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Auszüge aus den Wasserschutzgebietsverordnungen (WSGVO)

Die nachstehenden Auszüge der WSGVO beschränken sich auf Vorgaben, die für die Landwirtschaft von besonderem Interesse sind. Der vollständige Verordnungstext kann bei den in den Texten genannten Dienststellen eingesehen werden.

 

Liste der erfassten WSGVO’s:

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Allgemeine Informationen zu den Wasserschutzgebieten

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Auszug aus der Verfassung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen Eitra“

Staatsanzeiger für das Land Hessen (51/1985, S. 2349)

Gemeinde Hauneck – Eitra

 

§ 2


Umfang der einzelnen Schutzzonen

(2) Der Fassungsbereich (Zone I) umfasst das Grundstück Gemarkung Eitra Flur 3 Flurstück 17/2 teilw.

(3) Die engere Schutzzone (Zone II) umfasst die Grundstücke der Gemarkung Eitra Flur 2 Flurstücke 33, 34, 35, 36, 37, 52 teilw., 56 teilw., Flur 3 Flurstücke 9 teilw., 10 teilw., 11 teilw., 12 teilw., 13 teilw., 14, 15, 16, 17/1, 17/2 teilw., 17/3, 18 teilw., 19 teilw., 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38/1, 38/2 teilw., 39/1, 39/2, 84, 85, 86 teilw., 87, 88 teilw., 98 teilw., 100, 101, 103/1, 103/2, 103/3, 104, 105/1 teilw., 107. Gemarkung Bodes, Flur 4 Flurstücke 3, 4, 5/1.

(4) Die weitere Schutzzone (Zone III) umfasst Teile der Gemarkung Fischbach, Bodes, Eitra, Gemeinde Hauneck, und Teile der Gemarkung Wippershain, Gemeinde Schenklengsfeld, Landkreis Hersfeld-Rotenburg.

 

§ 3


Verbote

(1) Im Bereich des gesamten Wasserschutzgebietes sind alle Handlungen untersagt, die die Wasserversorgung gefährden können.

(2) Die weitere Schutzzone (Zone III) soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen, gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:
4.) Ablagern, Aufhalden oder Beseitigen durch Einbringen in den Untergrund von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen, z.B. von Giften, auswaschbaren beständigen Chemikalien, Öl, Teer, Phenolen, chemischen Mitteln für Pflanzenschutz, Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung, Rückständen von Erdölbohrungen.

5.) Lagern radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe, ausgenommen das oberirdische Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten in Anlagen mit einem Rauminhalt bis zu 100 m³ und das oberirdische Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten in Anlagen mit einem Rauminhalt bis zu 40 m³, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Bau, Abtransport, Füllung, Lagern und Betrieb getroffen und eingehalten werden.

6.) Offene Lagerung und Anwendung boden- oder wasserschädigender chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumregelung.

7.) Versenken, Verrieseln, Versickern oder Verregnen von Abwasser (einschließlich des von Straßen und Verkehrsflächen abfließenden Wassers), Versenken oder Versickern radioaktiver Stoffe; das gilt nicht für Jauche und Gülle, soweit das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung nicht überschritten wird.

8.) Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr

9.) Massentierhaltung

14.) Verwendung von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien, zum Straßen-, Wege- und Wasserbau

(3) Die engere Schutzzone (Zone II) soll den Schutz vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die von verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen und wegen ihrer Nähe zur Fassungsanlage besonders gefährdend sind.

Verboten sind insbesondere:
1.) Die für die Zone III genannten Einrichtungen und Handlungen

2.) Bebauung, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos, Veränderung von Bauwerken oder die Veränderung in der Benutzerart der Bauwerke, sofern dadurch eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft zu besorgen ist.

5.) Kies-, Sand-, Torf-, und Tongruben, Einschnitte, Hohlwege, Steinbrüche und jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriff, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden.

8.) Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe

9.) Lagern wassergefährdender Stoffe

10.) Offene Lagerung und unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger

11.) Organische Düngung, sofern die Düngstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht; Überdüngung

12.) Intensivbeweidung, Viehansammlungen, Pferche, soweit dadurch überdüngt wird

13.) Gärfuttermieten

(4) Der Fassungsbereich (Zone I) soll den Schutz der unmittelbaren Umgebung der Fassungsanlage vor Verunreinigung und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:
1.) Die für die Zone III und II genannten Einrichtungen und Handlungen

3.) Jede landwirtschaftliche Nutzung

4.) Anwendung chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung

5.) Düngung

6.) Drän- und Vorflutgräben

Im übrigen kann die Verordnung eingesehen werden beim/bei der:

  • Regierungspräsidenten in Kassel – oberer Wasserbehörde – Steinweg 6
  • Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – unterer Wasserbehörde – in Bad Hersfeld
  • Wasserwirtschaftsamt Fulda Schillerstraße 8
  • Hess. Landesamt für Bodenforschung Leberweg 9 in Wiesbaden
  • Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Bauaufsichtsamt – in Bad Hersfeld
  • Hess. Landesanstalt für Umwelt Aarstraße 1 in Wiesbaden
  • Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Kassel Wilhelmshöher Allee 157
  • Hess. Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung Kölnische Straße 48-50 in Kassel

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Auszug aus der Verfassung zum Schutze der Trinkwassergewinnungsanlage „Tiefbrunnen Rotensee“

Staatsanzeiger für das Land Hessen (19/1974 S. 918)
Gemeinde Hauneck – Rotensee

 

§ 2


Umfang der einzelnen Schutzzonen

(1) Der Fassungsbereich (Zone I) umfasst die Grundstücke, Gemarkung Rotensee, Flur 5, Flurstücke 112/1, 112/2 und 112/3.

(2) Die engere Schutzzone (Zone II) umfasst die Grundstücke, Gemarkung Rotensee, Flur 4 Flurstücke 1, 2; Flur 5 Flurstücke 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 109/1, 110, 111, 112/4, 112/6, 112/7, 112/8, 113, 114, 115, 116, 117, 157 teilw., 158/1, 159, 160 teilw., 167/1, 167/2, 168 Gemarkung Unterhaun, Flur 3 Flurstücke 92/36, 93/36, 94/36, 95/36 Flur 4 Flurstücke 10 teilw., 11/1 teilw., 95/1 teilw., 104 teilw., 129/1 teilw., 161/1, 162/1 und 163/2.

(3) Die weitere Schutzzone (Zone III) umfasst Teile der Gemarkungen Unterhaun, Rotensee und Wippershain.

 

§3


Verbote

(1) Im Bereich des gesamten Wasserschutzgebietes sind alle Handlungen untersagt, die die Wasserversorgung gefährden können.

(2) Alle Verbote für die weitere Schutzzone (Zone III) gelten auch für die engere Schutzzone (Zone II) und für den Fassungsbereich (Zone I). Die Verbote für die engere Schutzzone gelten auch für den Fassungsbereich.

(3) Die weitere Schutzzone (Zone III) soll vor allem den Schutz gegen weitreichende chemische und radioaktive Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen des Grundwassers gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:
1.) Die Anlagen von Abwasserverregnungs- und Verrieselungsanlagen, von Sickergruben, Müllkippen und Halden mit auslaugbaren Bestandteilen.

4.) Das Entleeren von Wagen der Fäkalienabfuhr

5.) Die Ablagerung von Öl, Teer, Phenolen, Giften, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in offenen und nicht sorgfältig gedichteten Gruben

6.) Das Abfüllen von Öl und Treibstoff ohne zusätzliche Sicherungsmaßnahmen gegen Versickern in den Untergrund

8.)

  1. das unterirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 (GVBI. I S. 155 ff.) in Behältern von mehr als 40 m³ Inhalt. Sofern keine Leckanzeigegeräte (Kontrollgeräte), die die Undichtheiten selbsttätig optisch und akustisch anzeigen, keine Auffangräume, die den Rauminhalt der in ihnen lagernden Behälter entsprechen, vorhanden sind oder vorhandene Auffangräume Abläufe besitzen, dürfen die wassergefährdenden Flüssigkeiten auch in diesen bis zu 40 m³ Inhalt fassenden Behältern nicht gelagert werden. Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich.
  2. das oberirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des §2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 (GVBI. I S. 155 ff.) in Behältern von mehr als 100 Kubikmetern Inhalt. Sofern keine Auffangräume, die mindestens den Rauminhalt der in ihnen lagernden Behälter entsprechen vorhanden sind oder vorhandene Auffangräume Abläufe besitzen, dürfen die wassergefährdenden Flüssigkeiten auch in diesen bis zu 100 m³ fassenden Behältern nicht gelagert werden. Bei doppelwandigen Behältern ist ein Auffangraum nicht erforderlich, diese müssen jedoch mit einem Leckanzeiger ausgestattet sein, der die Undichtheiten selbsttätig – mindestens optisch – anzeigt.

(4) Die engere Schutzzone (Zone II) soll vor allem den Schutz gegen bakteriologische Verunreinigungen, wie sie von vielen menschlichen Tätigkeiten ausgehen, gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:
1.) Eingriffe unter die Erdoberfläche, wie z.B. die Anlage von Kies-, Ton- und Sandgruben und Steinbrüchen, durch die die belebte Bodenzone verletzt und die Deckschichten vermindert wird, sowie Abgrabungen mit aufgedeckter Grundwasseroberfläche

5.) Das Lagern und Ablagern von Schutt und Abfallstoffen

7.) Die Anlage von Gärfuttermieten

10.) Das unterirdische und oberirdische Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne des § 2 der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.1967 (GVBl. IS. 155 ff.)

13.) Die animalische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht.

14.) Die unsachgemäße Verwendung von Jauche, Kunstdünger, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie aufwuchshemmender Stoffe. 7. Das Lagern von Kunstdünger, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln und aufwuchshemmender Stoffe

(5) Der Fassungsbereich (Zone I) soll den Schutz der Fassungsanlage vor unmittelbaren Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten.

Verboten sind insbesondere:
2.) Jegliche Verletzung der Mutterbodenschicht und der Deckschichten

4.) Jegliche Nutzung des Fassungsbereichs, insbesondere Beweidung, eine Heuwerbung ist zulässig, jedoch dürfen Zugtiere hierbei die Fläche nicht betreten und Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren diese nicht befahren.

5.) Jegliche Anwendung von natürlichem Dünger und stickstoffhaltigen Düngemitteln.

6.) Die Verwendung von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von Schädlingen und Aufwuchs

7.) Das Lagern, Ablagern und Abfüllen von Stoffen, die geeignet sind, die Wasserversorgung zu gefährden.

§ 8


Diese Verordnung mit sämtlichen Unterlagen kann eingesehen werden beim/bei der:

  • Regierungspräsidenten – Wasserbuchbehörde – in Kassel, Steinweg 6
  • Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – untere Wasserbehörde – in Bad Hersfeld
  • Wasserwirtschaftsamt in Fulda
  • Hess. Landesamt für Bodenforschung in Wiesbaden, Leberweg 9-11
  • Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Kreisbauamt – in Bad Hersfeld
  • Gemeindeverwaltung der Gemeinde Hauneck
  • Hess. Landesanstalt für Umwelt in Wiesbaden, Kranzplatz 4-5
  • Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg – Kreisgesundheitsamt – in Bad Hersfeld
  • Katasteramt in Bad Hersfeld

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