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Auszüge aus den Wasserschutzgebietsverordnungen (WSGVO)

Die nachstehenden Auszüge der WSGVO beschränken sich auf Vorgaben, die für die Landwirtschaft von besonderem Interesse sind. Der vollständige Verordnungstext kann bei den in den Texten genanten Dienststellen eingesehen werden.

Liste der erfassten WSGVO’s:

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Allgemeine Informationen zu den Wasserschutzgebieten

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Auszug aus der Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen Niederjossa“

Staatsanzeiger für das Land Hessen ( 18/1986, S. 985)

Niederaula – Niederjossa

 

§ 2


Umfang der einzelnen Schutzzonen

(1) Der Fassungsbereich (Zone I) umfaßt das Grundstück der Gemarkung Niederjossa Flur 4, Flurstücke 71 teilweise

(2) Die Engere Schutzzone (Zone II) umfaßt die Grundstücke der Gemarkung Niederjossa Flur 4, Flurstücke 27 teilw., 28 teilw., 29 teilw., 30 teilw., 31 teilw., 32 teilw., 39 teilw., 61 teilw., 62, 63, 64, 65, 66 teilw., 67, 68, 69, 70, 71 teilw., 72, 73/1 teilw., 76 teilw., 77, 78 teilw., 79, 80, 81 teilw., 82, 86 teilw., 87 teilw., 88 teilw., 89 teilw., 90 teilweise.

(3) Die Weitere Schutzzone (Zone III) umfaßt Teile der Gemarkung Niederjossa und Hattenbach der Gemeinde Niederaula sowie Oberjossa der Gemeinde Breitenbach am Herzberg, Landkreis Hersfeld-Rotenburg

Im übrigen kann die Verordnung eingesehen werden beim

  1. Regierungspräsidenten in Kassel – oberer Wasserbehörde – Steinweg 6 in Kassel
  2. Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – unterer Wasserbehörde -,- Katasteramt – in Bad Hersfeld
  3. Wasserwirtschaftsamt Fulda, Schillerstraße 8 in Fulda
  4. Hess. Landesamt für Bodenforschung, Leberweg 9 in Wiesbaden
  5. Kreisausschuß des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Bauamt – , – Gesundheitsamt – in Bad Hersfeld
  6. Hess. Landesanstalt für Umwelt, Unter den Eichen 7 in Wiesbaden

 

§ 3


Verbote

(1) Im Bereich des gesamten Wasserschutzgebietes sind alle Handlungen untersagt, die die Wasserversorgung gefährden können.

(2) Die Weitere Schutzzone (Zone III) soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen, gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:
1.) Betriebe, die radioaktive oder wassergefährdende Stoffe verwenden oder abstoßen

5.) Lagern radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe, ausgenommen das oberirdische Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten in Anlagen mit einem Rauminhalt bis zu 100 m³ und das unterirdische Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten in Anlagen mit einem Rauminhalt bis zu 40 m³, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Bau, Abtransport, Füllung, Lagern und Betrieb getroffen und eingehalten werden

6.) offene Lagerung und Anwendung boden- oder wasserschädigender chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung.

7.) Versenken, Verrieseln, Versickern oder Verregnen von Abwasser ( einschließlich des von Straßen und Verkehrsflächen abfließenden Wassers), Versenken oder Versickern radioaktiver Stoffe; das gilt nicht für Jauche und Gülle, soweit das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung nicht überschritten wird

8.) Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr

9.) Massentierhaltung

(3) Die Engere Schutzzone (Zone II) soll den Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonderes gefährdend sind.

Verboten sind insbesondere:
1.) die für die Zone III genannten Einrichtungen und Handlungen

2.) Bebauung, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos, Veränderung von Bauwerken oder die Veränderung in der Benutzerart der Bauwerke, sofern dadurch eine schädliche Verunreinigung der Grundwassers oder sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft zu besorgen ist

5.) jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehende Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden

8.) Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe

9.) Lagern wassergefährdender Stoffe

10.) offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger

11.) organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht: Überdüngung

12.) Intensivbeweidung, Viehansammlungen, Pferche, soweit dadurch überdüngt wird

13.) Gärfuttermieten

(4) Der Fassungsbereich ( Zone I) soll den Schutz der unmittelbaren Umgebung der Fassungsanlage vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:
1.) die für die Zone III und II genannten Einrichtungen und Handlungen

3.) jede landwirtschaftliche Nutzung

4.) Anwendung chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung

5.) Düngung

6.) Drän- und Vorflutgräben

 

§4


Duldungspflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes sind verpflichtet zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde Niederaula und der zuständigen staatlichen Behörden

2. die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten

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Auszug aus der Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen Kerspenhausen“


Staatsanzeiger für das Land Hessen ( 3/1986 S. 133)

Gemeinde Niederaula – Ortsteil Kerspenhausen

 

§ 2


Umfang der einzelnen Schutzzonen

(1) Der Fassungsbereich (Zone I) umfasst die Grundstücke der Gemarkung Kerspenhausen Flur 2 Flurstücke 12 (teilweise), 13 (teilweise) und 105 (teilweise)

(2) Die Engere Schutzzone ( Zone II) umfasst die Grundstücke der Gemarkung Kerspenhausen Flur 2 Flurstücke 6, 11 (teilweise), 12 (teilweise), 13 (teilweise), 14 (teilweise), 15-17, 18 (teilweise), 19 (teilweise), 78, 79, 82 (teilweise), 84, 85, 104 (teilweise), 105 (teilweise); Flur 4 Flurstücke 50 (teilweise), 81 (teilweise)

(3) Die Weitere Schutzzone ( Zone III) umfasst Teile der Gemarkungen Kerspenhausen und Mengshausen, Gemeinde Niederaula, Landkreise Hersfeld-Rotenburg.

Im übrigen kann die Verordnung eingesehen werden beim

  1. Regierungspräsidenten in Kassel – oberer Wasserbehörde – , Steinweg 6 in Kassel
  2. Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – unterer Wasserbehörde – in Bad Hersfeld
  3. Wasserwirtschaftsamt Fulda, Schillerstraße 8 in Fulda
  4. Hess. Landesamt für Bodenforschung, Leberweg 9 in Wiesbaden
  5. Kreisausschuß des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Bauamt – in Bad Hersfeld
  6. Hess. Landesanstalt für Umwelt, Unter den Eichen 7 in Wiesbaden
  7. Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Kassel, Wilhelmshöher Allee 157
  8. Hess. Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung, Kölnische Straße 48-50 in Kassel

 

§ 3


Verbote

(1) Im Bereich des gesamten Wasserschutzgebietes sind alle Handlungen untersagt, die die Wasserversorgung gefährden können.

(2) Die weitere Schutzzone (Zone III) soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen, gewährleisten.

Verboten sind in der weiteren Schutzzone (Zone III):
4.) Ablagern, Aufhalden oder Beseitigen durch Einbringen in den Untergrund von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen, z.B. von Giften, auswaschbaren beständigen Chemikalien, Öl, Teer, Phenolen, chemischen Mitteln für Pflanzenschutz, Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung, Rückständen von Erdölbohrungen

5.) Lagern radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe, ausgenommen das oberirdische Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten in Anlagen mit einem Rauminhalt bis zu 100 m³ und das unterirdische Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten in Anlagen mit einem Rauminhalt bis zu 40 m³, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Bau, Abtransport, Füllung, Lagern und Betrieb getroffen und eingehalten werden

6.) offene Lagerung und Anwendung boden- oder wasserschädigender chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung.

7.) Versenken, Verrieseln, Versickern oder Verregnen von Abwasser ( einschließlich des von Straßen und Verkehrsflächen abfließenden Wassers), Versenken oder Versickern radioaktiver Stoffe; das gilt nicht für Jauche und Gülle, soweit das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung nicht überschritten wird

8.) Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr

9.) Massentierhaltung

(3) Die Engere Schutzzone (Zone II) soll den Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zu der Fassungsanlage besonders gefährdend sind.

Verboten sind insbesondere:
1.) die für die Zone III genannten Einrichtungen und Handlungen

2.) Bebauung, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos, Veränderung von Bauwerken oder die Veränderung in der Benutzerart der Bauwerke, sofern dadurch eine schädliche Verunreinigung der Grundwassers oder sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft zu besorgen ist

5.) jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehende Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden

8.) Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe

9.) Lagern wassergefährdender Stoffe

10.) offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger

11.) organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht: Überdüngung

12.) Intensivbeweidung, Viehansammlungen, Pferche, soweit dadurch überdüngt wird

13.) Gärfuttermieten

15.) Neuanlage von Drängräben

(4) Der Fassungsbereich (Zone I) soll den Schutz der unmittelbaren Umgebung der Fassungsanlage vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:
1.) die für die Zone III und II genannten Einrichtungen und Handlungen

3.) jede landwirtschaftliche Nutzung

4.) Anwendung chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung

5.) Düngung

6.) Drän- und Vorflutgräben

 

§ 4


Duldungspflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes sind verpflichtet zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde Niederaula und der zuständigen staatlichen Behörden

2. die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten

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Auszug aus der Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage Tiefbrunnen Niederaula „Dammühle“

Staatsanzeiger für das Land Hessen ( 36/2000 S. 2859)

Gemeinde Niederaula – Hattenbach

 

§ 2


(3) Im übrigen kann die Verordnung eingesehen werden beim

  1. Regierungspräsidium Kassel Abteilung Staatliches Umweltamt Bad Hersfeld Konrad-Zuse-Straße 19-21 36251 Bad Hersfeld
  2. Gemeindevorstand der Gemeinde Niederaula Bahnhofstraße 34 36272 Niederaula
  3. Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Untere Wasserbehörde – Friedloser Straße 12 36251 Bad Hersfeld
  4. Kreisausschuß des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Bauaufsichtsamt – Friedloser Straße 12 36251 Bad Hersfeld
  5. Kreisausschuß des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Katasteramt – Vitalisstraße 17 36251 Bad Hersfeld

 

§ 3


Aufzählung der Flurstücke, Fluren und Gemarkungen

(1) Fassungsbereich ( Zone I)

Gemarkung Hattenbach, Flur 7, Flurstücke 12 teilweise

(2) Die Engere Schutzzone ( Zone II)

Gemarkung Hattenbach, Flur 7

(3) Die Weitere Schutzzone ( Zone III)

Gemarkung Hattenbach

 

§ 4


Verbote für die weitere Schutzzone ( Zone III)
8.) die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln mit W-Auflage (Anwendungsverbot in Zuflussbereichen/Einzugsgebieten von Grund- und Quellwassergewinnungsanlagen, Heilquellen und Trinkwassertalsperren sowie sonstigen grundwasserempfindlichen Bereichen) und Pflanzenschutzmitteln, die aus einem Wirkstoff bestehen oder einen Wirkstoff enthalten, für den in der jeweils geltenden Fassung der „Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel“ für Wasserschutzgebiete oder allgemein ein Anwendungsverbot besteht

9.) das Aufbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen

10.) die Lagerung von organischen Düngern und Silagern, sofern Sickersäfte anfallen und diese nicht schadlos aufgefangen, verwertet oder ordnungsgemäß beseitigt werden

11.) das Zwischenlagern von Festmist auf unbefestigten Flächen wenn das Entstehen von Sickersaft und dessen Eindringen in das Grundwasser zu besorgen ist; der Standort ist jährlich zu wechseln und nach der Räumung gezielt zu begrünen

12.) das Betreiben von unterirdischen Anlagen zum Sammeln, Befördern, Lagern und Abfüllen von organischen Düngern und Silagesickersäften mit Ausnahme von solchen Anlagen, bei welchen der bestmögliche Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung seiner Eigenschaften erreicht wird; dies ist in der Regel der Fall, wenn der Nachweis der Dichtigkeit durch ein Leckerkennungsdrän mit Kontrollmöglichkeit ( bei Neuanlagen) oder durch Dichtigkeitsprüfungen ( bei Altanlagen) gewährleisten ist. Die Dichtigkeitsprüfung hat unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung und anschließend im Abstand von zehn Jahren durch Eigenkontrolle zu erfolgen und ist zu dokumentieren.

30.) das Anlegen oder Erweitern von Dränungen und Vorflutgräben

§ 5


Verbote für die engere Schutzzone ( Zone II)

In der Zone II gelten die Verbote für die Zone III. Darüber hinaus sind verboten:
3.) der Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen, ausgenommen unbefestigte Feld- und Forstwege

6.) das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf wasserdurchlässigem Untergrund mit Ausnahme des Abstellens im Rahmen von landwirtschaft- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten

8.) jegliche über die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehende Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Grundwasserüberdeckung vermindert wird

15.) sämtlicher Umgang mit und das Befördern von radioaktiven und wassergefährdenden Stoffen, mit Ausnahme:

  1. des Ausbringens und Beförderns von Silagesickersäften, Dünge- und Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in Transportbehältern
  2. der Verwendung von Betriebsstoffen in Kraftfahrzeugen und in land- und forstwirtschaftlichen Maschinen

17.) Kompstierungsanlagen

20.) das breitflächige Versickern von auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallendem gesammelten und ungesammelten Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone auch bei günstigen Standortbedingungen mit Ausnahme der breitflächigen Versickerung von gesammelten und ungesammelten Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen.

 

§ 6


Verbote für den Fassungsbereich ( Zone I)

In der Zone I gelten die Verbote für die Zone II. Darüber hinaus sind verboten:
2.) landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung

3.) die Anwendung von Düngern, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

4.) das Verletzen der belebten Bodenzone

5.) Neuanpflanzungen.

 

§ 7


Ver- und Gebote für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung in der Zone III

Zusätzlich zu den in dem § 4 genannten Verbote gelten für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung in der Zone III folgende Ver- und Gebote:

  1. Die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung, die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen.
  2. Grünland darf nicht in Ackerland umgewandelt werden. Die Grünlanderneuerung darf nur durch Direktsaat erfolgen.
  3. Festmist darf auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum 1.November nicht ausgebracht werden, soweit in diesem Zeitraum keine Kultur angesät wird. Auf schweren Böden ( Bodenartgruppe III-tL, sT, lT, T) gilt das Verbot bis zum 1. Oktober.
  4. Gülle, Jauche, Klärschlamm und stickstoffhaltiger Mineraldünger dürfen auf Ackerland nach der letzten Ernte bis zum 15.Oktober nur auf davor oder danach begrünten Flächen ausgebracht werden.
  5. Gülle, Jauche, Klärschlamm und stickstoffhaltiger Mineraldünger dürfen auf Ackerland vom 15.Oktober bis zum 1.Februar und auf Grünland vom 1.November bis zum 1.Februar ausgebracht werden. In der Zeit vom 15. Oktober bis 31. Oktober ist das Ausbringen von Gülle und Jauche auf Grünland nur gestattet, wenn der Boden hierfür aufnahmebereit ist und die Düngegabe 30 kg Ammoniumstickstoff pro Hektar nicht überschreitet.
  6. Für die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern und Silagen gelten die Vorschriften des § 4 Ziffer 10 und 11.
  7. Verboten ist eine Beweidung, bei welcher die Grasnarbe großflächig zerstört wird.
  8. Die Erstaufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen ist verboten, es sei denn, die Grundwasserneubildung wird nicht wesentlich beeinträchtigt und es ist kein über das übliche Maß hinausgehende Stickstoffeintrag in das Grundwasser zu besorgen. Hierzu ist vor Beginn der Erstaufforstung der Stickstoffgehalt des Bodens durch Boden-untersuchungen zu ermitteln. Es ist mindestens eine Bodenprobe je Hektar durch-zuführen.
  9. Bewirtschafter landwirtschaftlich genutzter Flächen und Bewirtschafter von Flächen mit Sonderkulturen müssen schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführte Bodenbearbeitungsmaßnahmen und erzielte Erträge führen. Hierzu können vorhandene Aufzeichnungen herangezogen werden. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzuweisen. Zur fachlichen Bewertung ist das Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft hinzuzuziehen.

 

§ 8


Verbote für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung in der Zone II

Für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung in der Zone II gelten die Ver- und Gebote der §§ 5 und 7.

Darüber hinaus sind verboten:

  1. die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern und Silagen
  2. die Neuanlage von Flächen zum Anbau von Sonderkulturen.

 

§10


Duldungspflichten

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben, soweit sie nicht selbst zur Vornahme dieser Handlung verpflichtet sind, zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen staatlichen Behörden oder von diesen Verpflichtete

2. die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten

10. zur Ermittlung der Nmin-Werte nach der Ernte bzw. im Herbst auf landwirtschaftlich genutzten Flächen eine maschinelle Bodenprobenahme -unter größtmöglicher Schonung der Fläche- durchzuführen.

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Auszug aus der Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen Hattenbach“

Staatsanzeiger für das Land Hessen ( 52/1971 S. 2116)
Niederaula – Hattenbach

I.

Das Wasserschutzgebiet umfasst:

  1. im Fassungsbereich (Zone I) das Grundstück Gemarkung Hattenbach, Flur 8, Flurstück Nr. 40/1
    sowie
  2. in der weiteren Schutzzone (Zone III) lediglich einen Teil der Gemarkung Hattenbach.

Von der Festsetzung einer engeren Schutzzone ( Zone II) wird abgesehen.

II.

Innerhalb der Schutzzone sind alle Handlungen verboten, durch die das Grundwasser verunreinigt oder sonst in seiner Eigenschaft nachteilig verändert werden kann.

Im einzelnen gelten folgende Schutzvorschriften:

a) Im Fassungsbereich ( Zone I) sind folgende Handlungen verboten:
1.) das Betreten des Fassungsbereiches durch Unbefugte

2.) jegliche Verletzung der Mutterbodenschicht und der Deckschichten

4.) jegliche Nutzung des Fassungsbereiches, insbesondere Beweidung desselben, eine etwaige Heuwerbung ist zulässig, jedoch dürfen Zugtiere hierbei die Fläche nicht betreten und Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren diese nicht befahren

5.) jegliche Anwendung von natürlichem Dünger und stickstoffhaltigen Düngemitteln

6.) die Verwendung von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von Schädlingen und Aufwuchs

7.) das Lagern, Ablagern und Abfüllen von Stoffen die geeignet sind, die Wasserversorgung zu gefährden.

Im übrigen gelten auch die Verbote, die bei b) aufgeführt sind.

b) In der weiteren Schutzzone ( Zone III) sind folgende Handlungen verboten:
1.) das Entleeren von Wagen der Fäkalienabfuhr

2.) die Ablagerung von Öl, Teer, Phenolen, Giften, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in offenen und nicht sorgfältig gedichteten Gruben

3.) das Ablagern und Abfüllen von Öl- und Treibstoffen ohne zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen gegen Versickern in den Untergrund

 

  1. das unterirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967( GVBI. I S. 155 ff.) in Behältern von mehr als 40 m³ Inhalt. Sofern keine Leckanzeigegeräte ( Kontrollgeräte), die die Undichtheiten selbsttätig optisch und akustisch anzeigen, keine Auffangräume, die den Rauminhalt der in ihnen lagernden Behälter entsprechen, vorhanden sind oder vorhandene Auffangräume Abläufe besitzen, dürfen die wassergefährdenden Flüssigkeiten auch in diesen bis zu 40 m³ Inhalt fassenden Behältern nicht gelagert werden. Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich.
  2. das oberirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 ( GVBI. I S. 155 ff.) in Behältern von mehr als 100 Kubikmetern Inhalt. Sofern keine Auffangräume, die mindestens den Rauminhalt der in ihnen lagernden Behälter entsprechen vorhanden sind oder vorhandene Auffangräume Abläufe besitzen, dürfen die wassergefährdenden Flüssigkeiten auch in diesen bis zu 100 m³ fassenden Behältern nicht gelagert werden. Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich, diese müssen jedoch mit einem Leckanzeiger ausgestattet sein, der die Undichtheiten selbsttätig mindestens optisch anzeigt.

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Auszug aus der Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen Mengshausen“

Staatsanzeiger für das Land Hessen ( 11/1970, S. 602)
Niederaula – Mengshausen

I.

Das Wasserschutzgebiet umfasst:

(1) im Fassungsbereich ( Zone I)

das Grundstück Gemarkung Mengshausen, Flur 2 Flurstück 17 (teilweise)

(2) in der engeren Schutzzone ( Zone II)

die Grundstücke Gemarkung Mengshausen, Flur 2 Flurstücke 10 (teilweise), 14-16, 17 (teilweise), 18, 19, 75 (teilweise), 77, 78 (teilweise), 79 (teilweise), 93 ( teilweise), 95-97, 98 (teilweise), 121 (teilweise), 125 (teilweise), 129 (teilweise)

(3) In der weiteren Schutzzone ( Zone III)

die Grundstücksfläche, die östlich von Mengshausen, südöstlich, nordwestlich der Mengshäuser Kuppe ( 472,8 m) liegt.

II.

Innerhalb der Schutzzone sind alle Handlungen verboten, durch die das Grundwasser verunreinigt oder sonst in seiner Eigenschaf nachteilig verändert werden kann.

Verbote

(a) Im Fassungsbereich (Zone I) sind folgende Handlungen verboten:
1.) das Betreten des Fassungsbereichs durch Unbefugte

2.) jegliche Nutzung des Fassungsbereichs insbesondere Beweidung derselben; eine etwaige Heuwerbung ist zulässig, jedoch dürfen Zugtiere hierbei die Fläche nicht betreten und Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren diese nicht befahren

3.) jegliche Anwendung von natürlichem Dünger und stickstoffhaltigen Düngemitteln

4.) die Verwendung von chemischen Mittel zur Bekämpfung von Schädlingen und Aufwuchs

Im übrigen gelten auch die Verbote, die bei (b) und (c) aufgeführt sind.

(b) In der engeren Schutzzone (Zone II) sind folgende Handlungen verboten:
2.) jegliche Bebauung

5.) die Anlage von Gärfuttermieten

7.) das unterirdische und oberirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des § 2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 ( GVBl. I S. 155 ff.)

10.) die animalische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht

11.) die unsachgemäße Verwendung von Jauche, Kunstdünger, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

Im übrigen gelten auch die Verbote, die unter (c) aufgeführt werden.

(c) In der weiteren Schutzzone (Zone III) sind folgenden Handlungen verboten:
2.) das Entleeren von Wagen der Fäkalienabfuhr

3.) die Ablagerung von Öl, Teer, Phenolen, Giften, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungs-mitteln in offenen und nicht sorgfältig gedichteten Gruben

5.)

  1. das unterirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 ( GVBI. I S. 155 ff.) in Behältern von mehr als 40 m³ Inhalt. Sofern keine Leckanzeigegeräte ( Kontrollgeräte), die die Undichtheiten selbsttätig optisch und akustisch anzeigen, keine Auffangräume, die den Rauminhalt der in ihnen lagernden Behälter entsprechen, vorhanden sind oder vorhandene Auffangräume Abläufe besitzen, dürfen die wassergefährdenden Flüssigkeiten auch in diesen bis zu 40 m³ Inhalt fassenden Behältern nicht gelagert werden. Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich.
  2. das oberirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 ( GVBI. I S. 155 ff.) in Behältern von mehr als 100 Kubikmetern Inhalt. Sofern keine Auffangräume, die mindestens den Rauminhalt der in ihnen lagernden Behälter entsprechen vorhanden sind oder vorhandene Auffangräume Abläufe besitzen, dürfen die wassergefährdenden Flüssigkeiten auch in diesen bis zu 100 m³ fassenden Behältern nicht gelagert werden. Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich, diese müssen jedoch mit einem Leckanzeiger ausgestattet sein, der die Undichtheiten selbsttätig mindestens optisch anzeigt.

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