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Auszüge aus den Wasserschutzgebietsverordnungen (WSGVO)

Die nachstehenden Auszüge der WSGVO beschränken sich auf Vorgaben, die für die Landwirtschaft von besonderem Interesse sind. Der vollständige Verordnungstext kann bei den in den Texten genannten Dienststellen eingesehen werden.

Liste der erfassten WSGVO’s:

 

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Allgemeine Informationen zu den Wasserschutzgebieten

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Auszug aus der Verordnung zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die Trinkwassergewinnungsanlagen Tiefbrunnen „1 und 2 Herleshausen“, „Wommen“, „Breitzbach“ und „Holzhausen“

 

Staatsanzeiger für das Land Hessen ( 25/1990 S. 1220)
Gemeinde Herleshausen

§ 2

Diese Verordnung mit sämtlichen Unterlagen kann eingesehen werden beim:

  • Regierungspräsidenten Kassel -oberer Wasserbehörde-, Dr.-Fritz-Hoch-Haus, Steinweg 6 in Kassel

  • Gemeindevorstand der Gemeinde Herleshausen, Bahnhofstraße 15 in Herleshausen

  • Landrat des Werra-Meißner-Kreises -unterer Wasserbehörde- -Katasteramt- in Eschwege

  • Wasserwirtschaftsamt Kassel, Goethestraße 7 in Kassel

  • Kreisausschuß des Werra-Meißner-Kreises -Bauaufsichtsamt- -Gesundheitsamt- in Eschwege

  • Hess. Landesamt für Bodenforschung, Leberweg 9 in Wiesbaden

  • Hess. Landesanstalt für Umwelt, Unter den Eichen 7 in Wiesbaden

  • Hess. Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung, Parkstraße 44 in Wiesbaden

§ 3

Aufzählung der Flurstücke, Fluren und Gemarkungen

(1) Fassungsbereich ( Zone I)

  1. Tiefbrunnen 1 Herleshausen Gemarkung Herleshausen, Flur 3, Flurstück 22

  2. Tiefbrunnen 2 Herleshausen Gemarkung Herleshausen, Flur 15, Flurstücke 26/6 (teilweise)

  3. Tiefbrunnen Wommen Gemarkung Nesselröden, Flur 3, Flurstücke 10/2

  4. Tiefbrunnen Breitzbach Gemarkung Nesselröden, Flur 9, Flurstücke 73/1 (teilweise)

  5. Tiefbrunnen Holzhausen Gemarkung Holzhausen, Flur 5, Flurstück 31/1

(2) Engere Schutzzone ( Zone II)

  1. Tiefbrunnen 1 und 2 Herleshausen Gemarkung Herleshausen, Fluren 3 und 15 ( jeweils teilweise)

  2. Tiefbrunnen Wommen Gemarkung Wommen, Flur 4 (teilweise) und Gemarkung Nesselröden, Flur 3 (teilweise)

  3. Tiefbrunnen Breitzbach Gemarkung Breitzbach, Flur 1 (teilweise) Gemarkung Unhausen, Flur 4 (teilweise) und Gemarkung Nesselröden, Flur 9 (teilweise)

  4. Tiefbrunnen Holzhausen Gemarkung Holzhausen, Fluren 5 und 6 ( jeweils teilweise)

(3) Weitere Schutzzone ( Zone III)

  1. Tiefbrunnen 1 und 2 Herleshausen Gemarkung Herleshausen und Frauenborn ( jeweils teilweise)

  2. Tiefbrunnen Wommen Gemarkung Wommen, Nesselröden, Herleshausen und Frauenborn ( jeweils teilweise)

  3. Tiefbrunnen Breitzbach Gemarkung Breitzbach, Unhausen und Nesselröden ( jeweils teilweise)

  4. Tiefbrunnen Holzhausen Gemarkung Holzhausen und Nesselröden ( jeweils teilweise)

der Gemeinde Herleshausen, Werra-Meißner-Kreis.

§ 4

Verbote für die Weiteren Schutzzonen ( Zone III)
7.) Halten von Tieren in Großbeständen, wenn das ordnungsgemäße Verwerten oder Beseitigen der tierischen Ausscheidungen nicht gesichert ist

8.) offenes Lagern boden- oder wasserschädigender Mittel für Pflanzenschutz ( einschließlich Mittel zur Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung) und zur Wachstumsregelung; die Anwendung ist nur unter genauer Beachtung der Gebrauchsanweisung zulässig

17.) Aufbringen von Fäkalschlamm

18.) Aufbringen von tierischen Ausscheidungen, soweit das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung überschritten wird

19.) Aufbringen von Klärschlamm, soweit nach der Klärschlammverordnung ( AbfKlärV) vom 25. Juni 1982 ( BGBl. IS: 734) dies verboten bzw. eine Genehmigung oder die Zulassung einer Ausnahme erforderlich ist.

§ 5

Verbote für die Engere Schutzzonen ( Zonen II)

In den Zonen II gelten die Verbote für die Zonen III.
6.) jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe ( z.B. Kies-, Sand-, Torf-, Lehm- und Tongruben, Steinbrüche), durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Grundwasserüberdeckung vermindert wird

9.) Viehansammlungen, Pferche, soweit dadurch das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung überschritten oder die Pflanzendecke wesentlich verletzt wird

10.) Unsachgemäße Anwendung von Wirtschafts- und Handelsdünger sowie im Bereich der Zone II des Tiefbrunnens „Breitzbach“ jegliche Stickstoffdüngung

11.) Organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in die Fassungsbereiche besteht

12.) Aufbringen von Klärschlamm

13.) Gärfuttermieten

§ 6

Verbote für den Fassungsbereich ( Zonen I)

In den Zonen I gelten die Verbote für die Zonen II:
2.) land- und forstwirtschaftliche Nutzung

3.) Düngung

4.) Anwendung von Mitteln für Pflanzenschutz ( einschließlich Mittel zur Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung) und zur Wachstumsregelung

6.) alle sonstigen Maßnahmen, die das Grundwasser beeinflussen können, soweit sie nicht für die Wasserversorgung notwendig sind.

 

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