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Auszüge aus den Wasserschutzgebietsverordnungen (WSGVO)

Die nachstehenden Auszüge der WSGVO beschränken sich auf Vorgaben, die für die Landwirtschaft von besonderem Interesse sind. Der vollständige Verordnungstext kann bei den in den Texten genanten Dienststellen eingesehen werden.

 

Liste der erfassten WSGVO’s

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Allgemeine Informationen zu den Wasserschutzgebieten

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Auszug aus der Verfassung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage „Quelle Hillartshausen“

Staatsanzeiger für das Land Hessen

Gemeinde Friedewald – Hillartshausen

§ 2


Umfang der einzelnen Schutzzonen

(1) Der Fassungsbereich (Zone I) umfasst das Grundstück, Gemarkung Hillartshausen, Flur 2, Flurstück 113/21 teilweise.

(2) Die engere Schutzzone (Zone II) umfasst die Grundstücke Gemarkung Hillartshausen, Flur 2, Flurstücke 111/21, 112/21, 113/21 teilweise, 23/1, 24, 25 teilw., 55 teilw., 79 teilw., 81 teilw.

(3) Die weitere Schutzzone (Zone III) umfasst Teile der Gemarkungen Hillartshausen (Teil der Gemeinde Friedewald) und Hilmes.

§ 3


Verbote

(1) Im Bereich des gesamten Wasserschutzgebietes sind alle Handlungen untersagt, die die Wasserversorgung gefährden können.

(2) Alle Verbote für die weitere Schutzzone (Zone III) gelten auch für die engere Schutzzone (Zone II) und für den Fassungsbereich (Zone I). Die Verbote für die engere Schutzzone gelten auch für den Fassungsbereich.

(3) Die weitere Schutzzone (Zone III) soll vor allem den Schutz gegen weitreichende chemische und radioaktive Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen des Grundwassers gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:
4.) Das Entleeren von Wagen der Fäkalienabfuhr

5.) Die Ablagerung von Öl, Teer, Phenolen, Giften, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungs-mitteln in offenen und nicht sorgfältig gedichteten Gruben

8.)

  1. das unterirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 (GVBI. I S. 155 ff.) in Behältern von mehr als 40 m³ Inhalt. Sofern keine Leckanzeigegeräte (Kontrollgeräte), die die Undichtheiten selbsttätig optisch und akustisch anzeigen, keine Auffangräume, die den Rauminhalt der in ihnen lagernden Behälter entsprechen, vorhanden sind oder vorhandene Auffangräume Abläufe besitzen, dürfen die wassergefährdenden Flüssigkeiten auch in diesen bis zu 40 m³ Inhalt fassenden Behältern nicht gelagert werden. Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich.
  2. das oberirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 (GVBI. I S. 155 ff.) in Behältern von mehr als 100 Kubikmetern Inhalt. Sofern keine Auffangräume, die mindestens den Rauminhalt der in ihnen lagernden Behälter entsprechen vorhanden sind oder vorhandene Auffangräume Abläufe besitzen, dürfen die wassergefährdenden Flüssigkeiten auch in diesen bis zu 100 m³ fassenden Behältern nicht gelagert werden. Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich, diese müssen jedoch mit einem Leckanzeiger ausgestattet sein, der die Undichtheiten selbsttätig mindestens optisch anzeigt.

(4) Die engere Schutzzone (Zone II) soll vor allem den Schutz gegen bakteriologische Verunreinigungen, wie sie von vielen menschlichen Tätigkeiten ausgehen, gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:
2.) Die Bebauung

6.) die Anlage von Gärfuttermieten

9.) Das unterirdische und oberirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des § 2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 (GVBl. I S. 155 ff.)

12.) Die animalische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht

13.) Die unsachgemäße Verwendung von Jauche, Kunstdünger, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie aufwuchshemmender Stoffe

14.) Das Lagern von Kunstdünger, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln und aufwuchshemmender Stoffe

(5) Der Fassungsbereich (Zone I) soll den Schutz der Fassungsanlage vor unmittelbaren Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:
4.) Jegliche Nutzung des Fassungsbereichs, insbesondere Beweidung, eine Heuwerbung ist zulässig, jedoch dürfen Zugtiere hierbei die Fläche nicht betreten und Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren diese nicht befahren

5.) Jegliche Anwendung von natürlichem Dünger und stickstoffhaltigen Düngemitteln

6.) Die Verwendung von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von Schädlingen und Aufwuchs

7.) Das Lagern, Ablagern und Abfüllen von Stoffen, die geeignet sind, die Wasserversorgung zu gefährden

§ 8


Diese Verordnung mit sämtlichen Unterlagen kann eingesehen werden beim/bei der:

  • Regierungspräsidenten – Wasserbuchbehörde – in Kassel, Steinweg 6
  • Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – untere Wasserbehörde – in Bad Hersfeld, Friedloser Straße 12
  • Wasserwirtschaftsamt in Fulda, Marquardstraße 31
  • Hess. Landesamt für Bodenforschung in Wiesbaden, Leberweg 9-11
  • Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Kreisbauamt – in Bad Hersfeld, Friedloser Straße 12
  • Hess. Landesanstalt für Umwelt in Wiesbaden, Kranzplatz 5-6
  • Katasteramt in Bad Hersfeld, Vitalisstraße 17
  • Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Kreisgesundheitsamt – in Bad Hersfeld, Friedloser Straße 12
  • Gemeindeverwaltung der Gemeinde Friedewald

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Auszug aus der Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlagen „Quelle I Friedewald, Quelle I – Illerborn, Quelle Lautenhausen II – Hornungsgrund (rechter und linker Quellzulauf), Quelle Lautenhausen II – Hornungsgrund (mittlerer Quellzulauf), Quelle Motzfeld (alte Quelle)“

Staatsanzeiger für das Land Hessen (12/1981, S. 701)
Gemeinde Friedewald: Ortsteil Friedewald, Lautenhausen und Motzfeld

§ 2


Umfang der einzelnen Schutzzonen

(1) Die Fassungsbereiche (Zone I) umfassen die Grundstücke

1. Gemarkung Friedewald, Flur 22 Flurstücke 1 (teilw.); Flur 23 Flurstücke 12/1 (teilw.) (Quelle I Friedewald)

2. Gemarkung Lautenhausen, Flur 1 Flurstücke 28/1, 66/28, 67/54 (Quelle Lautenhausen I-Illersborn)

3.1. Gemarkung Lautenhausen, Flur 2 Flurstück 2/1 (teilw.); Gemarkung Friedewald, Flur 22 Flurstücke 1 (teilw.) (Quelle Lautenhausen II-Hornungsgrund; rechter und linker Quellzulauf)

3.2. Gemarkung Friedewald, Flur 22 Flurstück 1 (teilw.) (Quelle Lautenhausen II-Hornungsgrund; mittlerer Quellenzulauf)

4. Gemarkung Motzfeld, Flur 5 Flurstücke 104/8 teilw., 105/9 teilw., 106/8 teilw., 107/9 teilw. (Quelle Motzfeld – alte Quelle)

(2) Die engere Schutzzone (Zone II) umfasst die Grundstücke

1. Gemarkung Friedewald, Flur 23 Flurstücke 11 (teilw.), 12/1 (teilw.) Flur 22 Flurstück 1 /teilw.), (Quelle I Friedewald)

2. Gemarkung Lautenhausen, Flur 1 Flurstücke 28/1 (teilw.), 68/54, 69/54; Flur 2 Flurstücke 21/1, 229/21, 230/22, 231/22; Gemarkung Friedewald, Flur 22 Flurstück 1 teilw., (Quelle Lautenhausen I-Illersborn)

3.1. Gemarkung Lautenhausen, Flur 2 Flurstücke 2/1, 4, 5, Gemarkung Friedewald, Flur 22 Flurstück 1 (teilw.), (Quelle Lautenhausen II-Hornungsgrund; rechter und linker Quellenzulauf)

3.2. Gemarkung Friedewald, Flur 22 Flurstücke 1 (teilw.), (Quelle Lautenhausen II-Hornungsgrund; mittlerer Quellzulauf)

4. Gemarkung Motzfeld, Flur 3 Flurstücke 52/1 (teilw.), 52/2 (teilw.), 60, 71/1 (teilw.), 73/1 (teilw.), 77 (teilw.), 79 (teilw.); Flur 4 Flurstücke 1 bis 4, 83/5, 84/5, 6 bis 10, 11 (teilw.), 39 (teilw.), 42 (teilw.), 43 (teilw.), 44, 45, 46, 48/1, 49 bis 58, 60 (teilw.), 68 (teilw.), 73, 74, 75 (teilw.), 76; Flur 5 Flurstücke 7/1 (teilw.), 105/9 (teilw.),107/9 (teilw.), 75 (teilw.), (Quelle Motzfeld; alte Quelle)

§ 3


Verbote

(1) Engere Schutzzone (Zone II) soll den Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonderes gefährdend sind.

Verboten sind insbesondere:
1.) Die für die Zone III genannten Einrichtungen und Handlungen

2.) Bebauung, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos, Veränderung von Bauwerken, sofern dadurch eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaft zu besorgen ist

5.) Jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden

8.) Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe

9.) Lagern wassergefährdender Stoffe

10.) Offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger

11.) Organische Düngung, sofern die Düngstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden der die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht; Überdüngung

12.) Intensivbeweidung, Viehansammlungen, Pferche, soweit dadurch überdüngt wird

13.) Gärfuttermieten

(2) Fassungsbereich (Zone I) soll den Schutz der unmittelbaren Umgebung der Fassungsanlage vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:
1.) Die für die Zone II genannten Einrichtungen und Handlungen

3.) Jede landwirtschaftliche Nutzung

4.) Anwendung chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung

5.) Organische Düngung

§ 8


Einsichtnahme in die Verordnung mit den dazugehörigen Unterlagen:

  • Regierungspräsidenten in Kassel – Obere Wasserbehörde – Steinweg 6
  • Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Untere Wasserbehörde – Katasteramt – in Bad Hersfeld
  • Wasserwirtschaftsamt Fulda, Schillerstraße 8
  • Hess. Landesamt für Bodenforschung, Leberweg 9, in Wiesbaden
  • Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Bauaufsichtsamt – Gesundheitsamt – in Bad Hersfeld
  • Gemeindevorstand der Gemeinde Friedewald, Motzfelder Straße 12 in Friedewald
  • Hess. Landesanstalt für Umwelt, Aarstraße 1, in Wiesbaden

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Auszug aus der Verfassung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage „Quelle am Brunnen III“ des Wasserverbandes „Ostteil, Kreis Hersfeld-Rotenburg“

Staatsanzeiger für das Land Hessen ( 2/1988 S. 159)
Wasserbeschaffungsverband „Ostteil Kreis Hersfeld-Rotenburg

 

§ 3


Aufzählungen der Flurstücke, Fluren und Gemarkungen

Fassungsbereich ( Zone I)

Gemarkung Meckbach Flur 15 I, Flurstück 140/6 teilw.

Engere Schutzzone ( Zone II)

Gemarkung Meckbach Flur 15 I teilw., der Gemeinde Ludwigsau und Gemarkung Friedewald Flur 2 teilw., der Gemeinde Friedewald, Landkreis Hersfeld-Rotenburg.

 

§ 4


Verbote in der Zone II
2.) Versenken oder versickern radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe

4.) Ablagern von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen sowie deren Einbringen in den Untergrund

6.) Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Durchleiten und Befördern wassergefährdender Stoffe

12.) Halten von Tieren in Großbeständen, wenn das ordnungsgemäße Verwerten oder Beseitigen der tierischen Ausscheidungen nicht gesichert ist.

13.) Viehansammlungen, Pferche, soweit dadurch das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung überschritten oder die Pflanzendecke wesentlich verletzt wird.

14.) Offenes Lagern boden- oder wasserschädigender Mittel für Pflanzenschutz ( einschließlich Mittel zur Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung) und zur Wachstumsregelung; die Anwendung ist nur unter genauer Beachtung der Gebrauchsanweisung zulässig.

15.) Unsachgemäßes Lagern und Anwenden von Wirtschafts- und Handelsdünger

16.) Organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht.

17.) Aufbringen von Fäkalschlamm und Klärschlamm

18.) Gärfuttermieten
20.) Jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe ( z.B. Kies-, Sand-, Torf-, Lehm- und Tongruben, Steinbrüche), durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Grundwasserüberdeckung vermindert wird.

 

§ 5


Verbote in der Zone I

In der Zone I gelten die Verbote für die Zone II.

Darüber hinaus sind verboten:
2.) Land- und forstwirtschaftliche Nutzung

3.) Düngung

4.) Anwenden von Mittel für Pflanzenschutz ( einschließlich Mittel zur Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung) und zur Wachstumsregelung

5.) Verletzen der belebten Bodenzone und der Grundwasserüberdeckung

Die Schutzgebietskarten werden archivmäßig bei dem Regierungspräsidenten in Kassel – oberer Wasserbehörde – Dr.-Fritz-Hoch-Haus Steinweg 6

verwahrt. Die Karten können dort und bei dem/der

  • Wasserbeschaffungsverband „Ostteil, Kreis Hersfeld-Rotenburg“, Friedrich-Ebert-Platz 6 in Heringen ( Werra)
  • Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – untere Wasserbehörde – – Katasteramt – in Bad Hersfeld
  • Kreisausschuß des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Bauaufsichtsamt – – Kreisgesundheitsamt – in Bad Hersfeld
  • Wasserwirtschaftsamt in Fulda, Schillerstraße 8
  • Hess. Landesamt für Bodenforschung, Leberweg 9 in Wiesbaden
  • Hess. Landesanstalt für Umwelt, Unter den Eichen 7 in Wiesbaden
  • Hess. Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung, Kölnische Straße 48-50 in Kassel

während der Dienststunden eingesehen werden.

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Auszug aus der Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlagen „Tiefbrunnen Kothebachtal und Tiefbrunnen II und III Gißlingskirche“

Staatsanzeiger für das Land Hessen ( 27/1973, S. 1221)
Wasserbeschaffungsverband „Ostteil Kreis Hersfeld-Rotenburg

 

§ 2


Umfang der einzelnen Schutzzonen

(1) Die Fassungsbereiche ( Zonen I) umfassen

1. beim Tiefbrunnen I „Kothebachtal“ die Grundstücke, Gemarkung Friedewald, Flur 29, Flurstücke 13 und 14 teilw.

2. bei den Tiefbrunnen II und III Gißlingskirche das Grundstück, Gemarkung Meckbach, Flur 15 I (II), Flurstück 139/1 teilw.

(2) Die engere Schutzzonen ( Zonen II) umfassen

1. beim Tiefbrunnen I „Kothebachtal“ die Grundstücke, Gemarkung Friedewald, Flur 4, Flurstücke 32, 47, 48, 49, 42 teilw., Flur 6, Flurstücke 1, 2, 3, 4, 5, 6/1, 6/2, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22/1, 22/2, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, Flur 26, Flurstücke 22, 23, 24, 25, 56, Flur 27, Flurstücke 261/184, 262/184, 246/186, 247/188, 248/189, 249/191, 252/195, 255/197, 250/193 teilw., 251/194 teilw., 244/181 teilw., 254/196 teilw., Flur 29, Flurstücke 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 51, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 65;

2. bei den Tiefbrunnen II und III Gißlingskirche die Grundstücke, Gemarkung Meckbach, Flur 26, Flurstücke 13/2 teilw., 14 teilw., 15 teilw., 16, 17 teilw., 18, 19 teilw., 20 teilw., 21, 22, 24 teilw., Flur 15 I (II), Flurstücke 139/1, 139/3, 139/4, 139/5, 139, 134/9 teilw., 140/4 und 383/138 teilw., Gemarkung Friedewald, Flur 2, Flurstücke 22/3, 19/4, 11/11, 24/11.

(3) Die weiteren Schutzzonen ( Zonen III A und III B) umfassen

1. für den Tiefbrunnen I „Kothebachtal“ Teile der Gemarkung Friedewald und Motzfeld

2. für die Tiefbrunnen II und III Gißlingskirche Teile der Gemarkung Friedewald, Kathus und Meckbach

 

§ 3


Verbote

(1) Im Bereich des gesamten Wasserschutzgebietes sind alle Handlungen untersagt, die die Wasserversorgung gefährden können.

(2) Alle Verbote für die weitere Schutzzone ( Zone III A u. B) gelten auch für die engere Schutzzone ( Zone II) und für den Fassungsbereich ( Zone I). Die Verbote für die engere Schutzzone gelten auch für den Fassungsbereich.

(3) Weitere Schutzzone ( Zone III A und IIIB) soll vor allem den Schutz gegen weitreichende chemische und radioaktive Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen des Grundwassers gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:

a) in der Zone III A

3.) das Entleeren von Wagen der Fäkalienabfuhr

5.)

  1. das unterirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 ( GVBI. I S. 155 ff.) in Behältern von mehr als 40 m³ Inhalt. Sofern keine Leckanzeigegeräte ( Kontrollgeräte), die die Undichtheiten selbsttätig optisch und akustisch anzeigen, keine Auffangräume, die den Rauminhalt der in ihnen lagernden Behälter entsprechen, vorhanden sind oder vorhandene Auffangräume Abläufe besitzen, dürfen die wassergefährdenden Flüssigkeiten auch in diesen bis zu 40 m³ Inhalt fassenden Behältern nicht gelagert werden. Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich;
  2. das oberirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 ( GVBI. I S. 155 ff.) in Behältern von mehr als 100 Kubikmetern Inhalt. Sofern keine Auffangräume, die mindestens den Rauminhalt der in ihnen lagernden Behälter entsprechen vorhanden sind oder vorhandene Auffangräume Abläufe besitzen, dürfen die wassergefährdenden Flüssigkeiten auch in diesen bis zu 100 m³ fassenden Behältern nicht gelagert werden. Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich, diese müssen jedoch mit einem Leckanzeiger ausgestattet sein, der die Undichtheiten selbsttätig mindestens optisch anzeigt.

b) in der Zone III B
2.) die Ablagerung von Öl, Teer, Schädlingsbekämpfungsmitteln und von auslaugbaren beständigen Chemikalien in offenen und nicht sorgfältig gedichteten Gruben

(4) Engere Schutzzone ( Zone II) soll vor allem den Schutz gegen bakteriologische Verunreinigungen, wie sie von vielen menschlichen Tätigkeiten ausgehen gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:
7.) die Anlage von Gärfuttermieten

10.) das unterirdische und oberirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 (GVBI S. 155ff.)

13.) die animalische Düngung, sofern die Dungstoffe nach den Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht

14.) die unsachgemäße Verwendung von Jauche, Kunstdünger, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie aufwuchshemmender Stoffe

15.) das Lagern von Kunstdünger, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln und aufwuchshemmender Stoffe

(5) Fassungsbereich ( Zone I) soll den Schutz der Fassungsanlage vor unmittelbaren Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:
2.) jegliche Verletzung der Mutterbodenschicht und der Deckschichten

4.) jegliche Nutzung des Fassungsbereiches, insbesondere Beweidung; eine Heuwerbung ist zulässig, jedoch dürfen Zugtiere hierbei die Fläche nicht betreten und Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren diese nicht befahren.

5.) Jegliche Anwendung von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von Schädlingen und Aufwuchs

6.) Die Verwendung von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von Schädlingen und Aufwuchs

7.) Das Lagern, Ablagern und Abfüllen von Stoffen, die geeignet sind, die Wasserversorgung zu gefährden.

 

§ 8


Diese Verordnung mit sämtlichen Unterlagen kann eingesehen werden

  • beim Regierungspräsidenten – Wasserbuchbehörde – in Kassel, Steinweg 6
  • beim Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – untere Wasserbehörde – in Bad Hersfeld
  • beim Wasserwirtschaftsamt in Fulda
  • beim Hess. Landesamt für Bodenforschung in Wiesbaden, Leberweg 9-11
  • beim Kreisausschuß des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Kreisbauamt – in Bad Hersfeld
  • bei dem Wasserbeschaffungsverband „Ostteil Kreis Hersfeld-Rotenburg“ in Heringen / Werra
  • bei der Hess. Landesanstalt für Umwelt in Wiesbaden, Kranzplatz 4-5
  • beim Kreisausschuß des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Kreisgesundheitsamt – in Bad Hersfeld
  • beim Katasteramt in Bad Hersfeld