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Auszüge aus den Wasserschutzgebietsverordnungen (WSGVO)

Die nachstehenden Auszüge der WSGVO beschränken sich auf Vorgaben, die für die Landwirtschaft von besonderem Interesse sind. Der vollständige Verordnungstext kann bei den in den Texten genannten Dienststellen eingesehen werden.

 

Liste der erfassten WSGVO’s:

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Allgemeine Informationen zu den Wasserschutzgebieten

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Auszug aus der Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen Kirchheim III“

Staatsanzeiger für das Land Hessen (12/1981, S. 706)
Gemeinde Kirchheim – Reckerode

 

§ 2


Umfang der einzelnen Schutzzonen

  1. Der Fassungsbereich (Zone I) umfaßt das Grundstück: Gemarkung Reckerode, Flur 1, Flurstücke 174/78 teilw.
  2. Die engere Schutzzone ( Zone II) umfaßt die Grundstücke: Gemarkung Reckerode, Flur 1, Flurstücke 58/2, 58/3, 60/1, 60/2, 60/3, 61/3, 65/1, 67 teilw.,70, 71, 73, 74, 75, 76, 81/3 teilw., 82 teilw., 83/1, 118/4, 119/4, 120, 124, 126 teilw., 130/3, 131, 132, 133, 134, 136/1, 142 teilw., 144 teilw., 145/1 teilw., 146 teilw., 149 teilw., 150, 151, 152, 154, 174/7 teilw., 175/80, 206/72 teilw. Gemarkung Reckerode, Flur 7, Flurstücke 48 teilw., 74 teilw., 108 teilw., 109 teilw., 110 teilw., 116 teilw., 119 teilw., 146/49 teilw., 147/52 teilw.
  3. Die weitere Schutzzone ( Zone III) umfaßt Teile der Gemarkung Kirchheim und Reckerode (Gemeinde Kirchheim, Landkreis Hersfeld-Rotenburg)

 

 

§ 3


Verbote

  1. Im Bereich des gesamten Wasserschutzgebietes sind alle Handlungen untersagt, die die Wasserversorgung gefährden können.
  2. Weitere Schutzzone ( Zone III), soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:

2.) Betriebe, die radioaktive oder wassergefährdende Abfälle verwenden oder abstoßen

5.) Ablagern, Aufhalden oder Beseitigen durch Einbringen in den Untergrund von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen, z.B. von Giften, auswaschbaren beständigen Chemikalien, Öl, Teer, Phenolen, chemische Mittel für Pflanzenschutz, Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung, sowie zur Wachstumsregelung

6.) Lagern radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe, ausgenommen der in unterirdischen Behältern mit einem Rauminhalt bis zu 40 000 Litern und in oberirdischen Behältern mit einem Rauminhalt bis zu 100 000 Litern, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Bau, Abtransport, Füllung, Lagerung und Betrieb getroffen und eingehalten werden

7.) offene Lagerung und Anwendung boden- oder wasserschädigender chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung

8.) Versenken, Verrieseln, Versickern oder Verregnen von Abwasser, Versenken oder Versickern radioaktiver Stoffe; das gilt auch für Jauche und Gülle, soweit das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung nicht überschritten wird

9.) Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr

(3) Engere Schutzzone (Zone II) soll den Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonderes gefährdend sind.

Verbote sind insbesondere:

1.) die für die Zone III genannten Einrichtungen und Handlungen

2.) Bebauung, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos, Veränderung in der Benutzungsart der Bauwerke, sofern dadurch eine schädliche nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft zu besorgen ist.

5.) Jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehende Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden

8.) Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe

9.) Lagern wassergefährdender Stoffe

10.) offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger

11.) organische Düngung, sofern die Düngstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht; Überdüngung

12.) Intensivbeweidung, Viehansammlungen, Pferche, soweit dadurch überdüngt wird

13.) Gärfuttermieten

(4) Fassungsbereich (Zone I) soll den Schutz der unmittelbaren Umgebung der Fassungsanlage vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:

1.) die für die Zone III und II genannten Einrichtungen und Handlungen

3.) jede landwirtschaftliche Nutzung

4.) Anwendung chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung

5.) organische Düngung

 

§ 8


Einsichtnahme in die Verordnung mit den dazugehörigen Unterlagen

Diese Verordnung mit sämtlichen Unterlagen kann vom Tage des Inkrafttretens an während der Dienstzeiten eingesehen werden beim…

  • Regierungspräsidenten in Kassel – Obere Wasserbehörde – Steinweg 6 in Kassel
  • Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Untere Wasserbehörde – Katasteramt – in Bad Hersfeld
  • Wasserwirtschaftsamt Fulda, Schillerstraße 8, in Fulda
  • Hessischen Landesamt für Bodenforschung, Leberweg 9, in Wiesbaden
  • Kreisausschuß des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Bauaufsichtsamt – Gesundheitsamt in Bad Hersfeld
  • Gemeindevorstand der Gemeinde Kirchheim, Hauptstraße 20 in Kirchheim
  • Bei der Hessischen Landesanstalt für Umwelt, Aarstraße 1 in Wiesbaden

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Auszug aus der Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen Wasserwerk Kirchheim II-Kemmerode“

Staatsanzeiger für das Land Hessen ( 6/1976, S. 301)

Gemeinde Kirchheim – Kemmerode

 

§ 2


Umfang der einzelnen Schutzzonen

  1. Der Fassungsbereich (Zone I) umfaßt die Grundstücke, Gemarkung Kemmerode, Flur 3, Flurstück 62/2
  2. Die engere Schutzzone (Zone II) umfaßt die Grundstücke, Gemarkung Kemmerode, Flur 3, Flurstücke 30, 157/33 teilw., 34 teilw., 62/1 teilw.,63, 62/2, 85, teilw., 87 teilw., 109 teilw., Gemarkung Reimboldshausen, Flur 6, Flurstücke 6/01 teilweise
  3. Die weitere Schutzzone (Zone III) umfaßt Teile der Gemarkung Kemmerode, Reimboldshausen und Hattenbach.

 

 

§ 3


Verbote

  1. Im Bereich des gesamten Wasserschutzgebietes sind alle Handlungen untersagt, die die Wasserversorgung gefährden können.
  2. Die weitere Schutzzone ( Zone III) soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen, gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:

c) Ablagern, Aufhalden oder Beseitigung durch Einbringen in der Untergrund von radioaktiven Stoffen oder wassergefährdenden Stoffen, z.B. Giften, auswaschbaren beständigen Chemikalien, Öl, Teer, Phenolen, chemischen Mitteln für Pflanzenschutz, Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung

e) Betriebe mit Verwendung oder Abstoß radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe

g) offene Lagerung und Anwendung boden- oder wasserschädigender chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung

i) Lagern radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe, ausgenommen der in unterirdischen Behältern mit einem Rauminhalt bis zu 40 000 Litern und in oberirdischen Behältern mit einem Rauminhalt bis zu 100 000 Litern, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Bau, Abtransport, Füllung, Lagerung und Betrieb getroffen und eingehalten werden

k) Umschlags- und Vertriebsstellen für Heizöl, Dieselöl, für alle übrigen wassergefährdenden Stoffe und für radioaktive Stoffe

p) Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr

u) Verwendung von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien zum Straßen-, Wege- und Wasserbau (z.B. Teer, manche Bitumina und Schlacken)

(3) Engere Schutzzone ( Zone II) soll den Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind.

Verboten sind insbesondere:

a) die für die Zone III genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge

b) Bebauung, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos, Veränderung von Bauwerken oder die Veränderung in der Benutzungsart der Bauwerke, sofern dadurch eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft zu besorgen ist

i) jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehende Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden.

m) Intensivbeweidung, Viehansammlungen, Pferche

n) organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht; Überdüngung

o) offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger

p) Gärfuttermieten

s) Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe

u) Gräben und oberirdische Gewässer, die mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen belastet sind

v) Dräne und Vorflutgräben

(4) Fassungsbereich ( Zone I) soll den Schutz der unmittelbaren Umgebung der Fassungsanlage vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:

a) die für die Zonen III und II genannten Einrichtungen, Handlungen
und Vorgänge

c) jede landwirtschaftliche Nutzung

d) Anwendung chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und
Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung

e) organische Düngung

 

 

§ 8


Diese Verordnung mit sämtlichen Unterlagen kann eingesehen werden:

  • beim Regierungspräsidenten – Wasserbuchbehörde – in Kassel, Steinweg 6
  • beim Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – untere Wasserbehörde – in Bad Hersfeld
  • beim Wasserwirtschaftsamt in Fulda
  • beim Hess. Landesamt für Bodenforschung in Wiesbaden, Leberberg 9-11
  • beim Kreisausschuß des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Kreisbauamt – in Bad Hersfeld
  • bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Kirchheim in Kirchheim
  • bei der Hess. Landesanstalt für Umwelt in Wiesbaden, Kranzplatz 4-5
  • beim Kreisausschuß des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Kreisgesundheitsamt – in Bad Hersfeld

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Auszug aus der Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage „Wasserwerk I“

Staatsanzeiger für das Land Hessen ( 28/1972, S. 1219)

Gemeinde Kirchheim

 

§ 2


Umfang der einzelnen Schutzzonen

  1. Der Fassungsbereich ( Zone I) umfaßt das Grundstück Gemarkung Kirchheim, Flur 10. Flurstück 16/1 teilweise.
  2. Die weitere Schutzzone ( Zone III) umfaßt Teile der Gemarkung Kirchheim , Allendorf, Gershausen (Ortsteile der Gemeinde Kirchheim), Hattenbach, Kleba ( Ortsteile der Gemeinde Niederaula) und Beiershausen ( Stadtteil der Stadt Bad Hersfeld).

 

 

§ 3


Verbote

  1. Im Bereich des gesamten Wasserschutzgebietes sind alle Handlungen untersagt, die die Wasserversorgung gefährden können.
  2. Alle Verbote für die weitere Schutzzone ( Zone III) gelten auch für den Fassungsbereich ( Zone I)
  3. Die weitere Schutzzone ( Zone III) soll vor allem den Schutz gegen weitreichende chemische und radioaktive Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen des Grundwassers gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:

1.) die Anlage von Abwasserverregnungs- und Verrieselungsanlagen, von Sickergruben, Müllkippen und Halden mit auslaugbaren Bestandteilen

4.) das Entleeren von Wagen der Fäkalienabfuhr

5.) die Ablagerung von Öl, Teer, Giften, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in offenen und nicht sorgfältig gedichteten Gruben

8.)

  1. das unterirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 ( GVBI. I S. 155 ff.) in Behältern von mehr als 40 m³ Inhalt. Sofern keine Leckanzeigegeräte ( Kontrollgeräte), die die Undichtheiten selbsttätig optisch und akustisch anzeigen, keine Auffangräume, die den Rauminhalt der in ihnen lagernden Behälter entsprechen, vorhanden sind oder vorhandene Auffangräume Abläufe besitzen, dürfen die wassergefährdenden Flüssigkeiten auch in diesen bis zu 40 m³ Inhalt fassenden Behältern nicht gelagert werden. Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich.
  2. das oberirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 ( GVBI. I S. 155 ff.) in Behältern von mehr als 100 Kubikmetern Inhalt. Sofern keine Auffangräume, die mindestens den Rauminhalt der in ihnen lagernden Behälter entsprechen vorhanden sind oder vorhandene Auffangräume Abläufe besitzen, dürfen die wassergefährdenden Flüssigkeiten auch in diesen bis zu 100 m³ fassenden Behältern nicht gelagert werden. Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich, diese müssen jedoch mit einem Leckanzeiger ausgestattet sein, der die Undichtheiten selbsttätig mindestens optisch anzeigt.

(4) Fassungsbereich ( Zone I) soll den Schutz der Fassungsanlage vor unmittelbaren Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten

Verboten sind insbesondere:

2.) jegliche Verletzung der Mutterbodenschicht und der Deckschichten

3.) die Errichtung von Bauwerken und sonstigen Anlagen, die nicht unmittelbar der Wassergewinnung und Wasserversorgung dienen

4.) jegliche Nutzung des Fassungsbereichs, insbesondere Beweidung; eine Heuwerbung ist zulässig, jedoch dürfen Zugtiere hierbei die Fläche nicht betreten und Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren diese nicht befahren

5.) jegliche Anwendung von natürlichem Dünger und stickstoffhaltigen Düngemitteln

6.) die Verwendung von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von Schädlingen und Aufwuchs

7.) das Lagern, Ablagern und Abfüllen von Stoffen, die geeignet sind, die Wasserversorgung zu gefährden.

 

§ 8


Diese Verordnung mit sämtlichen Unterlagen kann eingesehen werden:

  • beim Regierungspräsidenten – Wasserbuchbehörde – in Kassel, Steinweg 6
  • beim Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – untere Wasserbehörde – in Bad Hersfeld, Friedloser Straße 12
  • beim Wasserwirtschaftsamt in Fulda, Schillerstraße 8
  • beim Hess. Landesamt für Bodenforschung in Wiesbaden, Lebergasse 9-11
  • beim Kreisausschuß des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Kreisbauamt – in Bad Hersfeld, Friedloser Straße 12
  • beim Kreisausschuß des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Kreisgesundheitsamt – in Bad Hersfeld, Friedloser Straße 12
  • bei der Hess. Landesanstalt für Umwelt in Wiesbaden, Kranzplatz 5-6
  • beim Katasteramt in Bad Hersfeld, Vitalisstraße 17
  • bei der Gemeindeverwaltung in Kirchheim.

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