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Auszüge aus den Wasserschutzgebietsverordnungen (WSGVO)


Die nachstehenden Auszüge der WSGVO beschränken sich auf Vorgaben, die für die Landwirtschaft von besonderem Interesse sind. Der vollständige Verordnungstext kann bei den in den Texten genanten Dienststellen eingesehen werden.

 

Liste der erfassten WSGVO’s:

 

 

 

Allgemeine Informationen zu den Wasserschutzgebieten


Auszug aus der Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage „Festplätzchen“


Staatsanzeiger für das Land Hessen ( 25/1975, S. 1098)

Gemeinde Schenklengsfeld

§ 2


Umfang der einzelnen Schutzzonen

(1) Der Fassungsbereich ( Zone I) umfasst das Grundstück, Gemarkung Schenklengsfeld, Flur 3, Flurstücke 33 teilweise.

(2) Die engere Schutzzone ( Zone II) umfasst die Grundstücke Gemarkung Schenklengsfeld, Flur 2, Flurstücke 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 105 teilw., 111 teilw., 137/108 teilw. Flur 3, Flurstücke 14, 15, 16, 17, 18, 117/19, 121/22, 23, 24, 122/25, 125/26, 126/27, 32 teilw., 33 teilw., 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45/1, 45/2, 46, 47, 48, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 116/90, 98, 144/91, 145/92, 99/2 teilw., 110/94 teilw., 111/107 teilw.

(3) Die weitere Schutzzone ( Zone III) umfasst Teile der Gemarkung Schenklengsfeld, Konrode und Schenksolz.

§ 3


Verbote

(1) Im Bereich des gesamten Wasserschutzgebietes sind alle Handlungen untersagt, die die Wasserversorgung gefährden können.

(2) Alle Verbote für die weitere Schutzzone ( Zone III) gelten auch für die engere Schutzzone ( Zone II) und für den Fassungsbereich ( Zone I). Die Verbote für die engere Schutzzone gelten auch für den Fassungsbereich.

(3) Die weitere Schutzzone ( Zone III), soll vor allem den Schutz gegen weitreichende chemische und radioaktive Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen des Grundwassers gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:
3.) das Entleeren von Wagen der Fäkalienabfuhr

5.)

  1. das unterirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 ( GVBI. I S. 155 ff.) in Behältern von mehr als 40 m³ Inhalt. Sofern keine Leckanzeigegeräte ( Kontrollgeräte), die die Undichtheiten selbsttätig optisch und akustisch anzeigen, keine Auffangräume, die den Rauminhalt der in ihnen lagernden Behälter entsprechen, vorhanden sind oder vorhandene Auffangräume Abläufe besitzen, dürfen die wassergefährdenden Flüssigkeiten auch in diesen bis zu 40 m³ Inhalt fassenden Behältern nicht gelagert werden. Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich.
  2. das oberirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 ( GVBI. I S. 155 ff.) in Behältern von mehr als 100 Kubikmetern Inhalt. Sofern keine Auffangräume, die mindestens den Rauminhalt der in ihnen lagernden Behälter entsprechen vorhanden sind oder vorhandene Auffangräume Abläufe besitzen, dürfen die wassergefährdenden Flüssigkeiten auch in diesen bis zu 100 m³ fassenden Behältern nicht gelagert werden. Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich, diese müssen jedoch mit einem Leckanzeiger ausgestattet sein, der die Undichtheiten selbsttätig mindestens optisch anzeigt

12.) die Ablagerung von Öl, Teer, Phenolen, Giften, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungs-mitteln in offenen und nicht sorgfältig gedichteten Gruben

15.) die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in der Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Anwendungsverbote und -beschränkungen für Pflanzenschutzmittel v. 31.05.1974 ( BGB I S. 1204) aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten.

(4) Engere Schutzzone ( Zone II) soll vor allem den Schutz gegen bakteriologische Verunreinigungen, wie sie von vielen menschlichen Tätigkeiten ausgehen gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:
7.) die Anlage von Gärfuttermieten

10.) das unterirdische und oberirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des § 2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 ( GVBI. I S. 155 ff.)

13.) die animalische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht

14.) die unsachgemäße Verwendung von Jauche, Kunstdünger, Unkraut- und Schädlings-bekämpfungsmitteln sowie aufwuchshemmender Stoffe

15.) das Lagern von Kunstdünger, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln und aufwuchshemmender Stoffe

(5) Fassungsbereich ( Zone I) soll den Schutz der Fassungsanlage vor unmittelbaren Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:
2.) jegliche Verletzung der Mutterbodenschicht und der Deckschichten

4.) jegliche Nutzung des Fassungsbereichs, insbesondere Beweidung; eine Heuwerbung ist zulässig, jedoch dürfen Zugtiere hierbei die Fläche nicht betreten und Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren diese nicht befahren.

5.) jegliche Anwendung von natürlichem Dünger und stickstoffhaltigen Düngemitteln

6.) Verwendung von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von Schädlingen und Aufwuchs.

§ 8


Diese Verordnung mit sämtlichen Unterlagen kann eingesehen werden

  1. beim Regierungspräsidenten – Wasserbuchbehörde – in Kassel, Steinweg 6
  2. beim Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – untere Wasserbehörde – in Bad Hersfeld
  3. beim Wasserwirtschaftsamt in Fulda
  4. beim Hess. Landesamt für Bodenforschung in Wiesbaden, Leberberg 9-11
  5. Kreisausschuß des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Kreisbauamt – in Bad Hersfeld
  6. bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Schenklengsfeld in Schenklengsfeld
  7. beim Hess. Landesanstalt für Umwelt in Wiesbaden, Kranzplatz 4-5
  8. beim Kreisausschuß des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Kreisgesundheitsamt – in Bad Hersfeld
  9. beim Katasteramt in Bad Hersfeld

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Auszug aus der Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage „Quelle Erdmannrode“ (Im Steingraben)


Staatsanzeiger für das Land Hessen ( 39/1963, S. 1134)

Schenklengsfeld – Erdmannrode

Der Fassungsbereich (Zone I) umfasst die Grundstücke, Gemarkung Erdmannrode, Flur 1, Flurstücke 114 teilw., 115/1 teilw., 117/1 teilw.

Die engere Schutzzone ( Zone II) umfasst die Grundstücke, Gemarkung Erdmannrode, Flur 1, Flurstücke 111 teilw., 113 teilw., 114 teilw., 115/1 teilw., 116/1, 117/1 teilw., 118, 119, 120, 125 teilw., 131, 132, 171 teilw., 178 teilw., 191/110 teilw., 192/121, 193/122 teilw., 194/122 und Gemarkung Oberförsterei Hersfeld, Wippershain, Flur 3, Flurstücke 97/17 teilw.

Die weiteren Schutzzonen ( Zonen III A und Zone III B) umfasst die östlich des Bätzenberges und westlich des Mühlberges zwischen den Gemeinden Erdmannrode – Wüstfeld – Dinkelrode – Wippershain gelegene auf der topographischen Übersichtskarte ( M 1:10 000) gelb umrandete Grundstücksfläche.

Innerhalb der Schutzzonen sind alle Handlungen verboten, durch die das Grundwasser verunreinigt oder sonst in seiner Eigenschaft nachteilig verändert werden kann.

Verbote

In dem Fassungsbereich
2.) Jegliche Nutzung der Fassungsbereichsfläche mit Ausnahme einer etwaigen Heuwerbung. Bei der Heuwerbung dürfen keine Zugtiere die Fläche betreten. Eine Beweidung des Fassungsbereichs ist untersagt

3.) jede Düngung

In der engeren Schutzzone
4.) Die Jauchedüngung. Eine Mistdüngung – mit Ausnahme der zum Fassungsbereich hin entwässernden Grundflächen – ist dann zugelassen, wenn der Mist nach Anfuhr sofort verteilt und untergepflügt wird

In der weiteren Schutzzone ( Zone III A)
2.) das Entleeren von Wagen der Fäkalienabfuhr

4.) die Anlage von Halden mit auslaugbaren Bestandteilen

( Zone III B)

3.) die Ablagerung von Öl, Teer, Phenolen, Giften, Schädlingsbekämpfungsmitteln in offenen und nicht sorgfältig gedichteten Gruben

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Auszug aus der Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage „Quelle Wüstfeld“


Staatsanzeiger für das Land Hessen ( 22/1972, S. 1003)

Schenklengsfeld – Wüstfeld

§ 2


Umfang der einzelnen Schutzzonen

(1) Der Fassungsbereich ( Zone I) umfasst die Grundstücke, Gemarkung Wüstfeld, Flur 4, Flurstücke 68/1 und 68/2 teilweise.

(2) Die weitere Schutzzone ( Zone III) umfasst Teile der Gemarkung Wüstfeld, Dingelrode ( Ortsteil der Gemeinde Schenklengsfeld) und Konrode ( Ortsteil der Gemeinde Schenklengsfeld)

§ 3


Verbote

(1) Im Bereich des gesamten Wasserschutzgebietes sind alle Handlungen untersagt, die die Wasserversorgung gefährden können.

(2) Alle Verbote für die weitere Schutzzone ( Zone III) gelten auch für den Fassungsbereich ( Zone I).

(3) Die weitere Schutzzone ( Zone III) soll vor allem den Schutz gegen weitreichende chemische und radioaktive Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen des Grundwassers gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:
4.) das Entleeren von Wagen der Fäkalienabfuhr

5.) die Ablagerung von Öl, Teer, Phenolen, Giften, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungs-mitteln in offenen und nicht sorgfältig gedichteten Gruben

8.)

  1. das unterirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 ( GVBI. I S. 155 ff.) in Behältern von mehr als 40 m³ Inhalt. Sofern keine Leckanzeigegeräte ( Kontrollgeräte), die die Undichtheiten selbsttätig optisch und akustisch anzeigen, keine Auffangräume, die den Rauminhalt der in ihnen lagernden Behälter entsprechen, vorhanden sind oder vorhandene Auffangräume Abläufe besitzen, dürfen die wassergefährdenden Flüssigkeiten auch in diesen bis zu 40 m³ Inhalt fassenden Behältern nicht gelagert werden. Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich.
  2. das oberirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 ( GVBI. I S. 155 ff.) in Behältern von mehr als 100 Kubikmetern Inhalt. Sofern keine Auffangräume, die mindestens den Rauminhalt der in ihnen lagernden Behälter entsprechen vorhanden sind oder vorhandene Auffangräume Abläufe besitzen, dürfen die wassergefährdenden Flüssigkeiten auch in diesen bis zu 100 m³ fassenden Behältern nicht gelagert werden. Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich, diese müssen jedoch mit einem Leckanzeiger ausgestattet sein, der die Undichtheiten selbsttätig mindestens optisch anzeigt.

Darüber hinaus sind in der Ortslage Wüstfeld verboten:
16.) die unterirdische Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des § 2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 ( GVBl. I S. 155 ff.).

(4) Fassungsbereich ( Zone I) soll den Schutz der Fassungsanlage vor unmittelbaren Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:
2.) jegliche Verletzung der Mutterbodenschicht und der Deckschichten

4.) jegliche Nutzung des Fassungsbereichs, insbesondere Beweidung; eine Heuwerbung ist zulässig, jedoch dürfen Zugtiere hierbei die Fläche nicht betreten und Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren diese nicht befahren

5.) jegliche Anwendung von natürlichem Dünger und stickstoffhaltigen Düngemitteln

6.) die Verwendung von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von Schädlingen und Aufwuchs

§ 8


Diese Verordnungen mit sämtlichen Unterlagen kann eingesehen werden

  • beim Regierungspräsidenten – Wasserbuchbehörde – in Kassel, Steinweg 6
  • beim Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – untere Wasserbehörde – in Bad Hersfeld, Friedloser Str. 12
  • beim Wasserwirtschaftsamt in Fulda, Marquardstr. 31
  • beim Hess. Landesamt für Bodenforschung in Wiesbaden, Leberweg 9-11
  • beim Kreisausschuß des Landkreises Hersfeld-Rotenburg, Kreisbauamt in Bad Hersfeld, Friedloser Straße 12
  • beim Kreisausschuß des Landkreises Hersfeld-Rotenburg -Kreisgesundheitsamt- in Bad Hersfeld, Friedloser Straße 12
  • beim Hess. Landesanstalt für Umwelt in Wiesbaden, Kranzplatz 5/6
  • bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Schenklengsfeld (Wüstfeld)

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Auszug aus der Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage Tiefbrunnen „Erdmannrode“


Staatsanzeiger für das Land Hessen (21/1986, S. 1118)

Gemeinde Schenklengsfeld – Erdmannrode

§ 2


Umfang der einzelnen Schutzzonen

(2) Der Fassungsbereich ( Zone I) umfasst Grundstücke der Gemarkung Erdmannrode Flur 6 Flurstücke 89/2 und 89/3

(3) Die Engere Schutzzone ( Zone II) umfasst die Grundstücke der Gemarkung Erdmannrode

Flur 1 Flurstücke 92/2, 98/1, 99/1, 105/1, 105/2, 172/35 teilw., 176/1, 176/2;

Flur 6 Flurstücke 73/3 teilw., 74, 75 teilw., 183/86 teilw., 87 teilw., 88, 89/1, 89/4, 90/1-90/4, 91/1, 91/2, 92/1, 92/2, 96 teilw., 119/1 teilw., 119/2, 119/3, 120/1-120/3, 121/1-121/3;

Gemarkung Fischbach

Flur 3 Flurstücke 54 teilw., 58 teilw., 59 teilw., 95 teilw., 98/1 teilw.

(4) Die weitere Schutzzone ( Zone III) umfaßt die Teile der Gemarkung Erdmannrode der Gemeinde Schenklengsfeld und der Gemarkung Fischbach der Gemeinde Hauneck, beide Landkreis Hersfeld-Rotenburg, sowie der Gemarkungen Mengers und Buchenau der Gemeinde Eiterfeld, Landkreis Fulda.

Im übrigen kann die Verordnung eingesehen werden beim:

  1. Regierungspräsidenten in Kassel – oberer Wasserbehörde – Steinweg 6
  2. Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – unterer Wasserbehörde – Katasteramt – in Bad Hersfeld
  3. Wasserwirtschaftsamt Fulda, Schillerstraße 8 in Fulda
  4. Hess. Landesamt für Bodenforschung, Leberweg 9 in Wiesbaden
  5. Kreisausschuß des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Bauamt – Gesundheitsamt – in Bad Hersfeld
  6. Hess. Landesanstalt für Umwelt, Unter den Eichen 7 in Wiesbaden

§ 3


Verbote

(1) Im Bereich des gesamten Wasserschutzgebietes sind alle Handlungen untersagt, die die Wasserversorgung gefährden können.

(2) Die weitere Schutzzone ( Zone III) soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten

Verboten sind insbesondere:
6.) offene Lagerung und Anwendung boden- oder wasserschädigender chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung

7.) Versenken, Verrieseln, Versickern oder Verregnen von Abwasser ( einschl. des von Straßen und Verkehrsflächen abfließenden Wassers), Versenken oder Versickern radioaktiver Stoffe; das gilt nicht für Jauche und Gülle, soweit das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung nicht überschritten wird.

8.) Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr 4. Massentierhaltung

9.) Verwendung von wassergefährdender auswasch- oder auslaugbaren Materialien zum Straßen-, Wege- und Wasserbau

(3) Die engere Schutzzone ( Zone II) soll den Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind.

Verboten sind insbesondere:
1.) die für die Zone III genannten Einrichtungen und Handlungen

2.) Bebauung, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos, Veränderung von Bauwerken oder die Veränderung in der Benutzerart der Bauwerke, sofern dadurch eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft zu besorgen ist

5.) jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehende Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden

9.) Lagern wassergefährdender Stoffe

10.) offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger

11.) organische Düngung, sofern die Düngstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht; Überdüngung

12.) Intensivbeweidung, Viehansammlungen, Pferche, soweit dadurch überdüngt wird

13.) Gärfuttermieten

(4) Fassungsbereich (Zone I) soll den Schutz der unmittelbaren Umgebung der Fassungsanlage vor Verunreinigung und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:
1.) die für die Zone III und II genannten Einrichtungen und Handlungen

3.) jede landwirtschaftliche Nutzung

4.) Anwendung chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung

5.) Düngung

6.) Drän- und Vorflutgräben

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