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Auszüge aus den Wasserschutzgebietsverordnungen (WSGVO)

Die nachstehenden Auszüge der WSGVO beschränken sich auf Vorgaben, die für die Landwirtschaft von besonderem Interesse sind. Der vollständige Verordnungstext kann bei den in den Texten genannten Dienststellen eingesehen werden.

Liste der erfassten WSGVO’s:

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Allgemeine Informationen zu den Wasserschutzgebieten

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Auszug aus der Verfassung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage „Brunnen Arzell“

Staatsanzeiger für das Land Hessen ( 37/1967, S. 1153)

Eiterfeld – Arzell

I.

Das Wasserschutzgebiet umfasst:

  1. Im Fassungsbereich ( Zone I) die Grundstücke Gemarkung Arzell, Flur 2, Flurstücke 21/2 teilw. und 21/3 teilw.
  2. In der engeren Schutzzone ( Zone II) die Grundstücke Gemarkung Arzell, Flur 2, Flurstücke 16, 17, 18 teilw., 20 teilw., 21/1 teilw., 21/2 teilw., 21/3 teilw., 22 teilw., 23, 24-27, 28/3 teilw., 28/4 teilw., 28/5 teilw., Flur 3, Flurstücke 17 teilw., 18 teilw., 19, 20, Flur 5, Flurstück 14 teilw.
  3. In der weiteren Schutzzone ( Zone III): die Grundstücksfläche umfasst, die auf dem topographischen Übersichtsplan gelb umrandet ist. Sie ist in ihrer maßgeblichen Ausfertigung beim Regierungspräsidenten in Kassel – Wasserbuchbehörde – niedergelegt. Weitere Ausfertigungen derselben befinden sich beim Landrat in Hünfeld, beim Kreisausschuss des Landkreises Hünfeld – Kreisbauamt – in Hünfeld, beim Wasserwirtschaftsamt in Fulda, beim Hess. Landesamt für Bodenforschung in Wiesbaden und beim Bürgermeister in Arzell.

II.

Verbote

Innerhalb der Schutzzonen sind alle Handlungen verboten, durch die das Grundwasser verunreinigt oder sonst in seiner Eigenschaft nachteilig verändert werden kann.

Im einzelnen gelten folgende Schutzvorschriften:

a) Im Fassungsbereich (Zone I):
2.) Jegliche Nutzung des Fassungsbereichs insbesondere Beweidung desselben; eine etwaige Heuwerbung ist zulässig, jedoch dürfen Zugtiere hierbei die Fläche nicht betreten

3.) Jegliche Anwendung von natürlichem Dünger und stickstoffhaltigen Düngemitteln

4.) Die Verwendung von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von Schädlingen und Aufwuchs.

Im übrigen gelten auch die Verbote, die bei b) und c) aufgeführt sind.

b) In der engeren Schutzzone (Zone II):

2.) jegliche Bebauung

5.) die Anlage von Gärfuttermieten

10.) Die animalische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht

11.) Die unsachgemäße Verwendung von Jauche, Kunstdünger, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

Im übrigen gelten auch die Verbote, die unter c) aufgeführt sind.

c) In der weiteren Schutzzone (Zone III):

2.) das Entleeren von Wagen der Fäkalienabfuhr

3.) die Ablagerung von Öl, Teer, Phenolen, Giften und Schädlingsbekämpfungsmitteln in offenen und nicht sorgfältig gedichteten Gruben

4.) das Lagern von Heizöl und Treibstoff in Behältern von mehr als 40 m³ Inhalt. Sofern keine zusätzlichen Kontrollgeräte zur selbsttätigen Anzeige von Undichtheiten und keine Auffangräume, die den Fassungsvermögen der Behälter entsprechen, vorhanden sind, dürfen auch Behälter bis zu 40 m³ nicht aufgestellt werden. Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich

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Auszug aus der Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage „Quelle Soisdorf“

Staatsanzeiger für das Land Hessen ( 15/1973, S. 688)
Gemeinde Eiterfeld – Soisdorf

§ 2


Umfang der einzelnen Schutzzonen

  1. Der Fassungsbereich ( Zone I) umfasst die Grundstücke, Gemarkung Soisdorf, Flur 14, Flurstück 17/1 und 17/2.
  2. Die engere Schutzzone ( Zone II) umfasst die Grundstücke, Gemarkung Soisdorf Flur 2, Flurstücke 1-26, 74/27, 76/27, 77/27, 78/27, 28, 29, 30/1, 30/2, 31-41, 42/1, 42/2, 43-47, 48/1, 48/2, 49-66, 67 teilw. , 69-71; Flur 3, Flurstücke 2-6, 19-21, 50, 52, 54 teilw., 55, 60 teilw.; Flur 4, Flurstücke 10, 49 teilw., 50, 51/1, 51/2, 52-64, 73 teilw., 74 teilw., 76-79; Flur 14, Flurstücke 161/4 teilw., 162/12, 13-16, 18 teilw., 19 teilw., 34 teilw., 35-38, 41 teilw., 42, 43, 44 teilw., 45 teilw., 46, 47, 48 teilw., 49 teilw., 50 teilw., 52 teilw., 130, 166/135 teilw., 149, 150 teilw., 153.
  3. Die weitere Schutzzone ( Zone III) umfasst Teile der Gemarkungen Soisdorf, Ufhausen und Soislieden.

§ 3


Verbote

(1) Im Bereich des gesamten Wasserschutzgebietes sind alle Handlungen untersagt, die die Wasserversorgung gefährden können.

(2) Alle Verbote für die weitere Schutzzone (Zone III) gelten auch für die engere Schutzzone (Zone II) und für den Fassungsbereich (Zone I). Die Verbote für die engere Schutzzone gelten auch für den Fassungsbereich.

(3) Die weitere Schutzzone (Zone III) soll vor allem den Schutz gegen weitreichende chemische und radioaktive Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen des Grundwassers gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:
4.) das Entleeren von Wagen der Fäkalienabfuhr

5.) die Ablagerung von Öl, Teer, Phenolen, Giften, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

8.)

  1. das unterirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 (GVBI. I S. 155 ff.) in Behältern von mehr als 40 m³ Inhalt. Sofern keine Leckanzeigegeräte (Kontrollgeräte), die die Undichtheiten selbsttätig optisch und akustisch anzeigen, keine Auffangräume, die den Rauminhalt der in ihnen lagernden Behälter entsprechen, vorhanden sind oder vorhandene Auffangräume Abläufe besitzen, dürfen die wassergefährdenden Flüssigkeiten auch in diesen bis zu 40 m³ Inhalt fassenden Behältern nicht gelagert werden. Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich.
  2. das oberirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 (GVBI. I S. 155 ff.) in Behältern von mehr als 100 Kubikmetern Inhalt. Sofern keine Auffangräume, die mindestens den Rauminhalt der in ihnen lagernden Behälter entsprechen vorhanden sind oder vorhandene Auffangräume Abläufe besitzen, dürfen die wassergefährdenden Flüssigkeiten auch in diesen bis zu 100 m³ fassenden Behältern nicht gelagert werden. Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich, diese müssen jedoch mit einem Leckanzeiger ausgestattet sein, der die Undichtheiten selbsttätig mindestens optisch anzeigt.

(4) Die engere Schutzzone ( Zone II) soll vor allem den Schutz gegen bakteriologische Verunreinigungen, wie sie von vielen menschlichen Tätigkeiten ausgehen, gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:

10.) das unterirdische und oberirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des § 2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 (GVBl. I S. 155 ff.)

7.) die Anlage von Gärfuttermieten

13.) die animalische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht

14.) die unsachgemäße Verwendung von Jauche, Kunstdünger, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie aufwuchshemmender Stoffe

15.) das Lagern von Kunstdünger, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln und aufwuchshemmender Stoffe

(5) Der Fassungsbereich ( Zone I) soll den Schutz der Fassungsanlage vor unmittelbaren Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:
4.) jegliche Nutzung des Fassungsbereichs, insbesondere Beweidung; eine Heuwerbung ist zulässig, jedoch dürfen Zugtiere hierbei die Fläche nicht betreten und Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren diese nicht befahren

5.) jegliche Anwendung von natürlichem Dünger und stickstoffhaltigen Düngemitteln

6.) die Verwendung von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von Schädlingen und Aufwuchs

7.) das Lagern, Ablagern und Abfüllen von Stoffen, die geeignet sind, die Wasserversorgung zu gefährden.

§ 8


Diese Verordnung mit sämtlichen Unterlagen kann eingesehen werden beim/bei der

  • Regierungspräsidenten – Wasserbuchbehörde – in Kassel, Steinweg 6
  • Landrat des Landkreises Fulda – untere Wasserbehörde – in Fulda
  • Wasserwirtschaftsamt in Fulda, Marquardstr. 31
  • Hess. Landesamt für Bodenforschung in Wiesbaden, Leberweg 9-11
  • Kreisausschuss des Landkreises Fulda – Kreisbauamt – in Fulda
  • Gemeindeverwaltung der Gemeinde Eiterfeld in Eiterfeld
  • Hess. Landesanstalt für Umwelt in Wiesbaden, Kranzplatz 5-6
  • Zweckverband Stadt- und Kreisgesundheitsamt Fulda in Fulda, Otfried-von-Weißenburg-Straße 3
  • Katasteramt in Hünfeld

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Trinkwassergewinnungsanlage „Quelle Soisdorf“

KOOPERATIONSVEREINBARUNG

zwischen

  1. der Marktgemeinde Eiterfeld als Betreiberin der örtlichen Wasserversorgungsanlagen – vertreten durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Eiterfeld

    und

  2. Herrn/Frau ………………..
    als Nutzungsberechtigte(r) von landwirtschaftlichen Grundstücken im Bereich des Wasserschutzgebietes Soisdorf/Ufhausen

über die Landbewirtschaftung im Bereich des Wasserschutzgebietes Soisdorf/Ufhausen zum vorbeugenden Gewässerschutz und die Gewährung von Ausgleichszahlungen zusätzlich zur bestehenden Wasserschutzgebietsverordnung.

§ 1


Geltungsbereich

Diese freiwillige Vereinbarung gilt für das Wasserschutzgebiet Soisdorf/Ufhausen. Die Umgrenzung ist aus dem Plan „Anlage l“ ersichtlich.

§ 2


Nutzungsauflagen

Die Nutzungsberechtigten verpflichten sich zu einer Landnutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung. Die einzuhaltende Form der Landbewirtschaftung wird in bestimmten, den Nitrataustrag betreffenden Punkten im folgenden konkretisiert und von den Nutzungsberechtigten beachtet.

  1. Die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland und die Waldrodung sind generell nicht gestattet. In besonderen Fällen kann der Arbeitskreis auf Antrag des Flächennutzers und auf der Grundlage von Bodenuntersuchungsergebnissen einen Grünlandumbruch gestatten und gleichzeitig für die Bewirtschaftung der umgebrochenen Fläche entsprechende Bewirtschaftungsauflagen für die Dauer von mindestens 5 Jahren aussprechen.
  2. Die Erstaufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen ist erlaubt, soweit die Grundwasserneubildung nicht wesentlich beeinträchtigt wird und kein über das übliche Maß hinausgehender Stickstoffeintrag in das Grundwasser zu vermuten ist. Hierzu hat der Nutzungsberechtigte vor Beginn der Erstaufforstung den Stickstoffgehalt des Bodens zu einem geeigneten Zeitpunkt durch Bodenuntersuchung zu ermitteln. Es ist mindestens eine Bodenprobe je Hektar durchzuführen. Zur Erstaufforstung ist nach den vorliegenden Bodenuntersuchungsergebnissen die Zustimmung des unter § 8 genannten Arbeitskreises notwendig.
  3. Bei der Stickstoffdüngung darf die Summe der N-Zufuhr aus mineralischer und organischer Düngung die bedarfsgerechte Stickstoffmenge für den Pflanzenbestand nicht überschreiten.
    1. Steht für die Parzelle eine Düngeempfehlung zur Verfügung, ist die N-Düngung an dieser auszurichten. Vergleichbare Parzellen und Hauptfrüchte eines landwirtschaftlichen Betriebes innerhalb des Geltungsbereiches dieser Kooperationsvereinbarung sind entsprechend zu behandeln.
    2. Für Parzellen, für die keine Düngeempfehlung vorliegt, kann die bedarfsgerechte N-Menge entweder
      • durch Übernahme der Ergebnisse von vergleichbaren Standorten unter vergleichbarer Bewirtschaftung oder
      • durch Anwendung von Berechnungs- und Schätzverfahren, die auf fachspezifischen Erkenntnissen beruhen

        ermittelt werden. Über das zur Anwendung kommende Berechnungs- und Schätzverfahren entscheidet der Arbeitskreis

    3. Zusätzlich zu der unter Punkt 3a) und 3b) beschriebenen Vorgehensweise sind bei der Stickstoffdüngung
      • die Bedarfszeiten der Pflanzen,
      • die jeweilige Bestandesentwicklung und
      • die Nachlieferung des Bodens (Erfahrungswert)

        zu berücksichtigen.

  4. Die Anrechnung der Stickstoffgehalte aus den organischen Dünger auf die auszubringende Stickstoffmenge wird wie folgt vorgenommen:
    Vor der Ausbringung von Gülle oder Jauche empfiehlt sich die Verwendung eines Quantofix-Messgerätes zur Bestimmung des Ammoniumgehaltes der Gülle bzw. Jauche. Der gemessene Ammoniumstickstoffgehalt wird als voll pflanzenverfügbar angerechnet. Die Gesamt-N-Gehalte für Rinder- und Schweinegülle können aus den gemessenen Ammoniumstickstoffgehalten durch Multiplikation mit dem entsprechenden Faktor (x 1,45 bei Schweinegülle; x 2,00 bei Rindergülle) errechnet werden. In Jauche liegt annähernd der gesamte Stickstoff als Ammoniumstickstoff vor. Der Messwert entspricht deshalb dem Gesamtstickstoffgehalt. Der so ermittelte Gesamtstickstoffgehalt wird entsprechend der Tab. 1 auf die auszubringende Stickstoffmenge angerechnet. Gleiches gilt bei Vorliegen einer Gülle/Jauche-Vollanalyse (z. B. von der HLVA). Es ist mindestens eine repräsentative Probe je Halbjahr zu messen. Die Marktgemeinde Eiterfeld oder von diesen Beauftragte sind berechtigt, Kontrollmessungen durchzufahren. Für Festmist, für den ebenfalls eine Vollanalyse empfohlen wird, können die Gesamt-N-Gehalte aus Tab. 2 entnommen werden und entsprechend Tab. 1 auf die auszubringende Stickstoffmenge angerechnet werden.

    Tab 1: Anrechnung des Stickstoffs in organischen Düngern (in % des Gesamtstickstoffgehaltes):

    Wirtschaftsdünger Anrechnung Aus-
    bringungsjahr
    Anrechnung Folgejahr
    Stallmist 40% 30%
    Rindergülle 50% 20%
    Schweinegülle 60% 20%
    Geflügelgülle 60% 20%
    Jauche 90%
    Nassschlamm (bis 20% TM) 50% 20%
    entwässerter Schlamm (>20% TM) 40% 30%
    Abfallkompost (einschl. Grüngut) 35% 25%

    Liegen für Gülle und Jauche keine Messergebnisse vor, so sind die Gesamtstickstoffgehalte der Tabelle 2 zu verwenden und zu 100 % in der Nährstoffbilanz anzurechnen.

    Tab. 2: Durchschnittliche Gesamtstickstoffgehalte der Wirtschaftsdünger

    Wirtschaftsdünger Einheit TS-Gehalt mittlerer N-Gehalt
    Rindergülle 10 m³ 10% 40 kg
    Schweinegülle 10 m³ 10% 60 kg
    Geflügelgülle 10 m³ 10% 65 kg
    Mist 100 dt 25% 50 kg
    Schweinemist 100 dt 25% 60 kg
    Pferdemist 100 dt 25% 40 kg
    Jauche 10 m³ 1% 30 kg

  5. Eine Ausbringung von mineralischen und organischen Stickstoffdünger nach der Ernte im Herbst ist nur zu Zwischenfrucht oder Winterfrüchten mit hoher Stickstoffaufnahme vor Winter (Raps oder Wintergerste) zulässig. (Hinweis: Die hessischen Durchführungsbestimmungen der Düngeverordnung sind einzuhalten).
  6. Eine Ausbringung von Gülle, Jauche und Klärschlamm ist auf Ackerland vom 15. Oktober bis 15. Januar nicht gestattet. Auf Grünland gilt für Gülle und Jauche ein Ausbringungsverbotszeitraum vom 15. November bis 15. Januar.

  7. Keine Ausbringung von Festmist nach Räumen der Hauptfrucht bis 15. November, wenn kein Pflanzenbestand folgt oder vorhanden ist. Der ausgebrachte Mist sollte umgehend eingearbeitet werden.

  8. Keine Ausbringung von Wirtschaftsdüngern auf tief gefrorenen Boden oder bei starker Schneebedeckung. Eine Ausbringung auf überfrorenen Boden ist gestattet (siehe Düngeverordnung).

  9. Flächenstilllegungen sind im Herbst aktiv zu begrünen. Eine Ansaat der stillgelegten Flächen mit Leguminosengemengen ist bis zu einem Leguminosenanteil von 10% in der Saatmenge zulässig. ist eine Begrünung als Untersaat oder Stoppelsaat aufgrund später Erntetermine und der Erntetechnik bei bestimmten Anbaufrüchten (z. B. Rüben, Kartoffeln) nicht möglich, ist eine tiefe Bodenbearbeitung im Spätherbst zu unterlassen.

  10. Grünland ist nach Nutzungshäufigkeit und Nährstoffentzügen unter Berücksichtigung des Nachlieferungsvermögens des Bodens sowie der N-Bindung durch Leguminosen (Anteilschätzung) und Anrechnung des N-Verbleibs durch Tierkot bei Weidenutzung in Abhängigkeit vom Tierbesatz zu düngen. Die Anrechnung der Stickstoff-Lieferung aus Leguminosen und dem Tierkot regelt die Rahmenvereinbarung.

  11. Verboten ist eine Beweidung, bei welcher die Grasnarbe großflächig zerstört wird.

  12. Bei Tag- und Nachtweide ist eine Grundfutterbeifütterung der Tiere auf der Weide ausschließlich mit Strukturfutter (Silage, Heu und Stroh) zulässig. Kraftfuttergaben dürfen nur bei einer Viehbesatzdichte von < 1,5 GV/ha vorgenommen werden.

  13. Grünlanderneuerungsmaßnahmen sollen umbruchlos erfolgen, um eine zu starke Stickstoffmineralisierung zu verhindern. Erfolgt ein Umbruch, darf dieser jedoch erst ab dem 1.Dezember, auf schweren Böden (Bodenartgruppe III – tL, sT, IT,T) ab dem 1. November und mit möglichst früher Aussaat im folgenden Jahr vorgenommen werden.

  14. Organische Dünger und Silagen dürfen nur so gelagert werden, dass Sickersäfte nicht Anfallen oder anfallende Sickersäfte schadlos aufgegangen und ordnungsgemäß verwertet werden.

 

§ 3


Besondere Regelungen in den Nitrataustragsgefährdungsstufen

  1. Die Zuordnung der einzelnen Flächen in die Nitrataustragsgefährdungsstufen ergibt sich aus der Nutzungskartenabzeichnung im Maßstab 1:5.000. die Bestandteil des Kooperationsvertrages ist (Anlage 2).

    Es bedeuten:

    Stufe 2 Fläche mit geringer potentieller Nitrataustragsgefährdung
    Stufe 3: Fläche mit mittlerer potentieller Nitrataustragsgefährdung
    Stufe 4: Fläche mit hoher potentieller Nitrataustragsgefährdung
    Stufe 5: Fläche mit sehr hoher potentieller Nitrataustragsgefährdung

  2. Die Nutzungsberechtigten verzichten auf eine Festmistzwischenlagerung auf Flächen der Austragsgefährdungsstufen 4 und 5. Eine Festmistzwischenlagerung kann nur auf den Flächen der Nitrataustragsgefährdung 2 und 3 erfolgen. Die Zwischenlagerung auf Flächen der Stufe 3 darf jedoch nur in Einvernehmen mit dem landwirtschaftlichen Berater/Stadt vorgenommen werden. Dabei hat der Nutzungsberechtigte dafür zu sorgen, dass durch geeignete Maßnahmen keine Sickersäfte in das Grundwasser gelangen. Der Lagerplatz wird nach der Räumung begrünt und jährlich gewechselt.

  3. Nutzungsberechtigte der Flächen in Nitrataustragsgefährdungsstufe 3 verpflichten sich zusätzlich zu den Regelungen in § 2 zu folgenden Maßnahmen:

    Acker

    1. Vor Sommer- und Hackfrüchten wird grundsätzlich eine Zwischenfrucht mit Nichtleguminosen angebaut. Der Umbruchszeitpunkt wird so spät als möglich gewählt. Frühestmöglicher Umbruchstermin ist der 15. November. Erfolgte eine Abfuhr des Aufwuchses, darf ab dem 1. November umgebrochen werden. Wird die Zwischenfrucht zur Futternutzung verwendet, darf eine Andüngung mit bis zu 40 kg anrechenbarem N/ha aus organischen Düngern erfolgen.
    2. Körnerleguminosenanbau ist nur mit gezielten Maßnahmen zur N-Konservierung während des Anbaus bzw. nach der Ernte gestattet (Beispiele siehe Punkt c).
    3. Nach dem Umbruch von Rotations- und Dauerbrachen sind ebenfalls Maßnahmen zur N-Konservierung zu ergreifen. Maßnahmen zur N-Konservierung sind zum Beispiel – Anbau von Untersaaten, – Getreidebestellung bis zum 10.10. nach verringerter Bodenbearbeitung, – Nachbau von N-Zehrern, – Frühjahrsumbruch mit Nachbau einer Sommerung.

      Stickstoffdüngung auf Ackerflächen

    4. Eine Stickstoff-Spätdüngung im Getreide kann mit maximal 40kg N/ha bis zum Stadium EC 49 durchgeführt werden (EC 49: Grannenspitzen, Grannen werden über dem Blatthäutchen des Fahnenblattes sichtbar)
    5. Je Einzelgabe dürfen maximal 54kg N/ha ausgebracht werden. Wird zu Mais keine organische Düngung ausgebracht, kann ab dem 3. Blatt bis zu 70 kg N/ha in einer Gabe gedüngt werden.


      Wirtschaftsdünger auf Ackerflächen

    6. Der Einsatz von organischen Düngern wird insgesamt auf 120 kg Gesamt-N/ha/Jahr beschränkt. Ausschließlich Festmist, Bio-Abfallkompost und entwässerter Klärschlamm sowie Gülle zu Hackfrüchten können bis zu 150 kg Gesamt-N/ha/Jahr ausgebracht werden, wenn im Mittel der Fruchtfolge 120 kg Gesamt-N/ha/Jahr nicht überschritten werden. Die mit Stallmist ausgebrachte N-Menge darf jedoch in drei aufeinander folgenden Jahren nicht über 250 kg N/ha liegen.
    7. Ausbringung von Gülle, Jauche, Sickersaft, Klärschwamm nach der Hauptfruchternte bis 15.11. nur wenn eine Kultur angebaut wird. Ausbringung von Gülle, Jauche, Sickersaft, Klärschwamm vom 15.Oktober bis 01.März grundsätzlich verboten.
    8. ab 15.12. kann Stallmist wieder auf Flächen ohne Pflanzenbedeckung ausgebracht werden. Der ausgebrachte Mist sollte möglichst umgehend eingearbeitet werden.

      Grünland

    9. Erfolgt die letzte Nutzung als Weide, dürfen Wirtschaftsdünger nach Weidearbeit erst wieder ab dem 01.02.des Folgejahres ausgebracht werden.

    10. Grünlanderneuerungsmaßnahmen dürfen nur umbruchlos erfolgen.

  4. Nutzungsberechtigte der Flächen in Nitrataustragsgefährdungsstufe 4 verpflichten sich zusätzlich zu den Regelungen in § 2 und den Regelungen für die Fläche der Nitrataustragsgefährdungsstufe 3 zu folgenden Maßnahmen:

    Acker

    1. Eine Flächenstilllegung ist nur bei Durchführung einer Herbstbegrünung als aktive Begrünung zulässig.
    2. Futterleguminosen dürfen nur im Gemengebau mit N-Zehrern (z.B. Gras) angebaut werden.
    3. Die Anlage von Schafpferchen ist verboten

      Stickstoffdüngung auf Ackerflächen

    4. Eine Stickstoff-Spätdüngung im Getreide kann mit maximal 30kg N/ha bis zum Stadium EC 39 durchgeführt werden (EC39: Ligula [Blatthäutchen]-Stadium: Blatthäutchen des Fahnenblattes gerade sichtbar, Fahnenblatt voll entwickelt).

    5. Zu Getreide dürfen je Einzelgabe maximal 40kg N/ha, zu Raps 70 kg N/ha ausgebracht werden.

    6. Zwischenfrüchte zur Futternutzung dürfen maximal 40kg N/ha (organisch und/oder mineralisch) erhalten. Zwischenfrüchte zur Gründüngung dürfen maximal 20 kg anrechenbaren N/ha aus organischen Düngern erhalten.

      Wirtschaftsdünger auf Ackerflächen

    7. Ausbringung von Gülle, Jauche und Klärschlamm ist nach der Hauptfruchternte bis zum 15. Oktober, falls eine Kultur angebaut wird, bis maximal 30kg anrechenbarer N/ha zulässig.

    8. Keine Ausbringung von Gülle, Jauche und Klärschlamm vom 15. Oktober bis 14. März. Zu Raps darf Gülle ab 1.März gedüngt werden. Die Düngung darf nur in stehende Bestände oder unmittelbar vor der Aussaat von Sommerungen/Hackfrüchten erfolgen.

    9. Keine Ausbringung von Festmist nach Räumen der Hauptfrucht bis 15. Januar, wenn kein Pflanzenbestand folgt oder vorhanden ist.

    10. Jährlich dürfen maximal 120 kg Gesamt-N/ha in Form von organischen Düngern ausgebracht werden. Die mit Stallmist ausgebrachte N-Menge darf jedoch in drei aufeinander folgenden Jahren nicht über 210 kg N/ha liegen.

      Grünland

    11. Stickstoff-Düngung:
      Bei Wiesennutzung beträgt die jährlich maximal auszubringende N-Menge (mineralisch und organisch) 180 kg N/ha. Von dieser höchstzulässigen N-Menge dürfen max. 50 kg N/ha zur dritten Nutzung gegeben werden. Bei Mähweide- bzw. Weidenutzung beträgt die jährlich maximal auszubringende N-Menge (mineralisch und organisch) 150 kg N/ha. Von dieser höchstzulässigen N-Menge dürfen max. 30 kg N/ha zur dritten Nutzung gegeben werden.

    12. Keine Ausbringung von Gülle und Jauche vom 15.10. bis 29.2.

  5. Nutzungsberechtigte der Flächen in Nitrataustragsgefährdungsstufe 5 verpflichten sich zusätzlich zu den Regelungen in § 2 und Regelungen für die Flächen der Nitrataustragsgefährdungsstufen 4 zu folgenden Maßnahmen:

    Grünland

    1. Grünland kann zur ersten Nutzung mit 60 kg N/ha und zur zweiten Nutzung mit 40 kg N/ha gedüngt werden. Eine dritte N-Gabe ist nicht gestattet.

 

§ 4


Regelungen der landwirtschaftlichen Grundstücksnutzung in der Zone II

  1. Für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone II gelten die Ge- und Verbote der §§ 2 und 3 dieser Kooperationsvereinbarung.
  2. Die Ausbringung von Klärschlamm ist verboten. Die Ausbringung von Gülle und Jauche ist nur erlaubt, wenn keine tiefreichenden Trockenrisse (mehr als 5 cm) vorhanden sind. Die Gülle/Jauchegabe wird auf 120/kg Gesamt-N/ha und Jahr beschränkt. Pro Einzelgabe dürfen bis zu 60 kg Gesamt-N/ha ausgebracht werden. Unmittelbar vor der Aussaat von Hackfrüchten dürfen bei unverzüglichen Einarbeiten der ausgebrachten Gülle bzw. Jauche bis zu 120/kg Gesamt-N/ha in einer Gabe gedüngt werden. Ohne Analyseergebnis ist bei Rindergülle mit 5,0 kg N/cbm und bei Schweinegülle mit 6,0 kg N/cbm zu rechnen.
  3. Nach jeder Weidenutzung müssen die Weiden abgeschleppt oder nachgemäht werden, damit eine Verurteilung des Kotes gewährleistet und ein Absterben der Keime beschleunigt wird. Verboten ist eine Beweidung im Zeitraum vom 1.11. bis 1.2.
  4. Verboten ist die Lagerung von organischen Düngern und Silagen.

§ 5


Handlungs- und Duldungspflichten

  1. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben, soweit sie nicht selbst zur Vornahme dieser Handlungen verpflichtet sind, zu dulden, dass die Marktgemeinde Eiterfeld oder die von diesen Beauftragten oder von diesen Verpflichtete.
    1. die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten;
    2. zur Ermittlung der Nmin-Werte vor Vegetationsbeginn und nach der Ernte bzw. zu Vegetationsende auf landwirtschaftlich genutzten Flächen eine manuelle oder maschinelle Bodenprobenahme – unter größtmöglicher Schonung der Fläche – durchführen.
  2. Die unterzeichnenden Nutzungsberechtigten von landwirtschaftlichen Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben für die Flächen des Geltungsbereiches Aufzeichnungen über

    – die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke sowie eventuelle Änderungen des Nutzungsberechtigten und
    -Menge, Art und Zeitpunkt der aufgebrachten Düngemittel zu machen.

    Die Aufzeichnungen sind in der von der Gemeinde vorgegeben Form zu führen. Die Aufzeichnungen über das vergangene Wirtschaftsjahr sind vom Nutzungsberechtigten jeweils bis zum 10. Januar der Marktgemeinde Eiterfeld vorzulegen.

    Zur Vorstellung der Ergebnisse der fachlichen Bewertung der Aufzeichnungen ist das zuständige Amt für Landwirtschaft einzuladen.

 

§ 6


Ausgleichszahlungen

  1. Die Marktgemeinde Eiterfeld verpflichtet sich, an die Nutzungsberechtigten Ausgleichszahlungen zu leisten. Über die Höhe der Ausgleichsansprüche schließen die Marktgemeinde Eiterfeld und die Nutzungsberechtigten eine Rahmenvereinbarung ab, ohne die diese Kooperationsvereinbarung nicht in Kraft treten kann.
  2. Der Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlungen wird durch die fristgerechte Abgabe der Schlagkarteien bis zum 10. Januar des auf das vergangene Wirtschaftsjahr folgende Jahr gestellt.
  3. Die Ausgleichszahlungen sind durch die Marktgemeinde Eiterfeld für das jeweils vergangene Wirtschaftsjahr bis zum 10. Mai des Folgejahres zu leisten.

 

§ 7


Sanktionen

Verstößt der/die Nutzungsberechtigte gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag, kann die Ausgleichzahlung für das Jahr ganz oder teilweise versagt werden. Bei nachträglich bekannt werdenden Verstößen können bereits geleistete Ausgleichzahlungen zurück verlangt werden, nicht jedoch für die Zeit vor dem Verstoß. Die Entscheidung hierüber trifft der Gemeindevorstand nach Anhörung des Arbeitskreises (§8), wobei Art, Schwere und Dauer des Verstoßes angemessen zu berücksichtigen sind. In Streitfällen wird das zuständige Amt für Landwirtschaft abschließend als Schiedsstelle entscheiden.

§ 8


Arbeitskreis

Für das Wasserschutzgebiet richten die Vertragsparteien einen Arbeitskreis ein, an dem die Fachbehörden beteiligt werden.

Der Arbeitskreis hat sich regelmäßig, mindestens zweimal im Jahr, zu treffen. Ihm obliegt der Erfahrungsaustausch untereinander, die Wahrnehmung von Beratungsangeboten, die Organisation und Auswertung von Beprobungen und Versuchsmaßnahmen sowie die Besprechung und Klärung von Fällen, die zwischen den Beteiligten strittig sind. Beschlüsse im Arbeitskreis sind einstimmig zu fassen. Der Arbeitskreis ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vertreter der Landwirte und der Vertreter des Wasserversorgungsunternehmens anwesend sind.

Der Arbeitskreis setzt sich folgendermaßen zusammen:

  • stimmberechtigte Mitglieder
    Vertreter der Landwirte(Anzahl12)
    Vertreter der Marktgemeinde Eiterfeld
  • Behörden und Sonstige (in beratender Funktion)
    Vertreter der gewässerschutzorientierten Fachberatung
    Vertreter des Regierungspräsidiums Kassel -Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz Bad Hersfeld
    Vertreter der Agrarverwaltung
    Vertreter des Kreisbauernverbandes

Zusätzlich können nach Bedarf weitere Personen ohne Stimmrecht beteiligt werden. Der Arbeitskreis kann auf Verlangen eines Mitgliedes einberufen werden.

 

§ 9


Analyse

Zum Vegetationsbeginn werden den Nutzungsberechtigten durch die Marktgemeinde Eiterfeld Stickstoff-Düngeempfehlungen auf der Basis der SBA Bodenuntersuchung zur Verfügung gestellt. Die Kosten für Probenahme und Analyse trägt die Marktgemeinde Eiterfeld. Die Probennahmezeitpunkte und der Umfang der Beprobung werden über den Arbeitskreis geregelt.

 

§ 10


Beratung

Den Nutzungsberechtigten steht auf Kosten der Marktgemeinde Eiterfeld eine gewässerschutzorientierte Beratung zur Verfügung. Die Kooperationsmitglieder verpflichten sich an Veranstaltungen und Maßnahmen die der Reduzierung des Nitratgehaltes in der Trinkwassergewinnungsanlage „Quelle Soisdorf“ dienen teilzunehmen.

 

§ 11


Laufzeit, Kündigung

Der Vertrag gilt ab dem 01.01.2005 und hat eine Laufzeit bis zum 30.6.2007. Er verlängert sich stillschweigend um jeweils 1 Jahr, wenn er nicht von einer Vertragspartei mindestens 3 Monate vor Ablauf schriftlich per Einschreiben mit Rückschein gekündigt wird.

 

§ 12


Außerordentliche Kündigung

  1. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Grünen jederzeit ohne Einhaltung einer Frist schriftlich durch Einschreiben mit Rückschein zu kündigen.
  2. Wichtige Gründe sind zum Beispiel die Beendigung des Projektes, die Umstrukturierung der Wasserversorgung oder die schwerwiegende oder wiederholte Verletzung von Vertragspflichten bzw. die Aufgabe, Übergabe oder Umstrukturierung des landwirtschaftlichen Betriebes.

 

§ 13


Veränderungen

Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

Bestehen von einer Vertragspartei Änderungswünsche, so hat der Arbeitskreis (§8) über die Änderungswünsche zu diskutieren und zu beschließen. Die daraus möglicherweise resultierenden Änderungen in dieser Kooperationsvereinbarung sind dem Regierungspräsidium Kassel -Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz Bad Hersfeld zur Zustimmung vorzulegen.

[nach oben]

Auszug aus der Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage „Quelle Treischfeld“

Staatsanzeiger für das Land Hessen (3/1963, S. 68)
Gemeinde Eiterfeld – Treischfeld

I.

Das Wasserschutzgebiet umfasst:

  1. Im Fassungsbereich (Zone I), die Grundstücksflächen Gemarkung Treischfeld, Flur 2, Flurstücke 50 teilw., 61 teilw. und 63 teilw.
  2. In der engeren Schutzzone (Zone II), die Grundstücke Gemarkung Treischfeld, Flur 2, Flurstücke 48 teilw., 49 teilw., 50 teilw., 51 teilw., 58, 60, 61 teilw., 62, 63 teilw., 64, 65 teilw., 68 teilw., 69 teilw., 70, 71, 72 teilw., 76 teilw., und 77 teilw., Flur 3, Flurstücke 81, 82, 83 und 84

II.

Verbote

b) die engere Schutzzone (Zone II)
5.) Eine Jauchedüngung der Flächen der engeren Schutzzone (Zone II) ist untersagt. Eine Mistdüngung ist nur dann zugelassen, wenn der Mist nach der Anfuhr sofort verteilt und untergepflügt wird.

[nach oben]

Auszug aus der Verfassung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen Fürsteneck“

Staatsanzeiger für das Land Hessen (10/1984, S. 550)
Gemeinde Eiterfeld

 

§ 2


Umfang der einzelnen Schutzzonen

  1. Der Fassungsbereich (Zone I) umfasst die Grundstücke Gemarkung Eiterfeld Flur 6 Flurstücke 26/4 teilweise
  2. Die engere Schutzzone (Zone II) umfasst die Grundstücke Gemarkung Eiterfeld Flur 6 Flurstücke 26/4 teilweise Flur 14 Flurstücke 16 teilweise, 2 teilweise
  3. Die weitere Schutzzone (Zone III) umfasst Teile der Gemarkung Eiterfeld und Eiterfeld/Ortsteil Wölf.

 

§ 3


Verbote

(1) Im Bereich des gesamten Wasserschutzgebietes sind alle Handlungen untersagt, die die Wasserversorgung gefährden können.

(2) Die weitere Schutzzone (Zone III) soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen, gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:

4.) Ablagern, Aufhalden oder Beseitigen durch Einbringen in den Untergrund von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen, z.B. von Giften, auswaschbaren beständigen Chemikalien, Öl, Teer, Phenolen, chemischen Mitteln für Pflanzenschutz, Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung, Rückständen von Erdölbohrungen

5.) Lagern radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe, ausgenommen das oberirdische Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten in Anlagen mit einem Rauminhalt bis zu 100 m³ und das unterirdische Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten in Anlagen mit einem Rauminhalt bis zu 40 m³, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Bau, Transport, Füllung, Lagern und Betrieb getroffen und eingehalten werden

6.) offene Lagerung und Anwendung boden- oder wasserschädigender chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung

8.) Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr

9.) Massentierhaltung

(3) Die engere Schutzzone (Zone II) soll den Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind.

Verboten sind insbesondere:
1.) die für die Zone III genannten Einrichtungen und Handlungen

2.) Bebauung, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos, Veränderung von Bauwerken oder die Veränderung in der Benutzerart der Bauwerke, sofern dadurch eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft zu besorgen ist

5.) Kies-, Sand-, Torf- und Tongruben, Einschnitte, Hohlwege, Steinbrüche und jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden

9.) Lagern wassergefährdender Stoffe

10.) Offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger

11.) Organische Düngung, sofern die Düngstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht; Überdüngung

12.) Intensivbeweidung, Viehansammlungen, Pferche, soweit dadurch überdüngt wird

13.) Gärfuttermieten

(4) Der Fassungsbereich (Zone I) sollen Schutz der unmittelbaren Umgebung der Fassungsanlage vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:
1.) die für die Zone III und II genannten Einrichtungen und Handlungen

3.) jede landwirtschaftliche Nutzung

4.) Anwendung chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung

5.) Düngung

6.) Drän- und Vorflutgräben

Verordnung und Anlagen liegen vom Tage des Inkrafttretens zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden aus beim Gemeindevorstand der Gemeinde Eiterfeld, Am Amtsgericht 1 in Eiterfeld

Im übrigen kann die Verordnung eingesehen werden beim:

  • Regierungspräsidenten in Kassel – obere Wasserbehörde – Steinweg 6
  • Landrat des Landkreises Fulda – obere Wasserbehörde – Katasteramt – In Fulda
  • Wasserwirtschaftsamt Fulda Schillerstraße 8 In Fulda
  • Hessischen Landesamt für Bodenforschung – Leberberg 9 – In Wiesbaden
  • Kreisausschuss des Landkreises Fulda – Bauaufsichtsamt – Kreisgesundheitsamt – In Fulda
  • Hessischen Landesanstalt für Umwelt – Aarstraße 1- In Wiesbaden

[nach oben]

 

Auszug aus der Verfassung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage des Wasser- und Abwasserverbandes „Tiefbrunnen Obere Eitra“

Staatsanzeiger für das Land Hessen ( 49/1969, S. 2019)
Gemeinde Eiterfeld – Buchenau

I.

Das Wasserschutzgebiet umfasst:

  1. Im Fassungsbereich (Zone I) das Grundstück Gemarkung Buchenau, Flur 3, Flurstück 16/2 teilw.
  2. In der engeren Schutzzone (Zone II) die Grundstücke Gemarkung Buchenau, Flur 3, Flurstücke 16/1 teilw., 16/2 teilw., 18 teilw. Gemarkung Arzell, Flur 1, Flurstücke 1 teilw. und 3 teilw.
  3. In der weiteren Schutzzone (Zone III) die Grundstücksfläche, die südöstlich von Buchenau, östlich des Hissels-Berges ( 399,0 m), nordöstlich von Körnberg, nordwestlich von Leimbach, westlich von Eiterfeld, südwestlich von Reckrod liegt. Die gesamte bebaute Ortslage von Arzell liegt in der weiteren Schutzzone.

II.

Verbote:

Innerhalb der Schutzzonen sind alle Handlungen verboten, durch die das Grundwasser verunreinigt oder sonst in seiner Eigenschaft nachteilig verändert werden kann.

Im einzelnen gelten folgende Schutzvorschriften:

a) Im Fassungsbereich (Zone I):
2.) Jegliche Nutzung des Fassungsbereichs insbesondere Beweidung desselben; eine etwaige Heuwerbung ist zulässig, jedoch dürfen Zugtiere hierbei die Fläche nicht betreten und Kraftfahrzeug mit Verbrennungsmotoren diese nicht befahren.

3.) Jegliche Anwendung von natürlichem Dünger und stickstoffhaltigen Düngemitteln

4.) Die Verwendung von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von Schädlingen und Aufwuchs.

Im übrigen gelten auch die Verbote, die bei b) und c) aufgeführt sind.

b) In der engeren Schutzzone (Zone II):
2.) jegliche Bebauung

5.) die Anlage von Gärfuttermieten

7.) Das unterirdische und oberirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des § 2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 (GVBl. S. 155 ff.)

10.) Die animalische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht

11.) Die unsachgemäße Verwendung von Jauche, Kunstdünger, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

Im übrigen gelten auch die Verbote, die unter c) aufgeführt sind.

c) In der weiteren Schutzzone (Zone III):
2.) das Entleeren von Wagen der Fäkalienabfuhr

3.) die Ablagerung von Öl, Teer, Phenolen, Giften, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in offenen und nicht sorgfältig gedichteten Gruben

5.)

  1. das unterirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 (GVBI. I S. 155 ff.) in Behältern von mehr als 40 m³ Inhalt. Sofern keine Leckanzeigegeräte (Kontrollgeräte), die die Undichtheiten selbsttätig optisch und akustisch anzeigen, keine Auffangräume, die den Rauminhalt der in ihnen lagernden Behälter entsprechen, vorhanden sind oder vorhandene Auffangräume Abläufe besitzen, dürfen die wassergefährdenden Flüssigkeiten auch in diesen bis zu 40 m³ Inhalt fassenden Behältern nicht gelagert werden. Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich:
  2. das oberirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 (GVBI. I S. 155 ff.) in Behältern von mehr als 100 Kubikmetern Inhalt. Sofern keine Auffangräume, die mindestens den Rauminhalt der in ihnen lagernden Behälter entsprechen vorhanden sind oder vorhandene Auffangräume Abläufe besitzen, dürfen die wassergefährdenden Flüssigkeiten auch in diesen bis zu 100 m³ fassenden Behältern nicht gelagert werden. Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich, diese müssen jedoch mit einem Leckanzeiger ausgestattet sein, der die Undichtheiten selbsttätig mindestens optisch anzeigt.

[nach oben]

 

Auszug aus der Verfassung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen Reckrod“

Staatsanzeiger für das Land Hessen (42/1983, S. 2020)
Gemeinde Eiterfeld – Ortsteil Reckrod

 

§ 2


Umfang der einzelnen Schutzzonen

(1) Der Fassungsbereich (Zone I) umfasst das Grundstück in der Gemarkung Reckrod, Gemeinde Eiterfeld Flur 5 Flurstück 15 teilweise

(2) Die engere Schutzzone (Zone II) umfasst die Grundstücke in der Gemarkung Reckrod, Gemeinde Eiterfeld Flur 5 Flurstücke 12, 13, 14, 15 teilw., 17/1 teilw., 26 teilw., 28 teilw., 29 teilw., 30 teilw., 46 teilw., 47 teilw. Flur 1 Flurstücke 28, 29, 30, 80/4 teilw.

(3) Die weitere Schutzzone (Zone III) umfasst Teile der Gemarkungen Reckrod, Buchenau, Mengers, Eiterfeld und Arzell (Ortsteile der Gemeinde Eiterfeld).

 

§ 3


Verbote

(1) Im Bereich des gesamten Wasserschutzgebietes sind alle Handlungen untersagt, die die Wasserversorgung gefährden können.

(2) Die weitere Schutzzone (Zone III) soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen, gewährleisten.

Verboten sind insbesondere in der Zone III:
4.) Ablagern, Aufhalden oder Beseitigen durch Einbringen in den Untergrund von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen, z.B. von Giften, auswaschbaren beständigen Chemikalien, Öl, Teer, Phenolen, chemischen Mitteln für Pflanzenschutz, Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung, Rückständen von Erdölbohrungen

5.) Lagern radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe, ausgenommen das oberirdische Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten in Anlagen mit einem Rauminhalt bis zu 100 m³ und das unterirdische Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten in Anlagen mit einem Rauminhalt bis zu 40 m³, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Bau, Abtransport, Füllung, Lagern und Betrieb getroffen und eingehalten werden 3. Offene Lagerung und Anwendung boden- oder wasserschädigender chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung

7.) Versenken, Verrieseln, Versickern oder Verregnen von Abwasser (einschließlich des von Straßen und Verkehrsflächen abfließenden Wassers), Versenken oder Versickern radioaktiver Stoffe; das gilt nicht für Jauche und Gülle, soweit das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung nicht überschritten wird

8.) Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr

9.) Massentierhaltung

(3) Die engere Schutzzone (Zone II) soll den Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind.

Verboten sind insbesondere:
1.) die für die Zone III genannten Einrichtungen und Handlungen

2.) Bebauung, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos, Veränderung von Bauwerken oder die Veränderung in der Benutzerart der Bauwerke, sofern dadurch eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft zu besorgen ist

5.) Kies-, Sand-, Torf- und Tongruben, Einschnitte, Hohlwege, Steinbrüche und jegliche über land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden

10.) Lagern wassergefährdender Stoffe

11.) Offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger

12.) Organische Düngung , sofern die Düngstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht; Überdüngung

13.) Intensivbeweidung, Viehansammlungen, Pferche, soweit dadurch überdüngt wird

14.) Gärfuttermieten

(4) Der Fassungsbereich (Zone I) soll den Schutz der unmittelbaren Umgebung der Fassungsanlage vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:

1.) die für die Zonen III und II genannten Einrichtungen und Handlungen

3.) jede landwirtschaftliche Nutzung

4.) Anwendung chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und
Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung

5.) Düngung

6.) Drän- und Vorflutgräben

Im übrigen kann die Verordnung eingesehen werden beim/bei der

  • Regierungspräsidenten in Kassel – obere Wasserbehörde – Steinweg 6
  • Landrat des Landkreises Fulda – untere Wasserbehörde – – Katasteramt – In Fulda
  • Wasserwirtschaftsamt Fulda Schillerstraße 8 In Fulda
  • Hessischen Landesamt für Bodenforschung Leberweg 9 In Wiesbaden
  • Kreisausschuß des Landkreises Fulda – Bauaufsichtsamt – – Kreisgesundheitsamt – In Fulda
  • Hessischen Landesanstalt für Umwelt Aarstraße 1 In Wiesbaden

[nach oben]