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Auszüge aus den Wasserschutzgebietsverordnungen (WSGVO)


Die nachstehenden Auszüge der WSGVO beschränken sich auf Vorgaben, die für die Landwirtschaft von besonderem Interesse sind. Der vollständige Verordnungstext kann bei den in den Texten genanten Dienststellen eingesehen werden.

Liste der erfassten WSGVO’s:

 

 

 

Allgemeine Informationen zu den Wasserschutzgebieten


 

Auszug aus der Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen
„Tiefbrunnen 16 und 17″


 

Staatsanzeiger für das Land Hessen ( 33/1988, S. 1879)

Gemeinde Ronshausen „Tiefbrunnen 16 und 17″

 

§ 2


Die Schutzgebietskarten werden archivmäßig bei dem Regierungspräsidenten in Kassel – oberer Wasserbehörde, – Dr.-Fritz-Hoch-Haus, Steinweg 6

verwahrt. Die Karten können dort und bei dem/der:

  1. Gemeindevorstand der Gemeinde Ronshausen, Eisenacher Straße 12a, in Ronshausen
  2. Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg, – untere Wasserbehörde – – Katasteramt – in Bad Hersfeld
  3. Kreisausschuß des Landkreises Hersfeld-Rotenburg, – Bauaufsichtsamt – – Kreisgesundheitsamt – in Bad Hersfeld
  4. Wasserwirtschaftsamt Fulda, Schillerstraße 8 in Fulda
  5. Hess. Landesanstalt für Umwelt, Unter den Eichen 7, in Wiesbaden
  6. Hess. Landesamt für Bodenforschung, Leberweg 9, in Wiesbaden
  7. Hess. Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung, Kölnische Straße 48-50, in Kassel

während der Dienststunden eingesehen werden.

 

§ 3


Aufzählung der Flurstücke, Fluren und Gemarkungen

Fassungsbereich (Zone I)

Für den Tiefbrunnen 16:

Gemarkung Ronshausen, Flur 21, Flurstücke 34/1

Für den Tiefbrunnen 17:

Gemarkung Ronshausen, Fluren 28, Flurstücke 116/7 teilweise

Engere Schutzzone (Zone II)

Für den Tiefbrunnen 16:

Gemarkung Ronshausen, Fluren 21, 22 und 28 jeweils teilweise

Für den Tiefbrunnen 17:

Gemarkung Ronshausen, Fluren 20 und 28 jeweils teilweise

Weitere Schutzzone ( Zone III)

Die gemeinsame weitere Schutzzone ( Zone III) umfaßt Teile der Gemarkung Ronshausen der Gemeinde Ronshausen und Teile der Gemarkung Oberförsterei Bad Hersfeld-Meckbach der Gemeinde Ronshausen, Landkreis Hersfeld-Rotenburg.

 

§ 4


Verbote in der Zone III
3.) Errichten und Betreiben von gewerblichen und industriellen Anlagen, in denen als Reststoffe radioaktive Stoffe, wassergefährdende Stoffe oder Betriebsabwässer, ausgenommen Kühlwasser, anfallen, wenn diese Stoffe nicht vollständig aus dem Schutzgebiet herausgeleitet, herausgebracht, ausreichend behandelt oder zulässigerweise in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.

4.) Ablagern von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffe sowie deren Einbringen in den Untergrund.

7.) Halten von Tieren in Großbeständen, wenn das ordnungsgemäße Verwerten oder Beseitigen der tierischen Ausscheidungen nicht gesichert ist.

8.) Offenes Lagern boden- oder wasserschädigender Mittel für Pflanzenschutz( einschließlich Mittel zur Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung) und zur Wachstumsregelung; die Anwendung ist nur unter genauer Beachtung der Gebrauchsanweisung zulässig. 5. Aufbringen von Fäkalschlamm

18.) Aufbringen von tierischen Ausscheidungen, soweit das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung überschritten wird

19.) Aufbringen von Klärschlamm, soweit nach der Klärschlammverordnung ( AbfKlärV) vom 25. Juni 1982 ( BGBl. LS. 734) dies verboten bzw. eine Genehmigung oder die Zulassung einer Ausnahme erforderlich ist.

22.) Auffüllen der Erdoberfläche mit wassergefährdenden Stoffen

25.) Verwendung von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien zum Straße-, Wege- oder Wasserbau.

 

§ 5


Verbote in der Zone II

In der Zone II gelten die Verbote für die Zone III.

Darüber hinaus sind verboten:
6.) Jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe (z.B. Kies-, Sand-, Torf-, Lehm- und Tongruben, Steinbrüche), durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Grundwasserüberdeckung verminderte wird.

9.) Viehansammlungen und Pferche, soweit dadurch das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung überschritten oder die Pflanzendecke wesentlich verletzt wird.

11.) Organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht.

12.) Aufbringen von Klärschlamm

13.) Gärfuttermieten

15.) Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Durchleiten und Befördern wassergefährdender Stoffe

 

§ 6


Verboten in der Zone I

In der Zone I gelten die Verbote für die Zone II.

Darüber hinaus sind verboten:
2.) Land- und forstwirtschaftliche Nutzung

3.) Düngung

4.) Anwenden von Mitteln für Pflanzenschutz ( einschließlich Mittel zur Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung) und zur Wachstumsregelung.

5.) Verletzen der belebten Bodenzone und der Grundwasserüberdeckung

[nach oben]

Auszug aus der Verfassung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage des „Tiefbrunnen Machtlos"


 

Staatsanzeiger für das Land Hessen ( 6/1975, S. 246)

Gemeinde Ronshausen – Ortsteil Machtlos

§ 2


Umfang der einzelnen Schutzzonen

(1) Der Fassungsbereich ( Zone I) umfaßt das Grundstück, Gemarkung Machtlos, Flur 3, Flurstück 69 teilweise.

(2) Die engere Schutzzone ( Zone II) umfaßt die Grundstücke, Gemarkung Machtlos, Flur 3, Flurstück 33 teilw., 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63/1, 63/2, 64, 65/1, 65/2, 65/3, 66, 67, 68, 69 teilw., 70, 71, 72, 73, 77 teilw., 78, 79, 80, 81, 97 teilw., 98 teilw., 100, 101, 102, 123 teilw.

(3) Die weitere Schutzzone ( Zone III) umfaßt Teile der Gemarkung Machtlos und Bauhaus.

§ 3


Verbote

(1) Im Bereich des gesamten Wasserschutzgebietes sind alle Handlungen untersagt, die die Wasserversorgung gefährden können.

(2) Alle Verbote für die weitere Schutzzone ( Zone III) gelten auch für die engere Schutzzone ( Zone II) und für den Fassungsbereich ( Zone I). Die Verbote für die engere Schutzzone gelten auch für den Fassungsbereich.

(3) Die weitere Schutzzone ( Zone III) soll vor allem den Schutz gegen weitreichende chemische und radioaktive Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen des Grundwassers gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:
1.) Die Anlage von Abwasserverregnungs- und Verrieselungsanlagen, von Sickergruben, Müllkippen und Halden mit auslaugbaren Bestandteilen.

4.) Das Entleeren von Wagen der Fäkalienabfuhr

5.) Die Ablagerung von Öl, Teer, Phenolen, Giften, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in offenen und nicht sorgfältig gedichteten Gruben.

8.)

  1. das unterirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 ( GVBI. I S. 155 ff.) in Behältern von mehr als 40 m³ Inhalt. Sofern keine Leckanzeigegeräte ( Kontrollgeräte), die die Undichtheiten selbsttätig optisch und akustisch anzeigen, keine Auffangräume, die den Rauminhalt der in ihnen lagernden Behälter entsprechen, vorhanden sind oder vorhandene Auffangräume Abläufe besitzen, dürfen die wassergefährdenden Flüssigkeiten auch in diesen bis zu 40 m³ Inhalt fassenden Behältern nicht gelagert werden. Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich.
  2. das oberirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 ( GVBI. I S. 155 ff.) in Behältern von mehr als 100 Kubikmetern Inhalt. Sofern keine Auffangräume, die mindestens den Rauminhalt der in ihnen lagernden Behälter entsprechen vorhanden sind oder vorhandene Auffangräume Abläufe besitzen, dürfen die wasser-gefährdenden Flüssigkeiten auch in diesen bis zu 100 m³ fassenden Behältern nicht gelagert werden. Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich, diese müssen jedoch mit einem Leckanzeiger ausgestattet sein, der die Undichtheiten selbsttätig mindestens optisch anzeigt.

15.) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in der Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Anwendungsverbote und -beschränkungen für Pflanzenschutzmittel vom 31.05.1974 ( BGBl S. 1204) aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten.

(4) Die engere Schutzzone ( Zone II) soll vor allem den Schutz gegen bakteriologische Verunreinigungen, wie sie von vielen menschlichen Tätigkeiten ausgehen gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:
5.) Das Lagern und Ablagern von Schutt und Abfallstoffen

7.) Die Anlage von Gärfuttermieten

10.) Das unterirdische und oberirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des § 2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 ( GVBl. IS. 155 ff.)

13.) Die animalische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht.

14.) Die unsachgemäße Verwendung von Jauche, Kunstdünger, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie aufwuchshemmender Stoffe

15.) Das Lagern von Kunstdünger, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln und aufwuchshemmender Stoffe

(5) Der Fassungsbereich ( Zone I) soll den Schutz der Fassungsanlage vor unmittelbaren Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:
2.) Jegliche Verletzung der Mutterbodenschicht und der Deckschichten

4.) Jegliche Nutzung des Fassungsbereichs, insbesondere Beweidung; eine Heuwerbung ist zulässig, jedoch dürfen Zugtiere hierbei die Fläche nicht betreten und Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren diese nicht befahren.

5.) Jegliche Anwendung von natürlichem Dünger und stickstoffhaltigen Düngemitteln

6.) Die Verwendung von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von Schädlingen und Aufwuchs

7.) Das Lagern, Ablagern und Abfüllen von Stoffen, die geeignet sind, die Wasserversorgung zu gefährden.

§ 8


Diese Verordnung mit sämtlichen Unterlagen kann eingesehen werden beim/bei der:

  1. Regierungspräsidenten – Wasserbuchbehörde – in Kassel, Steinweg 6
  2. Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – untere Wasserbehörde – in Bad Hersfeld
  3. Wasserwirtschaftsamt in Fulda
  4. Hess. Landesamt für Bodenforschung in Wiesbaden, Leberweg 9-11
  5. Kreisausschuß des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Kreisbauamt – in Bad Hersfeld
  6. Gemeindeverwaltung der Gemeinde Ronshausen in Ronshausen
  7. Hess. Landesanstalt für Umwelt in Wiesbaden, Kranzplatz 4-5
  8. Kreisausschuß des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Kreisgesundheitsamt – in Bad Hersfeld
  9. Katasteramt in Rotenburg