:

  1. im Fassungsbereich ( Zone I)
    die Grundstücke Gemarkung Braach, Flur 5, Flurstücke 164/82 teilw., 127/1 teilw., 118 teilw.
  2. in der engeren Schutzzone ( Zone II)
    die Grundstücke Gemarkung Braach, Flur 5, Flurstücke 80/1 teilw., 164/82 teilw., 170/82 teilw., 169/82 teilw., 117 teilw., 118 teilw., 127/1 teilw. Flur 6, Flurstücke 35 teilw., 36 teilw., 85, 91 teilw., sowie die Grundstücke Gemarkung Rotenburg, Flur 30, Flurstücke 4, 5, 6, 7, 8, 12 und 13
  3. in der weiteren Schutzzone ( Zone III)
    lediglich Teile der Gemarkung Braach und Rotenburg.

    Die topographische Übersichtskarte ( M 1:10 000)sowie die beiden Abzeichnungen der Flurkarte ( M 1:1500), in denen die Zone I rot, die Zone II blau und die Zone III gelb abgegrenzt sind, sind Bestandteile dieser Anordnung. Die sind in ihrer maßgeblichen Ausfertigung beim Regierungspräsidenten in Kassel – Wasserbuchbehörde – niedergelegt; weitere Ausfertigungen befinden sich beim Landrat in Rotenburg/F. – Untere Wasserbehörde -, beim Kreisausschuß des Landkreises Rotenburg – Kreisbauamt – in Rotenburg/F., beim Kreisausschuß des Landkreises Rotenburg – Kreisgesundheitsamt – in Rotenburg, beim Wasserwirtschaftsamt in Fulda, beim Hess. Landesamt für Bodenforschung in Wiesbaden, beim Hess. Landesamt für Umwelt in Wiesbaden, beim Katasteramt in Rotenburg/F. und beim Bürgermeister in Braach.

[nach oben]

II.

Innerhalb der Schutzzonen sind alle Handlungen verboten, durch die das Grundwasser verunreinigt oder sonst in seiner Eigenschaft nachteilig verändert werden kann.

Im einzelnen gelten folgende Schutzvorschriften:

a) Im Fassungsbereich
sind folgende Handlungen verboten:

2.) jegliche Verletzung der Mutterbodenschicht und der Deckschichten
3.) die Errichtung von Bauwerken und sonstigen Anlagen, die nicht unmittelbar der Wassergewinnung und Wasserversorgung dienen
4.) jegliche Nutzung des Fassungsbereichs, insbesondere Beweidung desselben; eine etwaige Heuwerbung ist zulässig, jedoch dürfen Zugtiere hierbei die Fläche nicht betreten und Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren diese nicht befahren.
5.) jegliche Anwendung von natürlichem Dünger und stickstoffhaltigen Düngemitteln
6.) die Verwendung von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von Schädlingen und Aufwuchs
7.) das Ablagern und Abfüllen von Stoffen, die geeignet sind die Wasserversorgung zu gefährden.

b) In der engeren Schutzzone
sind folgende Handlungen verboten:

2.) die Bebauung
4.) die Ablagerung von Schutt und Abfallstoffen
6.) die Anlage von Gärfuttermieten
9.) das unterirdische und oberirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 ( GVBl. I S.155 ff.)
12.) die animalische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht
13.) die unsachgemäße Verwendung von Jauche, Kunstdünger, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie aufwuchshemmender Stoffe
14.) das Lagern von Kunstdünger, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln und aufwuchshemmender Stoffe

Im übrigen gelten auch die Verbote, die unter c) aufgeführt sind

c) In der weiteren Schutzzone
sind folgende Handlungen verboten:

1.) die Anlage von Abwasserverregnungs- und Verrieselungsanlagen, von Sickergruben, Müllkippen und Halden mit auslaugbaren Bestandteilen
4.) das Entleeren von Wagen der Fäkalienabfuhr
5.) die Ablagerung von Öl, Teer, Phenolen, Giften, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in offenen und nicht sorgfältig gedichteten Gruben
8.)

  1. das unterirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 ( GVBI. I S. 155 ff.) in Behältern von mehr als 40 m³ Inhalt. Sofern keine Leckanzeigegeräte ( Kontrollgeräte), die die Undichtheiten selbsttätig optisch und akustisch anzeigen, keine Auffangräume, die den Rauminhalt der in ihnen lagernden Behälter entsprechen, vorhanden sind oder vorhandene Auffangräume Abläufe besitzen, dürfen die wassergefährdenden Flüssigkeiten auch in diesen bis zu 40 m³ Inhalt fassenden Behältern nicht gelagert werden. Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich.
  2. das oberirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 ( GVBI. I S. 155 ff.) in Behältern von mehr als 100 Kubikmetern Inhalt. Sofern keine Auffangräume, die mindestens den Rauminhalt der in ihnen lagernden Behälter entsprechen vorhanden sind oder vorhandene Auffangräume Abläufe besitzen, dürfen die wassergefährdenden Flüssigkeiten auch in diesen bis zu 100 m³ fassenden Behältern nicht gelagert werden.
    Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich, diese müssen jedoch mit einem Leckanzeiger ausgestattet sein, der die Undichtheiten selbsttätig mindestens optisch anzeigt

[nach oben]

 

Auszug aus der Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage „Junkers Weinberge“


Staatsanzeiger für das Land Hessen 17/1974 S.839-841

Stadt Rotenburg „Junkers Weinberge“

§ 2


Umfang der einzelnen Schutzzonen

(1) Der Fassungsbereich ( Zone I) umfaßt die Grundstücke Rotenburg, Flur 13, Flurstücke 19/1, 19/2, 38, 39/1, 39/2, 40/1, 41/1, 42, 43/1, 44, 45/1, 46/1, 47/1, 49/1
(2) Die engere Schutzzone ( Zone II) umfaßt die Grundstücke Gemarkung Rotenburg, Flur 13, Flurstücke 16, 17/1 teilw., 17/2 teilw., 18, 23, 24, 35/1 teilw., 51, 52, 53, 58 teilw., 59 teilw., 60/1 teilw., 61/1, 64/1 teilw., 66 teilw., 67 teilw., 68, 69, 70 teilw., 75,
Flur 12, Flurstücke 85/1 teilw.,
Gemarkung Lispenhausen, Flur 7, Flurstücke 14/2 teilw., 15/1, 274/68, 69, 70, 103/1 teilw., 106/1 teilw., 298/107 teilw., 207/118
(3) Die weitere Schutzzone ( Zone III) umfaßt Teile der Gemarkung Rotenburg und Lispenhausen.

§ 3


Verbote

(1) Im Bereich des gesamten Wasserschutzgebietes sind alle Handlungen untersagt, die die Wasserversorgung gefährden können.
(2) Alle Verbote für die weitere Schutzzone ( Zone III) gelten auch für die engere Schutzzone ( Zone II) und für den Fassungsbereich ( Zone I). Die Verbote für die engere Schutzzone gelten auch für den Fassungsbereich.
(3) Die weitere Schutzzone ( Zone III)
Die weitere Schutzzone soll vor allem den Schutz gegen weitreichende chemische und radioaktive Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen des Grundwassers gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:

4.) Das Entleeren von Wagen der Fäkalienabfuhr
5.) Die Ablagerung von Öl, Teer, Phenolen, Giften, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungs-mitteln in offenen und nicht sorgfältig gedichteten Gruben
8.)

  1. das unterirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 ( GVBI. I S. 155 ff.) in Behältern von mehr als 40 m³ Inhalt. Sofern keine Leckanzeigegeräte ( Kontrollgeräte), die die Undichtheiten selbsttätig optisch und akustisch anzeigen, keine Auffangräume, die den Rauminhalt der in ihnen lagernden Behälter entsprechen, vorhanden sind oder vorhandene Auffangräume Abläufe besitzen, dürfen die wassergefährdenden Flüssigkeiten auch in diesen bis zu 40 m³ Inhalt fassenden Behältern nicht gelagert werden. Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich.
  2. das oberirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 ( GVBI. I S. 155 ff.) in Behältern von mehr als 100 Kubikmetern Inhalt. Sofern keine Auffangräume, die mindestens den Rauminhalt der in ihnen lagernden Behälter entsprechen vorhanden sind oder vorhandene Auffangräume Abläufe besitzen, dürfen die wassergefährdenden Flüssigkeiten auch in diesen bis zu 100 m³ fassenden Behältern nicht gelagert werden. Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich, diese müssen jedoch mit einem Leckanzeiger ausgestattet sein, der die Undichtheiten selbsttätig mindestens optisch anzeigt.

11.) Die Errichtung und der Betrieb abwassergefährlicher Betriebe, wenn nicht sichergestellt ist, dass deren Abwasser vollständig aus dem Wasserschutzgebiet herausgeleitet oder ausreichend aufbereitet wird.

(4) Die engere Schutzzone (Zone II) soll vor allem den Schutz gegen bakteriologische Verunreinigungen, wie sie von vielen menschlichen Tätigkeiten ausgehen, gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:

7.) Die Anlage von Gärfuttermieten
10.) Das unterirdische und oberirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des § 2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 ( GVBL. I S. 155 ff)
13.) Die animalische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht
14.) Die unsachgemäße Verwendung von Jauche, Kunstdünger, Unkraut- und Schädlings-bekämpfungsmitteln sowie aufwuchshemmender Stoffe
15.) Das Lagern von Kunstdünger, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln und aufwuchshemmender Stoffe

(5) Der Fassungsbereich ( Zone I) soll den Schutz der Fassungsanlage vor unmittelbaren Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:

2.) Jegliche Verletzung der Mutterbodenschicht und der Deckschichten
4.) Jegliche Nutzung des Fassungsbereichs, insbesondere Beweidung; eine Heuwerbung ist zulässig, jedoch dürfen Zugtiere hierbei die Fläche nicht betreten und Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren diese nicht befahren
5.) Jegliche Anwendung von natürlichem Dünger und stickstoffhaltigen Düngemitteln.
6.) Die Verwendung von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von Schädlingen und Aufwuchs.

§ 4


Duldungspflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes sind verpflichtet zu dulden, dass Beauftragte der Stadt Rotenburg/F. und der zuständigen staatlichen Behörden

2. die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten;

§ 8


Diese Verordnung mit sämtlichen Unterlagen kann eingesehen werden:

  1. beim Regierungspräsidenten – Wasserbuchbehörde – in Kassel, Steinweg 6
  2. beim Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – untere Wasserbehörde – in Bad Hersfeld
  3. beim Wasserwirtschaftsamt in Fulda
  4. beim Hess. Landesamt für Bodenforschung in Wiesbaden, Leberweg 9-11
  5. beim Kreisausschuß des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Kreisbauamt – in Bad Hersfeld
  6. bei der Stadtverwaltung der Stadt Rotenburg/F.
  7. beim Hess. Landesanstalt für Umwelt in Wiesbaden, Kranzplatz 4-5
  8. beim Kreisausschuß des Landkreises Hersfeld-Rotenburg -Kreisgesundheitsamt- in Bad Hersfeld
  9. beim Katasteramt in Rotenburg/F.

[nach oben]

Auszug aus der Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage „Quelle Atzelrode“


Staatsanzeiger für das Land Hessen (37/1967, S. 1155)

Rotenburg – Atzelrode

I.

(1) Der Fassungsbereich (Zone I) umfasst die Grundstücke Gemarkung Atzelrode, Flur 1, Flurstücke 54, 55, 58 teilw., 61 teilw., Flur 2 Flurstücke 83/5 teilw.

(2) Die engere Schutzzone (Zone II) umfasst die Grundstücke Gemarkung Atzelrode, Flur 2 Flurstücke 83/5 teilw., 84-91, 92 teilw., 93, 94, 96 teilw., 97 teilw., 105 teilw., 119

(3) Die weitere Schutzzone (Zone III) Grundstücksfläche umfaßt, die auf der topographischen Übersichtskarte (M 1 : 25 000) gelb umrandet ist

II.

Verbote

a) Im Fassungsbereich ( Zone I) sind folgende Handlungen verboten:

2.) jegliche Nutzung des Fassungsbereichs insbesondere Beweidung desselben, eine etwaige Heuwerbung ist zulässig, jedoch dürfen Zugtieren hierbei die Fläche nicht betreten
3.) jegliche Anwendung von natürlichem Dünger und stickstoffhaltigen Düngemitteln
4.) die Verwendung von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von Schädlingen und Aufwuchs

b) In der engeren Schutzzone ( Zone II) sind folgende Handlungen verboten:

2.) jegliche Bebauung
3.) die Ablagerung von Schutt und Abfallstoffen
5.) die Anlage von Gärfuttermieten
10.) die animalische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Abfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht
11.) die unsachgemäße Verwendung von Jauche, Kunstdünger und Schädlingsbekämpfungsmitteln

12.) die Neuanlage von befestigten für Kraftfahrzeuge zugelassenen Wegen und Straßen, wenn nicht sichergestellt worden ist, daß das auf ihnen anfallende Wasser mittels dichter Seitengräben und Kanäle aus der engeren Schutzzone abgeführt wird.

Im übrigen gelten auch die Verbote, die unter c) aufgeführt sind.

c) In der weiteren Schutzzone ( Zone III) sind folgende Handlungen verboten:

2.) das Entleeren von Wagen der Fäkalienabfuhr
5.) das Lagern von Heizöl und Treibstoff in Behältern von mehr als 40 m³ Inhalt. Sofern keine zusätzlichen Kontrollgeräte zur selbsttätigen Anzeige von Undichtheiten und keine Auffangräume, die den Fassungsvermögen der Behälter entsprechend vorhanden sind, dürfen auch Behälter bis zu 40 m³ nicht aufgestellt werden. Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich

[nach oben]

Auszug aus der Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage „Brunnen I und VII“


Staatsanzeiger für das Land Hessen (III/5 Az..: 79 b 06/15 (Nr. 203)

Stadt Rotenburg

I.

Umfang der einzelnen Schutzzonen

a.) Im Fassungsbereich ( Zone I)
Brunnen I:

Das Grundstück Gemarkung Rotenburg, Flur 21, Flurstück 94/1 teilw.
Brunnen VII: Das Grundstück Gemarkung Rotenburg, Flur 20, Flurstück 13 teilw.
b.) In der engeren Schutzzone ( Zone II)
Die Grundstücke Gemarkung Rotenburg, Flur 19, Flurstücke 13/1 teilw., 13/2, 13/3, 14 teilw., 17-23, 29/1 teilw., 30, 31 teilw., 32 teilw. Flur 20, Flurstück 12 teilw., 13 teilw. Flur 21, Flurstücke 67/1 teilw., 91/1 teilw., 92 teilw., 94/1 teilw., 103/1 teilw., 113/2 teilw., 118/1 teilw., 122/1, 122/2, 132/1 sowie

c.) In der weiteren Schutzzone ( Zone III)
Die Grundstücksfläche, die südlich der Stadt Rotenburg südwestlich des Steffens Bergs, westlich der Fulda ( km 7,5-km 9), nordwestlich bis westlich des Hofes Michels, nordwestlich des Adels-Bergs ( 273,6 m) und der Gemeinde Lüdersdorf, nördlich des Wildsköpfchens ( 446 m) südöstlich bis östlich der Gemeinde Mündershausen, südöstlich des Höberück ( 398,8 m) liegt.

Das Wasserschutzgebiet umfaßt lediglich Teile der Gemarkung Rotenburg, Breitenbach, Lüdersdorf und Müdershausen.

II.

Verbote

Innerhalb der Schutzzonen sind alle Handlungen untersagt, durch die das Grundwasser verunreinigt oder sonst in seiner Eigenschaft nachteilig verändert werden kann.

a) Im Fassungsbereich ( Zone I)
sind folgende Handlungen untersagt:

2.) Jegliche Nutzung des Fassungsbereichs insbesondere Beweidung derselben; eine etwaige Heuwerbung ist zulässig, jedoch dürfen Zugtiere hierbei die Fläche nicht betreten und Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren diese nicht befahren.
3.) Jegliche Anwendung von natürlichem Dünger und stickstoffhaltigen Düngemitteln
4.) Die Verwendung von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von Schädlingen und Aufwuchs

Im übrigen gelten auch die Verbote, die bei b) und c) aufgeführt sind.

b) In der engeren Schutzzone
sind folgende Handlungen untersagt:

2.) Jegliche Bebauung
3.) Die Ablagerung von Schutt und Abfallstoffen
5.) Die Anlage von Gärfuttermieten
7.) Das unterirdische und oberirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des § 2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 ( GVBl. S. 155 ff)
10.) Die animalische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht
11.) Die unsachgemäße Verwendung von Jauche, Kunstdünger, Unkraut- und Schädlings- bekämpfungsmitteln

Im übrigen gelten auch die Verbote, die unter c) aufgeführt sind.

c) In der weiteren Schutzzone
sind folgende Handlungen untersagt:

1.) Die Anlage von Abwasserverregnungs- und Verrieselungsanlagen, von Kläranlagen und Sickergruben, Müllkippen und Halden mit auslaugbaren Bestandteilen
2.) Das Entleeren von Wagen der Fäkalienabfuhr

3.) Die Ablagerung von Öl, Teer, Phenolen, Giften, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungs-mitteln in offenen und nicht sorgfältig gedichteten Gruben

5.)

  1. das unterirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 ( GVBI. I S. 155 ff.) in Behältern von mehr als 40 m³ Inhalt. Sofern keine Leckanzeigegeräte ( Kontrollgeräte), die die Undichtheiten selbsttätig optisch und akustisch anzeigen, keine Auffangräume, die den Rauminhalt der in ihnen lagernden Behälter entsprechen, vorhanden sind oder vorhandene Auffangräume Abläufe besitzen, dürfen die wassergefährdenden Flüssigkeiten auch in diesen bis zu 40 m³ Inhalt fassenden Behältern nicht gelagert werden. Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich.
  2. das oberirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 ( GVBI. I S. 155 ff.) in Behältern von mehr als 100 Kubikmetern Inhalt. Sofern keine Auffangräume, die mindestens den Rauminhalt der in ihnen lagernden Behälter entsprechen vorhanden sind oder vorhandene Auffangräume Abläufe besitzen, dürfen die wassergefährdenden Flüssigkeiten auch in diesen bis zu 100 m³ fassenden Behältern nicht gelagert werden. Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich, diese müssen jedoch mit einem Leckanzeiger ausgestattet sein, der die Undichtheiten selbsttätig mindestens optisch anzeigt.

6.) größere Erdaufschlüsse ohne ausreichende Sicherung

[nach oben]

Auszug aus der Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen 6 und 8″


Staatsanzeiger für das Land Hessen ( 44/1976 S. 1972)

Stadt Rotenburg

§ 2


Umfang der einzelnen Schutzzonen

(1) Den Fassungsbereiche ( Zonen I) umfassen

  1. Tiefbrunnen 6
    das Grundstück Gemarkung Rotenburg, Flur 17, Flurstücke 1/2 teilweise
  2. Tiefbrunnen 8
    das Grundstück Gemarkung Rotenburg, Flur 17, Flurstücke 3/2 teilweise

(2) Die engere Schutzzone ( Zonen II) umfassen

  1. Tiefbrunnen 6
    die Grundstücke Gemarkung Rotenburg,
    Flur 17, Flurstücke 1/3, 1/2 teilweise, 22, 33/3 teilweise, 33/2 teilweise, 32/15 teilweise
    Flur 16, Flurstücke 39/6 teilweise, 39/7, 50/1, 51/13, 51/14, 51/15, 51/18, 51/19, 51/20, 51/21, 51/22, 51/23
    Flur 19, Flurstücke 13/4, 13/2, 13/3, 13/5, 14/3, 31/1 teilw., 31/2
  2. Tiefbrunnen 8
    die Grundstücke Gemarkung Rotenburg,
    Flur 17, Flurstücke 2/1, 2/2, 3/1, 3/2 teilw., 4, 12, 14, 15, 24, 25, 26, 29 teilw., 18/4, 18/13, 31, 34, 38, 39/5, 40/5, 10, 12, 27 Flur 18, Flurstücke 5/2 teilw.;

(3) Die weitere Schutzzone ( Zone III A und B) umfasst Teile der Gemarkung Mündershausen, Rotenburg, Lispenhausen, Bebra, Lüdersdorf, Breitenbach und Atzelrode.

§ 3


Verbote

(1.)Im Bereich des gesamten Wasserschutzgebietes sind alle Handlungen untersagt, die die Wasserversorgung gefährden können.

(2.) Die Zone III soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen, gewährleisten.

Verboten sind insbesondere in der Zone III B:

b) Betriebe, die radioaktive oder wassergefährdende Abfälle oder Abwässer abstoßen
c) Ablagern, Aufhalden oder Beseitigung durch Einbringen in den Untergrund von radioaktiven Stoffen oder wassergefährdenden Stoffen, z.B. von Giften, auswaschbaren beständigen Chemikalien, Öl, Teer, Phenolen, chemischen Mitteln für Pflanzenschutz, Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung, sowie zur Wachstumsregelung

Verboten sind insbesondere in der Zone III A:

b) Betriebe mit Verwendung oder Abstoß radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe
d) offene Lagerung und Anwendung boden- oder wasserschädigender chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung
g) Lagern radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe, ausgenommen das oberirdische Lagern in Behältern mit einem Rauminhalt bis zu 100 m³ und das unterirdische Lagern in Behältern mit einem Rauminhalt bis zu 40 m³, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Bau, Antransport, Füllung, Lagerung und Betrieb getroffen und eingehalten werden.
n) Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr

(3.) Engere Schutzzone ( Zone II)
Die Zone II soll den Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind.

Verboten sind insbesondere:

a) die für die Zonen III B und III A genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge
b) Bebauung, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos, Veränderung von Bauwerken oder die Veränderung in der Benutzungsart der Bauwerke, sofern dadurch eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft zu besorgen ist.
i) jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehende Bodeneingriffe, durch die die belebt Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden
m) Intensivbeweidung, Viehansammlungen, Pferche
n) organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht; Überdüngung
o) offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger
p) Gärfuttermieten
s) Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe
u) Gräben und oberirdische Gewässer, die mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen belastest sind

(4) Fassungsbereich ( Zone I)
Die Zone I soll den Schutz der unmittelbaren Umgebung der Fassungsanlage vor Verunreinigung und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:

a) die für die Zonen III B, III A und II genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge
c) jede landwirtschaftliche Nutzung
d) Anwendung chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung
e) organische Düngung

§ 4


Duldungspflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes sind verpflichtet zu dulden, dass Beauftragte der Stadt Rotenburg/F. und der zuständigen staatlichen Behörden

2. die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten;

§ 8


Diese Verordnung mit sämtlichen Unterlagen kann eingesehen werden:

  1. beim Regierungspräsidenten – Wasserbuchbehörde – in Kassel, Steinweg 6
  2. beim Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – untere Wasserbehörde – in Bad Hersfeld
  3. beim Wasserwirtschaftsamt in Fulda
  4. beim Hess. Landesamt für Bodenforschung in Wiesbaden, Lebergasse 9-11
  5. beim Kreisausschuß des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Kreisbauamt – in Bad Hersfeld
  6. bei der Stadtverwaltung der Stadt Rotenburg in Rotenburg

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