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Auszüge aus den Wasserschutzgebietsverordnungen (WSGVO)

Die nachstehenden Auszüge der WSGVO beschränken sich auf Vorgaben, die für die Landwirtschaft von besonderem Interesse sind. Der vollständige Verordnungstext kann bei den in den Texten genannten Dienststellen eingesehen werden.

Liste der erfassten WSGVO

 

 

 

Allgemeine Informationen zu den Wasserschutzgebieten

 

 

Auszug aus der Verordnung zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die Trinkwassergewinnungsanlagen „Quelle Medengrund“ und „Quelle Buchholz“

Staatsanzeiger für das Land Hessen ( 16/1989, S. 929)
Gemeinde Cornberg

§ 3


Aufzählung der Flurstücke, Fluren und Gemarkungen

Zone I

Für die „Quelle im Medengrund“ (obere Quelle) Gemarkung Königswald, Flur 14, Flurstücke 81/4 teilw.82/4 teilw.

Für die „Quelle Buchholz“ Gemarkung Königswald, Flur 1, Flurstücke 9 teilw.

Zone II

Für die „Quelle im Medengrund“ Gemarkung Königswald teilw., Flur 14 teilw., 15 teilw.

Für die „Quelle Buchholz“ Gemarkung Königswald teilw., Flur 1 teilw., 12 teilw.

Zone III

Die weitere Schutzzone umfasst für die „Quelle im Medengrund“ und „Quelle Buchholz“ einen Teil der Gemarkung Königswald, Gemeinde Cornberg, Landkreis Hersfeld-Rotenburg.

 

 

§ 4


Verbote in der Zone III
6.) Offenes Lagern boden- oder wasserschädigender Mittel für Pflanzenschutz (einschließlich Mittel zur Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung) und zur Wachstumsregelung; die Anwendung ist nur unter genauer Beachtung der Gebrauchsanweisung zulässig

9.) Aufbringen von Fäkalschlamm

10.) Aufbringen von tierischen Ausscheidungen, soweit das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung überschritten wird

13.) Verwenden von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien zum Straßen-, Wege- oder Wasserbau

 

§ 5


Verbote in der Zone II

In der Zone II gelten die Verbote für die Zone III.

Darüber hinaus sind verboten:
2.) Neubau und wesentliches Ändern von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen, ausgenommen Feld- und Waldwege

4.) Jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe (z.B. Kies-, Ton-, Lehm- und Tongruben, Steinbrüche), durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Grundwasserüberdeckung vermindert wird.

5.) unsachgemäßes Anwenden von Wirtschafts- und Handelsdünger

6.) in der Zone II der „Medengrundquelle“ jegliche Düngung mit stickstoffhaltigen Düngemitteln auf dem Flur 14, Flurstücke 3, 81/4 und 82/4 teilw.

7.) Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Durchleiten und Befördern wassergefährdender Stoffe; das Verbot des Beförderns wassergefährdender Stoffe durch die Zone II gilt nicht für den Transport von Wirtschaftsdünger durch Landwirte, deren landwirtschaftliche Fläche in der Zone II und III liegen.

 

§ 6


Verbote in der Zone I

In der Zone I gelten die Verbote für die Zone II.

Darüber hinaus sind verboten:
2.) land- und forstwirtschaftliche Nutzung

3.) Düngung

4.) Anwenden von Mitteln für Pflanzenschutz (einschließlich Mittel zur Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung) und zur Wachstumsregelung

 

§ 8


Die Anlage und die Schutzgebietskarten sind Bestandteile dieser Verordnung. Die Schutzgebietskarten werden archivmäßig bei dem Regierungspräsidenten in Kassel – Oberer Wasserbehörde – Dr.-Fritz-Hoch-Haus Steinweg 6 in Kassel verwahrt.

Die Karten können dort und bei dem

  • Gemeindevorstand der Gemeinde Cornberg, Am Markt 10, in Cornberg
  • Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg, – untere Wasserbehörde – , – Katasteramt -, in Bad Hersfeld
  • Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg, – Bauaufsichtsbehörde -, – Kreisgesundheitsamt -, in Bad Hersfeld
  • Wasserwirtschaftsamt Fulda, Schillerstraße 8, in Fulda
  • Hess. Landesamt für Bodenforschung, Leberweg 9, in Wiesbaden
  • Hess. Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung, Parkstraße 55, in Wiesbaden
  • Hess. Landesanstalt für Umwelt, Unter den Eichen 7, in Wiesbaden

während der Dienststunden eingesehen werden.

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