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Auszüge aus den Wasserschutzgebietsverordnungen (WSGVO)

Die nachstehenden Auszüge der WSGVO beschränken sich auf Vorgaben, die für die Landwirtschaft von besonderem Interesse sind. Der vollständige Verordnungstext kann bei den in den Texten genannten Dienststellen eingesehen werden.

 

Liste der erfassten WSGVO’s:

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Allgemeine Informationen zu den Wasserschutzgebieten

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Auszug aus der Verfassung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage im Quellgebiet „Eselsbach“

Staatsanzeiger für das Land Hessen ( 32/1988 S. 1806)
Gemeinde Hohenroda – Mansbach

 

§ 2


Die Schutzgebietskarten werden archivmäßig bei dem Regierungspräsidenten in Kassel -Oberer Wasserbehörde-, Dr.-Fritz-Hoch-Haus, Steinweg 6 verwahrt. Die Karten können dort und bei dem/der

  • Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenroda, Baumgarten 3 in Hohenroda-Oberbreitzbach
  • Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Untere Wasserbehörde – – Katasteramt – in Bad Hersfeld
  • Wasserwirtschaftsamt in Fulda, Schillerstraße 8
  • Kreisausschuß des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Bauaufsichtsamt – Kreisgesundheitsamt – in Bad Hersfeld
  • Hess. Landesamt für Bodenforschung, Leberweg 9 in Wiesbaden
  • Hess. Landesanstalt für Umwelt, Unter den Eichen 7 in Wiesbaden

während der Dienststunden eingesehen werden.

 

§ 3


Aufzählung der Flurstücke, Fluren und Gemarkungen

Fassungsbereich ( Zone I)

Gemarkung Mansbach: Flur 24 Flurstücke 2/3 teilw., 3/3 teilw., 20/2 teilw., 21, 22 teilw., 23, 24, 25 teilw., 26 teilw.

Engere Schutzzone ( Zone II)

Gemarkung Mansbach: Flur 7 Flurstücke 59 teilw. und 60 teilw. Flur 17 Flurstücke 2/1, 3/1, 4/2, 4/3, 4/4 teilw., 8/1 teilw., 8/3 teilw. und 8/4 Flur 24 Flurstücke 2/3 teilw., 3/3 teilw., 20/2 teilw., 22 teilw., 25 teilw., 26 teilw., 27 und 28

Weitere Schutzzone ( Zone III)

Umfaßt Teile der Gemarkung Mansbach der Gemeinde Hohenroda, Landkreis Hersfeld-Rotenburg, und Teile der Gemarkung Soisdorf der Gemeinde Eiterfeld, Landkreis Fulda.

 

§ 4


Verbote in der Zone III
4.) Ablagern von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen sowie deren Einbringen in den Untergrund.

7.) Halten von Tieren in Großbeständen, wenn das ordnungsgemäße Verwerten oder Beseitigen der tierischen Ausscheidungen nicht gesichert ist.

8.) Offenes Lagern boden- oder wasserschädigender Mittel für Pflanzenschutz ( einschließlich Mittel zur Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung) und zur Wachstumsregelung; die Anwendung ist nur unter genauer Beachtung der Gebrauchsanweisung zulässig.

11.) Unsachgemäßes Lagern von Wirtschafts- und Handelsdünger

17.) Aufbringen von Fäkalschlamm

18.) Aufbringen von tierischen Ausscheidungen, soweit das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung überschritten wird.

19.) Auffüllen der Erdoberfläche mit wassergefährdenden Stoffen

 

§ 5


Verbote in der Zone II

In der Zone II gelten die Verbote für die Zone III.

Darüber hinaus sind verboten:
6.) Jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe ( z.B. Kies-, Sand-, Torf-, Lehm- und Tongruben, Steinbrüche), durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Grundwasserüberdeckung vermindert wird.

9.) Viehansammlungen, Pferche, soweit dadurch das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung überschritten oder die Pflanzendecke wesentlich verletzt wird.

10.) Unsachgemäße Anwendung von Wirtschafts- und Handelsdünger

11.) Organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht.

12.) Aufbringen von Klärschlamm

13.) Gärfuttermieten

15.) Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Durchleiten und Befördern wassergefährdender Stoffe.

 

§ 6


Verbote in der Zone I

In der Zone I gelten die Verbote für die Zone II.

Darüber hinaus sind verboten:
2.) Land- und forstwirtschaftliche Nutzung

3.) Düngung

4.) Anwenden von Mitteln für Pflanzenschutz ( einschließlich Mitteln zur Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung) und zur Wachstumsregelung

5.) Verletzen der belebten Bodenzone und der Grundwasserüberdeckung

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Auszug aus der Verfassung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlagen Quelle Brandau, Quelle Adler, Quelle Gilmersborn und Quellen 1-4

Staatsanzeiger für das Land Hessen ( 11/1976 S. 501)
Gemeinde Hohenroda – Ransbach und Ausbach

§ 2


Umfang der einzelnen Schutzzonen

(1) Die Fassungsbereiche ( Zonen I) umfassen:

  1. Quellen Brandau und Adler 1.1. für die Quelle Brandau die Grundstücke Gemarkung Ransbach, Flur 2, Flurstücke 23, 24 teilw., 25 teilw., 155 teilw. 1.2. für die Quelle Adler die Grundstücke Gemarkung Ransbach, Flur 2, Flurstücke 12 teilw., 13 teilw., 14 teilw.,
  2. Quelle Gilmesborn die Grundstücke Gemarkung Ransbach, Flur 11, Flurstücke Nr. 125 teilw., 126 teilw., 212 teilw., 247/208 teilw.
  3. Quellen 1-4 3.1. Quelle 1 das Grundstück Gemarkung Ransbach, Flur 1, Grundbuchbezirk Hilmes, Flurstück 1/3 teilw. 3.2. Quellen 2 und 3 die Grundstücke Gemarkung Ransbach, Flur 1, Grundbuchbezirk Hilmes, Flurstück 1/3 teilw., Gemarkung Ausbach, Flur 8, Flurstücke 1 teilw., 4 teilw., 125/5, 126/5 teilw., 6 teilw., 87, 90 3.3. Quelle 4 die Grundstücke Gemarkung Ransbach, Flur 1, Grundbuchbezirk Hilmes, Flurstück 1/3 teilw., Gemarkung Ausbach, Flur 8, Flurstücke 79, 78 teilw., 103/3 teilw.

(2) Die engeren Schutzzonen ( Zonen II) umfassen:

  1. für die Quellen Brandau und Adler die Grundstücke Gemarkung Ransbach, Flur 1, Grundbuchbezirk Hilmes, Flurstück 1/3 teilw., Flur 2, Flurstücke 1/1, 3, 4, 5, 6, 7, 9/1, 9/2, 9/3, 173/9, 11, 12, 13, 14, 15, 17/1, 17/2, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 119, 120, 121 teilw., 123 teilw., 124, 125, 154, 155 teilw., 159
  2. für die Quelle Gilmesborn die Grundstücke Gemarkung Ransbach, Flur 9, Flurstücke 56, 57, 58, 59, 101, 123/103 teilw., Flur 11, Flurstücke 125, 126, 266/127, 128, 151, 152, 153, 154, 155, 212, 213, 214, 210/4 teilw.
  3. für die Quellen 1-4 die Grundstücke Gemarkung Ausbach, Flur 8, Flurstücke 1, 2, 3, 4, 126/5 teilw., 6 teilw., 78, 88, 89, 103/3 teilw., Gemarkung Ransbach, Flur 1, Grundbuchbezirk Hilmes, Flurstück 1/3 teilw.

(3) Die weiteren Schutzzonen ( Zonen III) umfassen:

  1. für die Quellen Brandau und Adler Teile der Gemarkung Ransbach
  2. für die Quelle Gilmesborn Teile der Gemarkungen Ransbach und Qberbreitzbach

 

§ 3


Verbote

(1) Im Bereich des gesamten Wasserschutzgebietes sind alle Handlungen untersagt, die die Wasserversorgung gefährden können.

(2) Die weitere Schutzzone ( Zone III) soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen, gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:
c) Ablagern, Aufhalden oder Beseitigung durch Einbringen in den Untergrund von radioaktiven Stoffen oder wassergefährdenden Stoffen, z.B. von Giften, auswaschbaren beständigen Chemikalien, Öl, Teer, Phenolen, chemischen Mitteln für Pflanzenschutz, Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie zur Wachstumsregelung, Rückständen von Erdölbohrungen.

f) Massentierhaltung

g) offene Lagerung und Anwendung boden- oder wasserschädigender chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung

j) Lagern radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe, ausgenommen Lagern von Heizöl für den für den Hausgebrauch und von Dieselöl für landwirtschaftlichen Betrieb, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Bau, Abtransport, Füllung, Lagerung und Betrieb getroffen und eingehalten werden

p) Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr

(3) Die Engere Schutzzone ( Zone II) soll den Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonderes gefährdend sind.

Verboten sind insbesondere:
a) die für die Zone III genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge

b) Bebauung, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos, Veränderung von Bauwerken oder die Veränderung in der Benutzungsart der Bauwerke, sofern dadurch eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft zu besorgen ist.

i) jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehende Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden

m) Intensivbeweidung, Viehsammlungen, Pferche

n) organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht; Überdüngung

o) offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger

p) Gärfuttermieten

r) Lagerung von Heizöl und Dieselöl

s) Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe

t) Durchleiten von Abwasser

(4) Der Fassungsbereich ( Zone I) soll den Schutz der unmittelbaren Umgebung der Fassungsanlage vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:
a) die für die Zonen III und II genannten Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge

c) jede landwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen die Heuwerbung

d) Anwendung chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung

e) organische Düngung

 

§ 8


Diese Verordnung mit sämtlichen Unterlagen kann eingesehen werden beim

  • Regierungspräsidenten – Wasserbuchbehörde – in Kassel, Steinweg 6
  • Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – untere Wasserbehörde – in Bad Hersfeld
  • Wasserwirtschaftsamt in Fulda
  • Hess. Landesamt für Bodenforschung in Wiesbaden, Leberweg 9-11
  • Kreisausschuß des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Kreisbauamt – in Bad Hersfeld
  • Gemeindeverwaltung der Gemeinde Hohenroda in Hohenroda
  • Hess. Landesanstalt für Umwelt in Wiesbaden, Kranzplatz 4-5
  • Kreisausschuß des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Kreisgesundheitsamt – in Bad Hersfeld
  • Katasteramt in Bad Hersfeld

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Auszug aus der Verordnung zum Schutze der im Ortsteil Mansbach liegenden Trinkwassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen Meiselsgraben“

Staatsanzeiger für das Land Hessen ( 28/1973 S. 1252)
Gemeinde Hohenroda – Mansbach

 

§ 2


Umfang der einzelnen Schutzzonen

(1) Der Fassungsbereich ( Zone I) umfaßt das Grundstück, Gemarkung Mansbach, Flur 12, Flurstücke 1/4 teilw.

(2) Die engere Schutzzone ( Zone II) umfaßt die Grundstücke, Gemarkung Mansbach, Flur 12, Flurstücke 1/4 teilw., 2/2 teilw.

(3) Die weitere Schutzzone ( Zone III) umfaßt Teile der Gemarkung Mansbach

 

§ 3


Verbote

(1) Im Bereich des gesamten Wasserschutzgebietes sind alle Handlungen untersagt, die die Wasserversorgung gefährden können.

(2) Alle Verbote für die weitere Schutzzone ( Zone III) gelten auch für die engere Schutzzone ( Zone II) und für den Fassungsbereich ( Zone I). Die Verbote für die engere Schutzzone gelten auch für den Fassungsbereich.

(3) Die weitere Schutzzone ( Zone III) soll vor allem den Schutz gegen weitreichende chemische und radioaktive Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen des Grundwassers gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:
4.) das Entleeren von Wagen der Fäkalienabfuhr

5.) die Ablagerung von Öl, Teer, Phenolen, Giften, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in offenen und nicht sorgfältig gedichteten Gruben

8.)

  1. das unterirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 ( GVBI. I S. 155 ff.) in Behältern von mehr als 40 m³ Inhalt. Sofern keine Leckanzeigegeräte ( Kontrollgeräte), die die Undichtheiten selbsttätig optisch und akustisch anzeigen, keine Auffangräume, die den Rauminhalt der in ihnen lagernden Behälter entsprechen, vorhanden sind oder vorhandene Auffangräume Abläufe besitzen, dürfen die wassergefährdenden Flüssigkeiten auch in diesen bis zu 40 m³ Inhalt fassenden Behältern nicht gelagert werden. Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich.
  2. das oberirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 ( GVBI. I S. 155 ff.) in Behältern von mehr als 100 Kubikmetern Inhalt. Sofern keine Auffangräume, die mindestens den Rauminhalt der in ihnen lagernden Behälter entsprechen vorhanden sind oder vorhandene Auffangräume Abläufe besitzen, dürfen die wassergefährdenden Flüssigkeiten auch in diesen bis zu 100 m³ fassenden Behältern nicht gelagert werden. Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich, diese müssen jedoch mit einem Leckanzeiger ausgestattet sein, der die Undichtheiten selbsttätig mindestens optisch anzeigt.

(4) Die engere Schutzzone ( Zone II) soll vor allem den Schutz gegen bakteriologische Verunreinigungen, wie sie von vielen menschlichen Tätigkeiten ausgehen, gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:
7.) die Anlage von Gärfuttermieten

10.) das unterirdische und oberirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des § 2 der Verordnung über das Lager wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 ( GVBl S. 155 ff.)

13.) die animalische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht

14.) die unsachgemäße Verwendung von Jauche, Kunstdünger, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie aufwuchshemmenden Stoffen

15.) das Lagern von Kunstdünger, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln und aufwuchshemmenden Stoffen

(5) Der Fassungsbereich ( Zone I) soll den Schutz der Fassungsanlage vor unmittelbaren Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:
1.) Jegliche Verletzung der Mutterbodenschicht und der Deckschichten

4.) Jegliche Nutzung des Fassungsbereichs, insbesondere Beweidung; eine Heuwerbung ist zulässig, jedoch dürfen Zugtiere hierbei die Fläche nicht betreten und Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren diese nicht befahren.

5.) Jegliche Anwendung von natürlichem Dünger und stickstoffhaltigen Düngemitteln

6.) Die Verwendung von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von Schädlingen und Aufwuchs

7.) Das Lagern, Ablagern und Abfüllen von Stoffen, die geeignet sind, die Wasserversorgung zu gefährden.

 

 

§ 8


Diese Verordnung mit sämtlichen Unterlagen kann eingesehen werden beim/bei der

  • Regierungspräsidenten – Wasserbuchbehörde – in Kassel, Steinweg 6
  • Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – untere Wasserbehörde – in Bad Hersfeld
  • Wasserwirtschaftsamt in Bad Hersfeld
  • Hess. Landesamt für Bodenforschung in Wiesbaden, Leberweg 9-11
  • Kreisausschuß des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Kreisbauamt – in Bad Hersfeld
  • Gemeindeverwaltung der Gemeinde Hohenroda
  • Hess. Landesanstalt für Umwelt in Wiesbaden, Kranzplatz 4-5
  • Kreisausschuß des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Kreisgesundheitsamt – in Bad Hersfeld
  • Katasteramt in Bad Hersfeld

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Auszug aus der Verfassung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage„Tiefbrunnen Ulstertal“

Staatsanzeiger für das Land Hessen ( 16/1988 S. 867)
Gemeinde Hohenroda – Mansbach

 

§ 2


Die Schutzgebietskarten werden archivmäßig bei dem

Regierungspräsidenten in Kassel -Oberer Wasserbehörde- Dr.-Fritz-Hoch-Haus, Steinweg 6 verwahrt.

Die Karten können dort und bei dem/der

  • Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenroda, Baumgarten 3 in Hohenroda-Oberbreitzbach
  • Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Untere Wasserbehörde – – Katasteramt – in Bad Hersfeld
  • Wasserwirtschaftsamt in Fulda, Schillerstraße 8
  • Kreisausschuß des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Bauaufsichtsamt – Kreisgesundheitsamt – in Bad Hersfeld
  • Hess. Landesamt für Bodenforschung, Leberweg 9 in Wiesbaden
  • Hess. Landesanstalt für Umwelt, Unter den Eichen 7 in Wiesbaden
  • Hess. Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung, Kölnische Straße 48-50 in Kassel
  • Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz Kassel, Wilhelmshöher Allee 157

während der Dienststunden eingesehen werden.

 

§ 3


Aufzählung der Flurstücke, Fluren und Gemarkungen

Fassungsbereich ( Zone I)
Gemarkung Mansbach, Flur 12, Flurstück 2/6 und 2/7

Engere Schutzzone ( Zone II)
Gemarkung Mansbach, Flur 12 teilweise

Weitere Schutzzone ( Zone III)
Umfaßt Teile der Gemarkung Mansbach der Gemeinde Hohenroda, Landkreis Hersfeld-Rotenburg.

 

§ 4


Verbote in der Zone III
4.) Ablagern von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen sowie deren Einbringen in den Untergrund.

7.) Halten von Tieren in Großbeständen, wenn das ordnungsgemäße Verwerten oder Beseitigen der tierischen Ausscheidungen nicht gesichert ist.

8.) Offenes Lagern boden- oder wasserschädigender Mittel für Pflanzenschutz ( einschließlich Mittel zur Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung) und zur Wachstumsregelung; die Anwendung ist nur unter genauer Beachtung der Gebrauchsanweisung zulässig.

11.) Unsachgemäßes Lagern von Wirtschafts- und Handelsdünger

17.) Aufbringen von Fäkalschlamm

18.) Aufbringen von tierischen Ausscheidungen, soweit das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung überschritten wird.

 

§ 5


Verbote in der Zone II

In der Zone II gelten die Verbote für die Zone III.

Darüber hinaus sind verboten:
6.) Jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe ( z.B. Kies-, Sand-, Torf-, Lehm- und Tongruben, Steinbrüche), durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Grundwasserüberdeckung vermindert wird.

9.) Viehansammlungen, Pferche, soweit dadurch das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung überschritten oder die Pflanzendecke wesentlich verletzt wird.

10.) Unsachgemäße Anwendung von Wirtschafts- und Handelsdünger

11.) Organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht.

12.) Aufbringen von Klärschlamm

13.) Gärfuttermieten

 

§ 6


Verbote in der Zone I

In der Zone I gelten die Verbote für die Zone II.

Darüber hinaus sind verboten:
2.) Land- und forstwirtschaftliche Nutzung

3.) Düngung

4.) Anwenden von Mitteln für Pflanzenschutz ( einschließlich Mitteln zur Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung) und zur Wachstumsregelung

5.) Verletzen der belebten Bodenzone und der Grundwasserüberdeckung

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